Arbeitsrecht

Erinnerung gegen Kostentragungspflicht der Partei – Kostenerinnerung

Aktenzeichen  I ZB 7/10

Datum:
17.8.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 66 GKG
Spruchkörper:
1. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 22. Oktober 2009, Az: 5 U 126/08vorgehend LG Hamburg, 22. Mai 2008, Az: 315 O 992/07

Tenor

Die Erinnerung des Verfügungsklägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2010 – Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780010105363 – wird zurückgewiesen.

Gründe

1
I. Mit seiner Eingabe vom 29. April 2010 wendet sich der Verfügungskläger gegen die Zahlungserinnerung vom 14. April 2010 mit der Begründung, er habe die der Zahlungserinnerung zugrunde liegende Rechnung nicht erhalten und es fehle eine wirksame Kostengrundentscheidung.
2
II. Die Eingabe vom 29. April 2010 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V. mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 13.1.2005 – V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
3
III. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
4
1. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses ist in der angegebenen Höhe von 100 Euro angefallen, weil die Rechtsbeschwerde des Verfügungsklägers mit Beschluss des Senats vom 11. Februar 2010 als unzulässig verworfen worden ist. Eine Abschrift der Kostenrechnung ist dem Verfügungskläger am 9. Juni 2010 erneut übersandt worden.
5
2. Gegen die Kostengrundentscheidung des Senatsbeschlusses kann sich der Verfügungskläger nicht mit der Erinnerung wenden. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.2007 – IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 Tz. 3).
Bornkamm                                      Pokrant                                     Büscher
                           Bergmann                                   Kirchhoff


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