Arbeitsrecht

Erinnerung gegen Kostenrechnung

Aktenzeichen  M 7 M 18.687

Datum:
5.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 31582
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 66

 

Leitsatz

Der Kostenbeamte ist an die Kostengrundentscheidung und die Streitwertfestsetzung des Gerichts gebunden. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich als Kostenschuldner gegen eine Kostenrechnung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Januar 2018.
Mit seinem Antrag (M 7 S 17.2625) begehrte der Antragsteller die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache (M 7 K 17.1943) erhobenen Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und die Ungültigerklärung/Einziehung seiner Jagdscheins sowie die jeweils damit verbundenen Folgemaßnahmen. Mit Beschluss vom 27. November 2017 gab das Gericht dem Antrag teilweise statt, lehnte ihn im Übrigen ab und legte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu ¾ auf. Der Streitwert wurde auf 8.750 Euro festgesetzt.
Mit Kostenrechnung vom 9. Januar 2018 wurden dem Antragsteller Kosten in Höhe von insgesamt 249,75 Euro in Rechnung gestellt. Hiergegen legte der Antragsteller persönlich mit Schreiben am 6. Februar 2018 Erinnerung mit der Begründung ein, dass „aus der vorläufigen Bezahlung der behaupteten Gebühr von 333,00 Euro (gemeint wohl 249,75 Euro, d.h. ¾ von 333 Euro) keine rechtlichen Folgen abgeleitet werden könnten. Der am 13. Dezember 2017 eingegangene „Abdruck M 7 S 17.2625“ sei vermutlich ein Entwurf für weitere Überlegungen. Sollte dieses nicht unterschriebene Papier Rechtskraft erlangt haben, bitte er um entsprechende Mitteilung.
Die Kostenbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie am 12. Februar 2018 dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 8. März 2018 wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers mitgeteilt, dass der Beschluss wirksam gemäß §§ 56 Abs. 2 VwGO, 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO als Abdruck (ohne handschriftliche Unterschrift) zugestellt wurde.
Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Gerichtsakten in den Verfahren M 7 K 17.1943 und M 7 S 17.2625 Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung – über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG i.V.m. der kammerinternen Geschäftsverteilung (Nr. III des Geschäftsverteilungsbeschlusses der 7. Kammer vom 2. Januar 2018) der Berichterstatter (als gesetzlich vorgesehener Einzelrichter) entscheidet – ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Kostenerhebung ist sowohl dem Grunde (Ansatz der Kosten an sich, §§ 19 ff. GKG) als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kosten erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Streitwert (vgl. § 3 Abs. 1 GKG); nach § 3 Abs. 2 GKG werden die Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben. Die Gebühren werden gemäß § 6 Abs. 2 GKG soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, mit dieser fällig. Die Kosten werden mit dem Kostenansatz, also der Kostenrechnung des Kostenbeamten, gemäß § 19 Satz 1 Nr. 1 GKG geltend gemacht.
Für Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten fallen grundsätzlich Gerichtskosten nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. der Nummer 5210 des Kostenverzeichnisses in Höhe der 1,5-fachen Gebühr an. Die Kostenbeamtin hat ausgehend von der sie bindenden (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 164 Rn. 3) Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts München vom 27. November 2018 die entsprechende Gebühr gemäß Nr. 5210 des zu § 3 Abs. 2 GKG ergangenen Kostenverzeichnisses in Höhe von 249,75 Euro (= 222 Euro x 1,5 [1,5-fache Gebühr] x 0,75 [Kostentragung zu ¾] vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO und Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG) fehlerfrei festgesetzt.
2. Der Beschluss über die Kostenerinnerung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.


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