Arbeitsrecht

Erstattung der Ausbildungskosten eines Kriegsdienstverweigerers

Aktenzeichen  M 21 K 16.3533

Datum:
7.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SG SG § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 lit. b Hs. 2, § 56 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, S. 3
GG GG Art. 4 Abs. 3

 

Leitsatz

1 Einem Soldaten, der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, kann wegen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Rechtes der Kriegsdienstverweigerung in Art. 4 Abs. 3 GG nicht zugemutet werden, auf den für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erforderlichen Antrag allein deshalb zu verzichten sowie weiterhin im Wehrverhältnis zu verbleiben und dabei seinem Gewissen zuwiderzuhandeln, um der andernfalls drohenden Erstattungsverpflichtung aus § 56 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 iVm S. 3 SG zu entgehen (ebenso BVerwG BeckRS 2007, 25799). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Erstattungsverpflichtung, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, stellt eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 S. 3 SG dar, die den Dienstherrn zu Ermessenerwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3 § 56 Abs. 4 S. 3 SG ist im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahingehend auszulegen, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten seiner Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten muss, der ihm aus der genossenen Fachausbildung für sein weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Der erlangte Vorteil besteht dabei in Höhe derjenigen Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium oder die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
4 Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Erstattungsbetrag pauschalierend unter Anwendung der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ ermittelt wird. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2016 wird insoweit aufgehoben als in Ziffer 3 des Ausgangsbescheides Stundungszinsen von 2 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz festgesetzt sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Der angefochtene Leistungsbescheid der Beklagten ist hinsichtlich der mit Ausnahme der festgesetzten Stundungszinsen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 SG. Nach dieser Vorschrift muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbsatz 2 SG gilt eine Entlassung, die – wie vorliegend im Falle des Klägers – auf einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruht, als Entlassung auf eigenen Antrag.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Damit besteht jedenfalls dem Grunde nach die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung der entstandenen Ausbildungskosten Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Erstattungsverpflichtung, der sich – wie im vorliegenden Fall – ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG begründet, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenerwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Einem Soldaten, der – wie der Kläger – eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, kann wegen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Rechtes der Kriegsdienstverweigerung in Art. 4 Abs. 3 GG nicht zugemutet werden, auf den für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erforderlichen Antrag allein deshalb zu verzichten sowie weiterhin im Wehrverhältnis zu verbleiben und dabei seinem Gewissen zuwiderzuhandeln, um der andernfalls drohenden Erstattungsverpflichtung zu entgehen (vgl. statt vieler BVerwG, U. v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3). Durch die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls entstanden.
Bei der Entscheidung über die Frage, inwieweit auf den Erstattungsbetrag von maximal 94.154,29 € ganz oder teilweise zu verzichten ist, hat die Beklagte mit den von ihr angestellten Erwägungen bezüglich des zurückgeforderten Betrages von 34.599,60 Euro auch ermessensfehlerfrei gehandelt.
§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahingehend auszulegen, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten seiner Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten muss, der ihm aus der genossenen Fachausbildung für sein weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Diese Reduzierung führt zu dem Betrag, den der Soldat dadurch erspart hat, dass die Beklagte den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten finanziert hat, die ihm im weiteren Berufsleben von Nutzen sind. Der Soldat muss also Ausbildungskosten (nur) in Höhe der durch das Studium oder die Fachausbildung erlangten Vorteile erstatten. Diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den erlangten Vorteil stellt sicher, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung eines Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt. Die Abschöpfung lediglich des durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Vorteils führt nämlich zu keiner Einbuße an Vermögensgütern, über die der ehemalige Soldat unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Der Vorteilsausgleich stellt nur die Situation wieder her, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium oder die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden. Der erlangte Vorteil besteht dabei in Höhe derjenigen Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium oder die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Erspart sind zunächst die unmittelbaren Ausbildungskosten (Ausbildungsgebühren, Aufwendungen für Ausbildungsmittel) und ferner die mittelbaren Kosten der Ausbildung (Reisekosten, Trennungsgeld, ersparte Lebenshaltungskosten, Kosten für die Krankenversicherung) (vgl. zu alldem BVerwG, ebenda).
Diesen Grundsätzen hat die Beklagte in ihrem Leistungsbescheid Rechnung getragen. Sie hat ihrer Forderung nicht die tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten zu Grunde gelegt, sondern den Erstattungsbetrag in Ausübung des insoweit gebundenen Ermessens im Rahmen des Vorteilsausgleichs pauschalierend unter Anwendung der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ (20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, durchgeführt durch das HIS-Institut für Hochschulforschung, 2013, S. 254, abrufbar unter: http: …www.studentenwerke.de/sites/default/files/01_20-SE-Hauptbericht.pdf) ermittelt. Rechtliche Bedenken gegen diese generalisierende und pauschalierende Ermittlung der ersparten Aufwendungen bestehen keine (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O).
Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die frühere Praxis der Berechnung unter Zugrundelegung der „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ zu Gunsten der Heranziehung der o.g. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks aufgegeben hat (vgl. den im Zeitpunkt des Widerspruchsverfahrens anwendbaren Zentralerlass über die Bemessungsgrundsätze zur Erstattung von Ausbildungskosten gemäß § 49 bzw. § 56 des Soldatengesetzes). Denn wenngleich es der Gleichheitsgrundsatz untersagt, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln, so steht es dem Hoheitsträger jederzeit frei, eine neue Verwaltungspraxis zu begründen bzw. eine bereits ausgeübte ständige Praxis für die Zukunft zu ändern, sofern es hierfür einen sachlichen Grund gibt und die neue Ermessenspraxis auf grundsätzlich alle neu Betroffenen Anwendung findet (BVerwG, B. v. 20.3.1973 – I WB 217.72 – BVerwGE 46, 89). So liegt der Fall hier. Überdies erweist sich die pauschalierende Annahme derartiger monatliche Aufwendungen für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittel nicht als offenkundig auf fehlerhafter Tatsachengrundlage beruhend. So ermittelt die aktuell vorliegende Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks einen durchschnittlichen Bedarf studentischer Lebenshaltung in Höhe von 739,00 € (nicht 738,00 €, wie die Beklagte fehlerhaft, aber zu Gunsten des Klägers annimmt) für das Jahr 2006, 757,00 € für das Jahr 2009 sowie 794,00 € für das Jahr 2012. Auf diese Erhebung greift auch die Bundesregierung bei der Bedarfsermittlung für die BAföG-Sätze zurück (vgl. BT-Drs. 18/460, S. 50).
Der Einwand des Klägers, er hätte bei einem „zivilen Studium“ Anspruch auf Kindergeldleistungen gehabt, die von den ersparten Aufwendungen in Abzug zu bringen seien, verfängt nicht. Zum einen sind die Eltern des Klägers, nicht er selbst, Inhaber des Anspruchs auf Kindergeld. Ob und in welcher Höhe die Eltern des Klägers diesen unter Einsatz des Kindergeldes tatsächlich von den Kosten eines zivilen Studiums freigestellt hätten, lässt sich rückblickend nicht mit der erforderlichen Sicherheit klären. Zum anderen hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Ermittlung der ersparten Ausbildungskosten eine generalisierende und pauschalierende, an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung an einer privaten Einrichtung orientierte Vorteilsermittlung zu erfolgen, der solche hypothetischen Ersatzüberlegungen grundsätzlich fremd sind. Schließlich hat sich der Kläger damals ausdrücklich gegen ein „ziviles“ Studium in eigener Finanzierungsverantwortung mit entsprechenden Unwägbarkeiten und für eine „militärische“, durch den Dienstherrn finanzierte Ausbildung entschieden (vgl. BayVGH, B. v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 15).
Gleiches gilt für das Vorbringen des Klägers, er hätte auf dem privaten Ausbildungsmarkt eine Vergütung erhalten, die wiederum ebenfalls die Ausbildungskosten reduziert hätte, zumal insoweit auch überhaupt nicht feststeht, inwieweit das abgeschlossene Studium der Informatik auf diesem Wege zu absolvieren gewesen wäre und ob für den Auszubildenden zum Zeitpunkt der Aufnahme einer Fachausbildung des Soldaten auf Zeit überhaupt ein gleichwertiger betrieblicher Ausbildungsplatz zur Verfügung gestanden hätte. Auch dass dem Kläger bei Aufnahme eines „zivilen“ Studiums die Möglichkeit eröffnet gewesen wäre, sich dieses ganz oder teilweise durch Arbeitsverhältnisse außerhalb des Studiums zu finanzieren, ist als rein hypothetische Erwägung kein gebotener Abzugsposten bei der Prüfung von nach § 56 Abs. 4 SG abzuschöpfenden Vermögensvorteilen.
Damit begegnet die Rückforderung der Ausbildungskosten in der im Bescheid genannten Höhe keinen rechtlichen Bedenken.
Der streitgegenständliche Bescheid ist allerdings hinsichtlich der Erhebung von Stundungszinsen rechtswidrig. Nach neuester Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht fehlt es insoweit an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwG, U. v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 u.a.). In der hierzu ergangenen Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2017 (eine vollständige Entscheidung des BVerwG mit Gründen ist noch nicht veröffentlicht) heißt es hierzu:
„Zudem ist die Festsetzung von Zinsen rechtswidrig. Hierfür fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Die Ermessensvorschrift, welche dem Bund den (Teil-) Verzicht auf die Rückforderung in Härtefällen erlaubt, kann nicht herangezogen werden, um zusätzliche Belastungen wie Zinsen zu rechtfertigen.“
Der angefochtene Bescheid ist daher insoweit aufzuheben. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
Da der Kläger nur zu einem geringen Teil obsiegt hat, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Befristeter Arbeitsvertrag – Regelungen und Ansprüche

Dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem befristeten Vertrag eingestellt werden, ist längst keine Seltenheit mehr. Häufig taucht der Arbeitsvertrag auf Zeit bei jungen Mitarbeitenden auf. Über die wichtigsten Regelungen und Ansprüche informieren wir Sie.
Mehr lesen