Arbeitsrecht

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

Aktenzeichen  W 2 M 16.1151

Datum:
24.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 117593
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 247
ZPO § 104

 

Leitsatz

Einwendungen gegen die rechtskräftig angeordnete Kostentragungspflicht können mit der Erinnerung nicht geltend gemacht werden. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. September 2016 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des gebührenfreien Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsführer.

Gründe

1. Der Erinnerungsführer wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss im Verfahren W 2 S. 16.597.
Im Verfahren W 2 S. 16.597 hatte der Erinnerungsführer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Vorauszahlungsbescheid des Erinnerungsgegners vom 5. August 2002 beantragt.
Der diesem Antrag stattgebende Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburgs vom 28. Juni 2016 wurde – auf Beschwerde des Erinnerungsgegners hin – vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. August 2016 aufgehoben. Der Antrag des Erinnerungsführers wurde abgelehnt und dem Erinnerungsführer wurden die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge auferlegt.
Auf den Kostenfestsetzungsantrag des Erinnerungsgegners erließ die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg daraufhin den hier verfahrensgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. September 2016. Sie setzte die außergerichtlichen Aufwendungen des Erinnerungsgegners antragsgemäß auf 186,36 EUR fest, nahm zur Kostentragungspflicht auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 25. August 2016 Bezug und ordnete gem. § 104 ZPO die Verzinsung mit fünf Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB an. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. September 2016 wurde dem Erinnerungsführer am 5. Oktober 2016 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2016, bei Gericht am 18. Oktober 2016 eingegangen, wandte sich der Kläger dagegen und beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. September 2016 aufzuheben, hilfsweise seinen Vollzug bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens W 2 K 16.596 auszusetzen.
Mit Nichtabhilfebeschluss vom 8. November 2016 legte die Urkundsbeamtin die Erinnerung dem Gericht vor und lehnte zugleich den Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 28. September 2016 ab.
Der Erinnerungsführer nahm mit Schriftsatz vom 23. November 2016 zum Nichtabhilfebeschluss vom 8. November 2016 sowie zur Ablehnung seines Antrags auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung umfänglich Stellung.
2. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. September 2016 ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs rechtskräftig angeordnete Pflicht, die Kosten des Verfahrens W 2 S. 16.597 in beiden Rechtszügen zu tragen. Die dort getroffene Entscheidung über die Kostentragung ist für den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. September 2016 verbindlich und kann nicht im Wege der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. September 2016 angegriffen werden. Einwendungen zur Höhe der festgesetzten außergerichtlichen Aufwendungen hat der Erinnerungsführer nicht vorgetragen.
Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Urkundsbeamtin im Nichtabhilfebeschluss vom 8. November 2016 bzw. dem Beschluss der Urkundsbeamtin vom 8. November 2016 zur Ablehnung des Antrags auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 28. September 2016 Bezug genommen.


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