Arbeitsrecht

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung “Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent”

Aktenzeichen  M 16 K 15.1352

Datum:
8.3.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 46757
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
MTAG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2
RL 2005/36/EG Art. 11 lit. b
VwGO § 67 Abs. 4 S. 4, S. 7, § 124, § 124a Abs. 4, § 154 Abs. 1, § 167
GKG § 52 Abs. 1
RDGEG § 3, § 5

 

Leitsatz

Der Erwerb der Fachbefähigung zur Ausübung des Berufs „Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent“ in der Tschechischen Republik begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen dieser Berufsbezeichnung in der Bundesrepublik Deutschland. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinischtechnischer Laboratoriumsassistent“. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 10. März 2015 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 1 Nr. 1 des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin (MTAG) vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1402), zuletzt geändert durch Art. 41 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBI I S. 2515), bedarf, wer die Berufsbezeichnung „Medizinischtechnischer Laboratoriumsassistent“ führen will, der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller u. a. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 MTAG).
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 MTAG gilt für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 MTAG anstreben, die Voraussetzung des Abs. 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Medizinischtechnischen Laboratoriumsassistenten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau entsprechen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 MTAG).
§ 2 Abs. 3 Satz 5 MTAG schränkt die Anerkennung der Ausbildung dergestalt ein, dass Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen haben, wenn ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt (Nr. 1), ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV) vorgeschrieben sind (Nr. 2), der Beruf des Medizinischtechnischen Laboratoriumsassistenten eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des dem Medizinischtechnischen Laboratoriumsassistenten entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt (Nr. 3), oder ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt (Nr. 4) und ihre nachgewiesene Berufserfahrung, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde, nicht zum vollständigen und teilweisen Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Ausbildung ohne eine der genannten Ausgleichsmaßnahmen nicht. Der Kläger hat durch Vorlage entsprechender Nachweise belegt, dass er in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, nämlich in der Tschechischen Republik, die Fachbefähigung zur Ausübung des Berufs „Medizinischtechnischer Laboratoriumsassistent“ erworben hat, wobei vom Ministerium für Gesundheitswesen der Tschechischen Republik bestätigt wurde, dass die erworbene Qualifikation lediglich dem Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Darüber hinaus weist die Ausbildung die vom Beklagten beschriebenen wesentlichen Defizite im Bereich der Histologie/Zytologie sowie im Bereich der Mikrobiologie, Parasitolgie und Immunologie auf. Zu Recht geht der Beklagte auch davon aus, dass weder die Berufstätigkeit des Klägers in der Tschechischen Republik noch seine im Bundesgebiet bislang ausgeübte Berufstätigkeit geeignet ist, diese Unterschiede auszugleichen. Zutreffend hat der Beklagte die achtjährige Tätigkeit des Klägers in einer Abteilung für Klinische Hämatologie im Bereich der Hämatologie, nicht aber zum Ausgleich von Defiziten in den Bereichen Histologie/Zytologie und Mikrobiologie/Parasitologie und Immunologie berücksichtigt. Ebenso zutreffend ist er anhand der Auswertung des Zwischenzeugnisses über die Tätigkeit des Klägers im Institut für Laboratoriumsmedizin des … davon ausgegangen, dass diese Tätigkeit der Klinischen Chemie und der Hämostaseologie und nur zu einem geringen Teil der Mikrobiologie und der Immunologie zuzuordnen ist und daher keinen vollständigen Ausgleich der vorhandenen wesentlichen Unterschiede ermöglicht.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.


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