Arbeitsrecht

Erschließungsbeitrag (Vorausleistung), Festsetzungsverjährung, letzte Unternehmerrechnung, Honorarschlussrechnung eines Ingenieurbüros, Reichweite des Grundsatzes der Bindungswirkung der Schlussrechnung, Verwirkung (verneint)

Aktenzeichen  M 28 K 18.3420

Datum:
18.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 47215
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KAG Art. 5a
BauGB § 133 Abs. 3 S. 1
KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b)
AO § 169 Abs. 2 S. 1
AO § 170 Abs. 1
BGB § 199 Abs. 1
HOAI § 15 Abs. 1
BGB § 242

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom … Dezember 2017 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Mühldorf am Inn vom … Juni 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:
1. Der Vorausleistungsbescheid beruht auf Art. 5a BayKAG i.V.m. §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrags der Gemeinde Polling (EBS) i.d.F. vom 20. Dezember 1996, in Kraft getreten am 1. Juli 1997. Nach diesen Vorschriften erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind u.a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB bzw. Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 BayKAG). Der Erschließungsaufwand umfasst dabei u.a. die Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Beiträge können gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand ist nach Abzug eines Gemeindeanteils (vgl. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB i.V.m. § 5 EBS) auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Beitragspflicht entsteht unbeschadet weiterer Voraussetzungen mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 10 EBS).
2. Für die gerichtliche Überprüfung einer Vorausleistungsforderung kommt es auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an, also bei Erlass des Vorausleistungsbescheids oder wegen der Einheit des Verwaltungsverfahrens des Widerspruchsbescheids (vgl. Schmitz, Erschließungsbeiträge, 1. Auflage 2018, § 18 Rn. 39). Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Vorausleistungserhebung im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Mühldorf am Inn vom … Juni 2018 rechtmäßig war, da die Erschließungsbeitragsforderung zu diesem Zeitpunkt mangels vorangegangenem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten noch nicht durch Eintritt der Festsetzungsverjährung gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG i.V.m. §§ 169 ff. AO erloschen war und da insoweit auch noch keine Verwirkung eingetreten war:
2.1. Die Festsetzungsverjährung einer Erschließungsbeitragsforderung richtet sich nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4) Buchst. b) Doppelbuchst. bb) – dd), Abs. 2 KAG i.V.m. §§ 169 ff. AO. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. cc), Abs. 2 KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO), in dem also die objektiven Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (gültige Satzung, Widmung, endgültige Herstellung der Erschließungsanlage i.S.v. § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB, Rechtmäßigkeit der Herstellung nach § 125 BauGB) gegeben sind, der Erschließungsaufwand berechenbar ist und die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Beitragsforderung vorliegen (vgl. im Einzelnen: Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand: August 2018, Rn. 1141; Schmitz, Erschließungsbeiträge, 1. Auflage 2018, § 16 Rn. 10). Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten ist somit unter anderem, dass die Höhe des umzulegenden Aufwands feststellbar ist, was in aller Regel der Fall ist, wenn „die letzte Unternehmerrechnung“ („Schlussrechnung“) bei der Gemeinde eingegangen ist. Das ist weit zu verstehen und meint nicht nur die Abrechnung der technischen Baumaßnahme durch das beauftragte Bauunternehmen. Die letzte Unternehmerrechnung kann beispielsweise auch das Honorar für den Bauingenieur betreffen. Es sind allerdings nur solche Unternehmerrechnungen von Bedeutung, die sich auf Maßnahmen der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage beziehen. Für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten kommt es allein auf die Tatsache des Eingangs der letzten (prüffähigen) Unternehmerrechnung bei der Gemeinde an. Die sachliche „Richtigkeit“ dieser Rechnung ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Auf den Eingang der letzten Unternehmerrechnung ist auch dann abzustellen, wenn er mehr oder weniger verzögert erfolgt, und zwar auch dann, wenn die Gemeinde die Verzögerung zu vertreten hat. Demnach schiebt auch eine verzögerte Rechnungsstellung den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung und damit den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hinaus (vgl. Schmitz, Erschließungsbeiträge, 1. Auflage 2018, § 15 Rn. 9, unter Verweis auf BayVGH, B.v. 28.8.2014 – 6 ZB 14.481 – juris Rn. 7; OVG SH, B.v. 2.3.2001 – 2 L 142/00 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 30.1.2015 – 6 ZB 14.2249 – juris Rn. 7; VGH BW, U.v. 25.11.2010 – 2 S 1314/10 – juris Rn. 24; siehe dazu auch: BayVGH, B.v. 4.6.2014 – 6 CS 14.716 – juris Rn. 10).
Vorliegend ist, da hierfür nach den obigen Ausführungen auch Honorarrechnungen von Bauingenieuren in Betracht kommen, die o.g. Rechnung des Ingenieurbüros … … … vom 15. Januar 2020 i.H.v. 1.799,77 €, als letzte (prüffähige) Unternehmerrechnung anzusehen; insbesondere bezieht sie sich auf Maßnahmen der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage, war zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung noch nicht verjährt, das Ingenieurbüro war auch nicht wegen des Grundsatzes der Bindungswirkung der Schlussrechnung an der Rechnungstellung gehindert und im Verhältnis der Beklagten zum Ingenieurbüro war insoweit auch noch keine Verwirkung eingetreten. Daher wurde diese Honorarrechnung von der Beklagten zu Recht beglichen und sie ist zum beitragspflichtigen Erschließungsaufwand hinzuzurechnen, so dass die Festsetzungsverjährungsfrist bezüglich der Erschließungsbeitragsforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger erst nach Eingang der o.g. Rechnung vom 15. Januar 2020 und somit erst mit Ablauf des Jahres 2020 zu laufen beginnen kann.
a) Erst mit der Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung beginnt die Verjährung von Honorarforderungen von Ingenieuren, die sich nach § 194 Abs. 1 BGB richtet. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Verjährungsfrist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis spätestens in zehn Jahren von ihrer Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB). Ein Anspruch ist i.S.d. § 199 BGB entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Ein Anspruch ist für die Zwecke des Verjährungsbeginns also regelmäßig erst im Zeitpunkt seiner Fälligkeit als entstanden anzusehen (stRspr: BGH, U.v. 8.4.2015 – IV ZR 103/15 – NJW 2015, 1818 f.; BGH, U.v. 27.11.2003 – VII ZR 288/02 – BGHZ 157, 118 ff.; BGH, U.v. 23.1.2001 – X ZR 247/98 – ZIP 2001, 611 ff.; BGH, R.v. 19.12.1990 – VIII ARZ 5/90 – BGHZ 113, 188 ff.; Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 199 BGB, Rn. 4). Somit beginnt auch die Verjährung der Honorarforderungen von Ingenieuren erst mit Fälligkeit zu laufen, die sich nach § 15 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (im Folgenden: HOAI) richtet. Gemäß § 15 Abs. 1 HOAI wird das Honorar fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart. Der Auftragnehmer kann den Beginn der Verjährung in den Grenzen von Treu und Glauben i.S.v. § 242 BGB weitgehend nach Belieben hinauszögern, indem er die Schlussrechnung nicht erstellt oder dem Auftraggeber nicht überreicht. Der Auftraggeber kann dies aber verhindern, indem er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Erstellung der Schlussrechnung setzt. Kommt er dem nicht nach, muss er sich entsprechend §§ 162, 242 BGB so behandeln lassen, als sei die Schlussrechnung innerhalb der Frist erteilt worden (vgl. BGH, U.v. 11.11.1999 – VII ZR 73/99 – NJW-RR 2000, 386 f.; Messerschmidt/Niemöller/Preussner, HOAI, 1. Auflage 2015, § 15 HOAI – Zahlungen, Rn. 139 ff.; Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 3. Auflage 2018, § 15 HOAI – Zahlungen, Rn. 19).
Vorliegend ist aus Sicht des Gerichts nicht bereits die als „Schlussrechnung – Nr. B_16-2010“ bezeichnete Honorarrechnung vom 1. März 2010 i.H.v. 3.873,04 € (s.o.) als Honorarschlussrechnung i.S.v. § 15 Abs. 1 HOAI anzusehen, sondern erst die o.g. Honorarrechnung vom 15. Januar 2020:
Eine Honorarschlussrechnung i.S.v. § 15 Abs. 1 HOAI liegt vor, wenn erkennbar wird, dass der Auftragnehmer seine Leistungen abschließend berechnen will. Die Rechnung muss vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich als „Schlussrechnung“ bezeichnet sein. Auch ohne Titulierung als „Schlussrechnung“ kann eine solche vorliegen, wenn sich aus sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der Auftragnehmer „seine Leistungen abschließend und endgültig berechnen“ wollte. Letzteres kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Auftragnehmer erklärt, er wolle keine weiteren Forderungen mehr geltend machen. Bei der Auslegung sind alle Umstände – auch Begleitschreiben und mündliche Erklärungen – zu berücksichtigen. Bei Zweifeln ist auf die hier maßgebliche Sicht aus dem Empfängerhorizont des Auftraggebers abzustellen und zu entscheiden, ob es sich um eine Schlussrechnung oder nur um eine Abschlagsrechnung handelt. Ein Textbaustein am Ende der Rechnung („Ich bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen“) und die Erklärung im Prozess, dass es sich um eine Schlussrechnung handele, genügen alleine noch nicht für die Annahme einer solchen Schlussrechnung. Letztlich muss somit eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht werden, die – unabhängig von der Bezeichnung – für den Auftraggeber bzw. Empfänger unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass und wie endgültig und abschließend abgerechnet wird (BGH, U.v. 19. 11. 2015 – VII ZR 151/13 – BauR 2016, 536 ff.; BGH, U.v. 23.11.2006 – VII ZR 249/05 – BauR 2007, 586; OLG Koblenz, U.v. 24.9.1998 – 5 U 112/98 – NJW-RR 1999, 1250 f.; OLG Karlsruhe, U.v. 6.5.1997 – 17 U 126/96 – BauR 1998, 171 f.; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, Teil 11 Recht der Architekten und Ingenieure, Rn. 592; Messerschmidt/Niemöller/Preussner, 1. Auflage 2015, § 15 HOAI – Zahlungen – Rn. 50; Korbion/Mantscheff/Vygen, 9. Auflage 2016, § 15 HOAI – Zahlungen, Rn. 20; Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 3. Auflage 2018, § 15 HOAI – Zahlungen, Rn. 7).
Das Ingenieurbüro … … … stellte bezüglich der Baumaßnahmen an der „W …straße“ nicht eine einzelne abschließende Schlussrechnung betreffend sämtliche Ingenieurleistungen, sondern machte in den Jahren 2008 bis 2010 mehrere Einzelrechnungen geltend, die Honorarforderungen für die Ingenieurleistungen beinhalteten (s.o.). Somit konnte die Beklagte bei Erhalt der o.g. Rechnung vom 1. März 2010 aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht automatisch davon ausgehen, dass es sich hierbei um eine abschließende Rechnung handelt. Hieran ändert angesichts der obigen Ausführungen auch die Bezeichnung dieser Rechnung als „Schlussrechnung-Nr. B_16-2010“ nichts, da im Wortlaut dieser Rechnung außer der Bezeichnung als „Schlussrechnung“ keinerlei Hinweise darauf enthalten sind, dass es sich hierbei um eine endgültige, abschließende Honorarrechnung handeln könnte. Dies gilt umso mehr, als in der Anlage zu dieser Rechnung lediglich eine Zusammenstellung der Honorare betreffend einzelne Teilleistungen enthalten ist. Das Ingenieurbüro hat in der Rechnung vom 1. März 2010 auch nicht erklärt, dass es keine weiteren Forderungen mehr geltend machen wolle oder sein Honoraranspruch durch die geleisteten Zahlungen bereits erfüllt sei. Aus Sicht eines objektiven Betrachters erweckte die Rechnung vom 1. März 2010 vielmehr den Eindruck einer weiteren Teilrechnung für Ingenieurleistungen, nicht hingegen den Eindruck einer endgültigen Schlussrechnung, aus der unmissverständlich erkennbar wird, dass das Ingenieurbüro seine gesamte Leistung abschließend abrechnen wollte. Auch aus den sonstigen dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergeben sich keine hinreichend konkreten Hinweise darauf, dass es sich bei der o.g. Rechnung vom 1. März 2010 bereits um die Honorarschlussrechnung i.S.v. § 15 Abs. 1 HOAI gehandelt hat. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge … R … in der mündlichen Verhandlung am 18. August 2020 schlüssig und nachvollziehbar darlegte, dass in der „Schlussrechnung“ vom 1. März 2010 lediglich bezüglich der Leistungsphasen 1 bis 3 die Ingenieurhonorare an den Kosten für den Straßenbau einschließlich der Deckschicht bemessen worden seien. Für die Leistungsphasen 5 bis 9 seien die Honorare an den Kosten des Straßenbaus ohne die Deckschicht bemessen worden. Deshalb sei in der Ingenieurrechnung vom 15. Januar 2020 für die Leistungsphasen 5 bis 9 die Rechnung der Firma … für die Deckschicht zugrunde gelegt worden. Das Ingenieurhonorar für die Gesamtbaumaßnahme sei auch wie üblich nach der HOAI vereinbart und berechnet worden. Es seien keine Pauschalhonorare vereinbart worden. Er wisse nicht, warum es nach der Abnahme im Jahr 2010 keine Schlussrechnung des Ingenieurbüros gegeben habe. Daher war erst die o.g. Honorarrechnung vom 15. Januar 2020 i.H.v. 1.799,77 € als Honorarschlussrechnung i.S.v. § 15 Abs. 1 HOAI anzusehen.
Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen für die Fälligkeit des Ingenieurhonorars i.S.v. § 15 Abs. 1 HOAI ist anzumerken, dass der Einwand der Klägerseite, dass die Ingenieurrechnung vom 15. Januar 2020 nicht prüffähig sei, insoweit ins Leere geht, da laut den obigen Ausführungen nach Ansicht des Gerichts vor Überreichung der Rechnung vom 15. Januar 2020 noch keine Honorarschlussrechnung i.S.v. § 15 Abs. 1 HOAI gestellt worden war. Daher hätte eine fehlende Prüffähigkeit der Rechnung vom 15. Januar 2020 lediglich zur Folge, dass das Ingenieurhonorar mangels prüffähiger Honorarschlussrechnung noch später fällig geworden wäre. Insoweit sah § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B früher vor, dass der Anspruch auf die Schlusszahlung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang fällig wird. Diese Regelung hat der Bundesgerichtshof für die HOAI aktiviert. Der Auftraggeber ist somit nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung ausgeschlossen ist, die er nicht spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat. Durch die aktuelle Fassung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B wird die Frist für die Prüfung der Abrechnung einer Werklohnforderung aus einem VOB-Vertrag zudem auf 30 Tage verkürzt, so dass sich die Rügefrist für die HOAI-Schlussrechnung zukünftig an der 30-Tage-Frist des BGB orientieren dürfte (BGH, U.v. 27.11.2003 – VII ZR 288/02 – BGHZ 157, 118 ff.; Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 9. Auflage 2016, § 15 HOAI – Zahlungen, Rn. 37). Aus Sicht des Gerichts sind vorliegend jedoch ohnehin keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Prüffähigkeit der Rechnung vom 15. Januar 2020 ersichtlich. Das Ingenieurbüro … … … konnte die Rechnung vom 15. Januar 2020 auch noch stellen, da die Beklagte dem Ingenieurbüro keine Frist zur Stellung der Schlussrechnung im Sinne der o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesetzt hatte. Somit wurde die Honorarforderung des Ingenieurbüros gemäß § 15 Abs. 1 HOAI frühestens mit der Überreichung der o.g. Honorarschlussrechnung vom 15. Januar 2020 an die Beklagte fällig, so dass die Verjährungsfrist angesichts der obigen Ausführungen frühestens mit dem Schluss des Jahres 2020 zu laufen beginnen wird.
b) Das Ingenieurbüro war entgegen des Vortrags der Klägerseite auch nicht wegen des Grundsatzes der Bindungswirkung der Schlussrechnung an der Stellung der Rechnung vom 15. Januar 2020 gehindert:
Angesichts dessen, dass aus Sicht des Gerichts nicht bereits die als „Schlussrechnung-Nr. B_16-2010“ bezeichnete Rechnung vom 1. März 2010, sondern erst die Rechnung vom 15. Januar 2020 als Honorarschlussrechnung i.S.v. § 15 Abs. 1 HOAI anzusehen ist (s.o.), ist die Rechnung vom 15. Januar 2020 von vorneherein keine nachgereichte Forderung, an deren Geltendmachung das Ingenieurbüro nach § 242 BGB aufgrund des Grundsatzes der Bindungswirkung der Schlussrechnung gehindert gewesen sein könnte. Unabhängig davon scheidet eine fehlende Durchsetzbarkeit der Honorarrechnung vom 15. Januar 2020 infolge des Grundsatzes der Bindungswirkung der Schlussrechnung aber auch aus den folgenden Gründen aus:
Wenn der Auftragnehmer eine Rechnung als Schlussrechnung bezeichnet oder sich aus den Umständen ergibt, dass er sie als seine abschließende Berechnung seiner gesamten vertragsgemäßen Leistungen verstanden wissen will, ist hiermit grundsätzlich keine Erklärung verbunden, dass auf weitergehende Forderungen verzichtet wird und er ist daher nicht daran gehindert, später weitere Rechnungsposten oder eine höhere Honorarforderung geltend zu machen. Ein Ingenieur hat somit grundsätzlich auch dann einen Anspruch auf Zahlung des sich für die vereinbarte, ordnungsgemäß erbrachte Leistung ergebenden Honorars, wenn er eine Schlussrechnung erteilt hat, in der seine Forderung nicht vollständig ausgewiesen ist. Er kann aber nach Treu und Glauben gehindert sein, seine in einer Schlussrechnung nicht berechnete Forderung durchzusetzen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeit, über § 242 BGB eine Bindung des Planers an seine einmal erteilte Rechnung zu erreichen, seit 1992 für den Auftraggeber erheblich eingeschränkt und die Bindungswirkung der Schlussrechnung somit nahezu aufgehoben und zwar auch für den Geltungsbereich der HOAI. Zwar kann eine Änderung der Schlussrechnung auch nach dieser aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB darstellen. Der Ausschluss der Nachforderung aufgrund einer Bindung an die Schlussrechnung kann aber nur nach umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen festgestellt werden. Das bedeutet für den Auftragnehmer, dass er Umstände vortragen muss, die ihm ein Festhalten an der Schlussrechnung unzumutbar erscheinen lassen. Ein Auftraggeber, der sich auf die Bindungswirkung der ihm erteilten Honorarschlussrechnung mit Erfolg berufen will, muss im Einzelnen darlegen und beweisen, dass er auf die Endgültigkeit und Richtigkeit der Rechnung – möglicherweise auch ohne detaillierte Prüfung – tatsächlich vertraut hat und auch vertrauen durfte, dass dieses Vertrauen also schutzwürdig ist. Er muss konkret schildern, dass er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung auf die abschließende Honorarberechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat und bestimmte Vermögensdispositionen vorgenommen hat, dass ihm eine Nachforderung nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Auftraggeber. Die Bezahlung der Schlussrechnung ist dabei für sich genommen kein Umstand, der die Annahme rechtfertigt, der Auftraggeber habe sich in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung eingerichtet. Aber auch, wenn er sich eingerichtet hat, liegt eine Unzumutbarkeit der Nachforderung nur vor, wenn die dadurch entstehende zusätzliche Belastung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für den Auftraggeber eine besondere Härte bedeutet. Im Ergebnis ist damit die Frage, ob eine Nachforderung trotz vorhergehender Schlussrechnung berechtigt ist, in jedem Einzelfall gesondert zu beantworten, wird aber – von außergewöhnlichen Fällen abgesehen – angesichts der o.g. Anforderungen des Bundesgerichtshofs regelmäßig zu bejahen sein (BGH, U.v. 5.11.1992 – VII ZR 52/91 – BGHZ 120, 133 ff.; BGH, U.v. 22.4.2010 – VII ZR 48/07 – NZBau 2010, 443 ff.; BGH, U.v. 23.10.2008 – VII ZR 105/07 – NZBau 2009, 33 f.; OLG Hamm, U. v. 29.4.2008 – 24 U 99/06 – BauR 2009, 1325 ff.; Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 9. Auflage 2016, § 15 HOAI – Zahlungen, Rn. 21 ff.; Messerschmidt/Niemöller/Preussner, 1. Auflage 2015, § 15 HOAI – Zahlungen, Rn. 101 ff.; Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 3. Auflage 2018, § 15 HOAI – Zahlungen, Rn. 18; Fuchs/Berger/Seifert, Beck´scher HOAI- und Architektenrechtskommentar, 2. Auflage 2020, § 15 HOAI – Zahlungen, Rn. 23). Ist der Ingenieur nach Abwägung aller Umstände nicht an seine frühere (möglicherweise zwar prüfbare, aber unvollständige) Rechnung gebunden, so tritt weder hinsichtlich der mit der neuen Rechnung geltend gemachten Mehrforderung noch hinsichtlich der früheren Teilforderung automatisch die Fälligkeit zum früheren Zeitpunkt ein. Vielmehr müssen für die Fälligkeit der endgültigen Schlussrechnung die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 HOAI insgesamt vorliegen (Fuchs/Berger/Seifert, Beck´scher HOAI- und Architektenrechtskommentar, 2. Auflage 2020, § 15 HOAI – Zahlungen, Rn. 24).
Vorliegend wäre das Ingenieurbüro angesichts der obigen Ausführungen selbst dann, wenn man entgegen der Ansicht des Gerichts bereits die als „Schlussrechnung-Nr. B_16-2010“ bezeichnete Rechnung vom 1. März 2010 als Honorarschlussrechnung i.S.v. § 15 Abs. 1 HOAI ansehen würde, nicht nach Treu und Glauben gehindert, die Honorarrechnung vom 15. Januar 2020 durchzusetzen. Denn das Ingenieurbüro hat durch seinen Vortrag, dass ein Teil der tatsächlich im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen an der W …straße erbrachten Ingenieurleistungen versehentlich noch nicht abgerechnet wurde und dass dies erst bei Archivierungsarbeiten aufgefallen sei, Umstände vortragen, die ein Festhalten an der Schlussrechnung unzumutbar erscheinen lassen würden. Vor allem aber hat die Beklagte als Auftraggeberin zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, dass sie auf die Endgültigkeit der Ingenieurrechnung vom 1. März 2010 tatsächlich vertraut hat und auch vertrauen durfte. Die Beklagte trug insbesondere nicht vor, dass sie die Honorarrechnung vom 1. März 2010 überhaupt als abschließende Honorarberechnung für die Ingenieurleistungen angesehen habe, dass sie auch tatsächlich hierauf vertraut habe, sowie, dass sie sich im obigen Sinne im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet habe und bestimmte Vermögensdispositionen vorgenommen habe, dass ihr eine Nachforderung nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden könne, weil die dadurch entstehende zusätzliche Belastung für sie eine besondere Härte bedeutet hätte. Stattdessen hat die Beklagte die Ingenieurrechnung vom 15. Januar 2020 nach deren Überprüfung als gerechtfertigt angesehen und dem Ingenieurbüro das Honorar überwiesen.
Aus Sicht des Gerichts liegen zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das Ingenieurbüro aus sonstigen Gründen nach Treu und Glauben an der Durchsetzung der Rechnung vom 15. Januar 2020 gehindert sein könnte. Es liegen insbesondere keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Behauptung der Klägerseite zutrifft, dass die Abrechnung vom 15. Januar 2020 im Auftrag und auf Aufforderung der Beklagten erfolgt sei, um im Prozess vermeintlich dem Einwand der Verjährung zu entgehen und dass das Ingenieurbüro offensichtlich angewiesen worden sei, noch eine Rechnung zu stellen, damit behauptet werden könne, dass die Baumaßnahme noch nicht endgültig fertiggestellt sei, weil anders nicht zu erklären sei, dass dem Ingenieurbüro erst zehn Jahre nach Abschluss der Maßnahme auffalle, dass es das Honorar noch nicht berechnet habe (s.o.). Hinreichend konkrete Hinweise auf eine solche Einflussnahme der Beklagten auf Mitarbeiter des Ingenieurbüros ergeben sich weder aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen noch aus den Ausführungen des Zeugen … R …, der in der mündlichen Verhandlung am 18. August 2020 plausibel und ohne wesentliche Widersprüche oder Unstimmigkeiten in seinen Ausführungen, die seine Glaubwürdigkeit erschüttern könnten, dargelegt hat, dass die Rechnungsstellung deswegen erst am 15. Januar 2020 erfolgt sei, weil im Zuge von Archivierungsarbeiten aufgefallen sei, dass die dort genannten Ingenieurleistungen noch nicht abgerechnet worden seien. Er führte insoweit in nachvollziehbarer Weise weiter aus, dass sie grundsätzlich bei der Archivierung eines Projekts, die durchaus auch erst zehn Jahre nach Abschluss eines Projekts erfolgen könne, prüfen würden, ob alle Ingenieurleistungen berechnet worden sind. Deswegen sei auch der Zeitpunkt, in dem die Rechnung vom 15. Januar 2020 eingegangen sei, seiner Erfahrung nach nicht unüblich, allerdings sei es so auch nicht die Regel. Bei Erschließungsmaßnahmen würde häufig sehr viel Zeit vergehen, bis die abschließende Asphaltdeckschicht ausgeführt werde und dies führe dann dazu, dass das Ingenieurbüro zunächst für die Arbeiten ohne die Deckschicht eine in der Regel größere Rechnung erstelle und sich dann, unter Umständen Jahre danach, noch die Rechnung für die Ingenieurleistungen bezüglich der Deckschicht anschließe. Die Frage des Gerichts, ob es einen Zusammenhang zwischen der Rechnungstellung und Nachfragen seitens der Gemeinde im Zusammenhang mit den vorliegenden Verfahren gegeben habe, verneinte er und ergänzte, dass sie üblicherweise immer zu Beginn eines Jahres Archivierungsarbeiten durchführen würden und dass der Zeitraum von zehn Jahren dafür nicht unüblich sei. Er führte weiter aus, dass er sich erinnere, dass vor dem Zeitpunkt der Rechnungstellung Frau M … und Herr L … bei ihm im Büro gewesen seien. Dies habe aber keinen Einfluss auf die Rechnungstellung gehabt. Der Prozess der Archivierung laufe im Ingenieurbüro unabhängig. Er sei selbst mit der Prüfung von ausstehenden Honoraren im Zuge der Archivierung nicht befasst. Die im Ingenieurbüro übliche 10-Jahresfrist für die Archivierung hänge auch mit der Gewährleistungsfrist für die Ingenieurtätigkeiten zusammen. Inwieweit sein Chef oder andere Mitglieder des Büros im Zusammenhang mit der Rechnungstellung mit der Gemeinde Kontakt gehabt hätten, wisse er nicht.
c) Im Verhältnis der Beklagten zum Ingenieurbüro ist hinsichtlich der o.g. Rechnung vom 15. Januar 2020 auch noch keine Verwirkung eingetreten:
Ein Ingenieur kann ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn er eine nicht verjährte Forderung durchsetzt. Dieser Grundsatz ist Ausdruck des allgemeinen Gedankens der Verwirkung. Die Honorarrechnung eines Ingenieurs ist danach verwirkt, wenn sich der Auftraggeber aufgrund des Zeitablaufs bei objektiver Betrachtung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass der Auftragnehmer seine Leistungen nicht mehr abrechnen werde. Zu dem Zeitmoment müssen somit besondere, auf dem Verhalten des Ingenieurs beruhende, Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Auftraggebers rechtfertigen, der Ingenieur werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen. An dieses sog. Umstandsmoment sind hohe Anforderungen zu stellen. Weder die Überreichung einer nicht prüfbaren Rechnung, noch die späte Vorlage einer prüfbaren Rechnung bedeuten für sich alleine treuwidrige Verhaltensweisen. Für beides kann es verschiedene Gründe geben, die nicht notwendig ein treuwidriges Verhalten des Ingenieurs darstellen. Darüber hinaus bringen Verzögerungen in der Vorlage einer fälligkeitsbegründenden Rechnung für den Auftraggeber nicht nur Nachteile, insbesondere braucht er, solange die Honorarforderung nicht fällig ist, nicht zu bezahlen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht möglich, eine bestimmte Zeitspanne als angemessen zu bezeichnen und bei späterer Vorlage der Schlussrechnung von einer treuwidrigen Verhinderung oder Verzögerung zu sprechen. So hat beispielsweise das OLG Hamm eine Schlussrechnung, die circa fünf Jahre seit Abschluss der Bauarbeiten erstellt worden war, noch nicht als treuwidrig angesehen. Um aus Gründen von Treu und Glauben die Durchsetzbarkeit einer Honorarforderung zu verneinen, die noch nicht verjährt ist, müssen vielmehr zusätzliche Umstände gegeben sein, beispielsweise eine Fristsetzung durch den Auftraggeber. Mit ihr kann er die widerstreitenden Interessen dergestalt klären, dass danach eine weitere Untätigkeit des Architekten als treuwidrig erscheinen kann. Der Auftraggeber kann den Ingenieur somit auffordern, binnen angemessener Frist eine prüffähige Rechnung zu erstellen. Nach Ablauf der Frist kann sich der Ingenieur nach einem gewissen Zeitraum nicht mehr auf die mangels Fälligkeit nicht eingetretene Verjährung berufen. Damit wird dem Interesse des Auftraggebers Rechnung getragen, wenn er die fehlende Prüffähigkeit rügt, der Ingenieur jedoch keine neue Rechnung erstellt (BGH, U.v. 27.11.2003 – VII ZR 288/02 – BGHZ 157, 118 ff.; BGH, U.v. 11.11.1999 – VII ZR 73/99 – BauR 2000, 589 ff.; BGH, U.v. 14.11.2002 – VII ZR 23/02 – BauR 2003, 379 f.; OLG Hamm, U.v. 12.5.2006 – 12 U 44/05 – BauR 2007, 1773 f.; Messerschmitt/Niemöller/Preussner, HOAI, 1. Auflage 2015, § 15 HOAI – Zahlungen, Rn. 150 f.).
Zwar ist vorliegend das Zeitmoment erfüllt, da die Rechnung vom 15. Januar 2020 erst fast zehn Jahre nach der Unternehmerrechnung vom 15. Juli 2010, auf die sich die abgerechneten Ingenieurleistungen beziehen, gestellt wurde. Jedoch ist das Umstandsmoment nicht gegeben. Denn zwar hat das Ingenieurbüro bereits in den Jahren 2008 bis 2010 mehrere Einzelrechnungen gestellt, die Honorarforderungen für die Ingenieurleistungen beinhalteten (s.o.). Jedoch konnte die Beklagte damals nicht davon ausgehen, dass damit bereits alle Ingenieurleistungen für die streitgegenständliche Baumaßnahme abschließend abgerechnet wurden (s.o.). Die Beklagte hat die Honorarrechnung vom 15. Januar 2020 zudem geprüft, kam zu dem Ergebnis, dass sie nicht verjährt sei und hat sie bezahlt, ohne jemals geltend zu machen, die späte Rechnungstellung sei treuwidrig und der Anspruch sei daher verwirkt (s.o.). Somit ging nicht einmal die Beklagte als Schuldnerin der Forderung davon aus, dass deren Geltendmachung nach so langer Zeit treuwidrig gewesen sein könnte. Auch das Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung am 18. August 2020 spricht dafür, dass das Umstandsmoment nicht vorliegt. Denn der Zeuge … R … führte insoweit nachvollziehbar und plausibel aus, dass der Zeitpunkt, in dem die Rechnung vom 15. Januar 2020 ergangen sei, seiner Erfahrung nach zwar nicht die Regel sei, jedoch angesichts der Besonderheiten bei der Abrechnung von Ingenieurleistungen bei Erschließungsmaßnahmen und der gängigen Vorgehensweise bei der Archivierung eines Projekts auch nicht unüblich sei (s.o.). Er betonte dabei insbesondere, dass sie grundsätzlich bei der Archivierung eines Projekts prüfen würden, ob alle Ingenieurleistungen berechnet worden sind, dass sie Archivierungsarbeiten üblicherweise immer zu Beginn eines Jahres durchführen würden und dass es nicht unüblich sei, dass diese Archivierung erst zehn Jahre nach Abschluss eines Projekts erfolgt. Die in ihrem Ingenieurbüro übliche 10-Jahresfrist für die Archivierung hänge auch mit der Gewährleistungsfrist für die Ingenieurtätigkeiten zusammen (s.o.). Da seines Wissens Honorarrechnungen nicht verjähren würden, solange man nicht von der Gemeinde zur Rechnungstellung aufgefordert werde, habe er für den zehnjährigen Zeitraum der Rechnungstellung keine Bedenken.
Soweit die Klägerseite ohne nähere Begründung ausgeführt hat, dass das Umstandsmoment auch wegen der Abnahme erfüllt sei, womit die Abnahme der Bauleistungen des ausführenden Bauunternehmers im Jahr 2010 gemeint war, überzeugt dieser Vortrag ebenfalls nicht. Denn hinsichtlich der Fälligkeit von Honorarforderungen von Ingenieuren ist grundsätzlich nicht die Abnahme der Leistungen der Bauunternehmer maßgeblich, sondern die in § 15 HOAI als Fälligkeitsvoraussetzung genannte Abnahme bezieht sich auf die Ingenieurleistungen. Diese Abnahme kann insbesondere durch ausdrückliche Billigung oder konkludent geschehen und kommt frühestens dann in Frage, wenn die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht sind. In der Praxis werden Planerleistungen kaum selbständig abgenommen, so dass insoweit häufig eine konkludente Abnahme anzunehmen ist (Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 3. Auflage 2018, § 15 HOAI – Zahlungen, Rn. 3; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020 – Teil 11 Recht der Architekten und Ingenieure – Rn. 623). In einer Gesamtschau der Umstände des vorliegenden Falls geht das Gericht somit davon aus, dass das Umstandsmoment nicht erfüllt ist und dass somit im Verhältnis der Beklagten zum Ingenieurbüro keine Verwirkung eingetreten ist.
2.2. Hinsichtlich der Erschließungsbeitragsforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger war im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Mühldorf am Inn vom … Juni 2018 ebenfalls noch keine Verwirkung eingetreten:
Denn insoweit ist wiederum neben dem Zeitmoment das Umstandsmoment zu beachten. Um die Erhebung einer bestehenden Beitragsforderung als treuwidrig und deshalb verwirkt ansehen zu können, bedarf es eines positiven (aktiven) Verhaltens der Gemeinde als Beitragsgläubigerin, das die berechtigte Erwartung des Beitragspflichtigen geweckt hat, er werde trotz gewährter Erschließungsvorteile und grundsätzlicher Beitragserhebungspflicht der Gemeinde auf Zahlung eines Erschließungsbeitrags nicht mehr in Anspruch genommen. Der Beitragspflichtige muss sich zudem hierauf bei anschließenden Vermögensdispositionen auch tatsächlich eingerichtet haben (vgl. Schmitz, Erschließungsbeiträge. 1. Auflage 2018, § 16 Rn. 11). Dem Gericht liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte jenseits des Umstands des reinen Zeitablaufs von mehreren Jahren beim Kläger durch aktives Verhalten die berechtigte Erwartung geweckt hat, dass er nicht mehr zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags in Anspruch genommen werde. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte in ihrer Informationspolitik gegenüber den Anliegern der „W …straße“, beispielsweise in der Informationsveranstaltung am 26. Oktober 2017, gerade nicht den Eindruck erweckt hat, dass sie keine Erschließungsbeiträge für die Erschließungsanlage „W …straße“ mehr erheben werde, sondern im Gegenteil gegenüber den Anliegern gerade deutlich gemacht hat, dass sie trotz des Zeitablaufs beabsichtigt, an der Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Erschließungsanlage „W …straße“ festzuhalten. Es liegen dem Gericht auch keinerlei belastbare Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger, der aufgrund seiner Geschäftserfahrung als Freiberufler und den sich hieraus ergebenden Buchführungspflichten die noch ausstehende Erhebung von Erschließungsbeiträgen für das streitgegenständliche, beruflich genutzte, Grundstück auch nach dem Ablauf mehrerer Jahre noch im Blick gehabt haben musste, aus irgendwelchen Gründen darauf vertrauen durfte, dass der Erschließungsbeitrag von der Beklagten nicht mehr erhoben werden würde und dass er sich bei anschließenden Vermögensdispositionen auch tatsächlich darauf eingerichtet hatte. Auch angesichts dessen, dass laut den obigen Ausführungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten oftmals erst der Eingang der letzten (prüffähigen) Unternehmerrechnung („Schlussrechnung“) bei der Gemeinde ausschlaggebend ist und zwar auch dann, wenn er mehr oder weniger verzögert erfolgt und wenn die Gemeinde die Verzögerung zu vertreten hat (s.o.), sowie angesichts dessen, dass eine Rechnungstellung hinsichtlich Ingenieurleistungen angesichts der obigen nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen … R … selbst zehn Jahre nach Abschluss der Bauarbeiten in der Praxis jedenfalls nicht völlig unüblich ist (s.o.), kann sich jedenfalls ein erfahrender Freiberufler wie der Kläger nicht darauf berufen, dass er sich allein aufgrund des Zeitablaufs von mehreren Jahren nach Abschluss der Bauarbeiten an der „W …straße“ bereits darauf eingerichtet habe, dass keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden und dass er im Vertrauen hierauf bereits Vermögensdispositionen getroffen habe.
3. Daher kann dahinstehen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt (s.o.) bereits eine ordnungsgemäße Straßenbeleuchtung, Straßenentwässerung und Widmung vorhanden waren.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Eine Feststellung, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren notwendig war, war nicht zu treffen, da der Kläger vorliegend aufgrund der Klageabweisung keinen Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach hat (BVerwG, U.v. 15.11.2007 – 2 C 29/06 – NVwZ 2008, 324 ff.; Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 162 VwGO, Rn. 115).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).


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