Arbeitsrecht

Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren und -auslagen in Höhe fiktiver Bahnkosten 1. Klasse

Aktenzeichen  4 Ta 125/20

Datum:
8.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 8744
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 2, § 104
ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1
JVEG § 5, § 19

 

Leitsatz

1. Soweit eine Partei eigene Reisekosten vermeidet, indem sie einen Rechtsanwalt zu Gerichtsterminen entsendet, sind die dadurch anfallenden Anwaltsgebühren- und auslagen in Höhe der fiktiven Reisekosten von der unterliegenden Partei zu tragen, die angefallen und gemäß §§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. §§ 19, 5 JVEG erstattungsfähig gewesen wären, wenn die obsiegende Partei selbst zu den Gerichtsterminen erschienen wäre. Bis zur Höhe dieser fiktiven Reisekosten sind auch die nach dem RVG anfallenden Anwaltsgebühren zu erstatten. (Rn. 11 und 13)
2. Aus § 5 Abs. 1 JVEG folgt, dass die obsiegende Partei im Rahmen der fiktiven Reisekosten die Kosten in Ansatz bringen kann, die für Bahnfahrten erster Klasse zu den Gerichtsterminen angefallen wären, wenn die Partei diese selbst wahrgenommen hätte. Es besteht weder eine Verpflichtung ein kostengünstigeres Beförderungsmittel in Ansatz zu bringen, noch ein eventuelles Sparangebot der Bahn zu berücksichtigen. Daher können die Bahnkosten erster Klasse im sog. „Flexpreis“-Tarif der Bahn in Ansatz gebracht werden. (Rn. 13)

Verfahrensgang

4 Ca 1866/17 2020-08-26 Kostenfestsetzungsbeschluss ARBGNUERNBERG ArbG Nürnberg

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 26.08.2020 – 4 Ca 1866/17 teilweise abgeändert.
2. Die von dem Kläger an den Beklagten gemäß § 104 ZPO zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf EUR 741,00 zuzüglich von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2020.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
4. Von Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger 90% und der Beklagte 10%.
5. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf EUR 350,00.

Gründe

I.
Mit Endurteil vom 18.09.2019 wurde die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen und der Streitwert iHv. EUR 42.840,00 festgesetzt. Im Berufungsverfahren haben die Parteien am 13.11.2020 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach es bei der Kostenentscheidung erster Instanz verbleibt.
Der Beklagte hat seinen Sitz in Berlin. In den Gerichtsverhandlungen vor dem Arbeitsgericht Nürnberg am 06.03.2018 und am 18.09.2019 war er selbst nicht anwesend und wurde von seinem in Hamburg ansässigen Prozessbevollmächtigten vertreten.
Mit Schriftsatz vom 30.07.2020 hat der Beklagte zuletzt beantragt, die vom Kläger zu erstattenden fiktiven Reisekosten iHv. EUR 824,00 festzusetzen. Er trägt vor, dass diese Kosten dem Beklagten für die An – und Abreise zu den beiden Gerichtsterminen mit der Bahn entstanden wären, wenn er selbst an Verhandlungsterminen vor dem Arbeitsgericht Nürnberg teilgenommen hätte. In diesem Fall hätte der Beklagte gem. § 5 Abs. 1 JVEG zu den Gerichtsterminen Bahnfahrten erster Klasse von Berlin nach Nürnberg unternehmen dürfen, wofür laut Internet-Auskunft der Deutschen Bahn für jeden Termin für Hin- und Rückfahrt insgesamt EUR 422,00 brutto, mithin für beide Termine insgesamt EUR 844,00 brutto bzw. EUR 710,00 netto angefallen wären. Die Kosten für die erforderlichen Taxifahrten zum Hauptbahnhof Berlin und vom Hauptbahnhof Nürnberg zum Arbeitsgericht hätten bei Anreise des Beklagten etwa 90,00 € netto betragen. Hinzu käme für beide Tage gem. § 6 JVEG, §§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5, 9 Abs. 4a S. 3 EStG ein Abwesenheitsgeld iHv jeweils EUR 12,00 pro Tag. Die tatsächlich entstandenen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten würden EUR 910,53 betragen. Diese setzten sich zusammen aus Kosten für die Flug-Benutzung iHv. EUR 327,91 am 06.03.2018 und iHv. EUR 380,19 am 18.09.2019 sowie für Bahn-Benutzung iHv. EUR 5,79 am 06.03.2018 und iHv. EUR 93,11 am 18.09.2019, jeweils EUR 40,00 Tages- und Abwesenheitsgeld für den 06.03.2018 und 18.09.2019 und Parkgebühren iHv. EUR 23,53 am 06.03.2018. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass der Kläger dem Beklagten bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten nicht nur die entstandenen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten, sondern auch dessen Anwaltsgebühren nach RVG (Verfahrensgebühr nach VV3100, Termingebühr nach VV3104 und Auslagenpauschale VV7001/7002) zu erstatten hätte. Diese würden bei einem Streitwert von EUR 42.840,00 alleine schon EUR 2.740,00 ausmachen und seien im Rahmen der hypothetischen Reisekosten von EUR 824,00 erstattungsfähig.
Der Kläger hat u.a. beanstandet, dass der Beklagte unter Kostenminderungsgesichtspunkten einen Prozessbevollmächtigten aus Berlin hätte beauftragen müssen und dass der Beklagte im Rahmen der tatsächlich angefallenen Kosten Flugreisekosten angesetzt hat, obwohl § 5 JVEG nur eine Wahlmöglichkeit zwischen KFZ und Bahn vorsehe. Ferner hat er beanstandet, dass für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 18.03.2019 eine Bahnfahrt von Hamburg nach Nürnberg und außerdem Flugkosten nicht für den Hinflug von Hamburg nach Nürnberg, sondern auch für einen Flug von Nürnberg über München nach Hamburg, angesetzt wurden Das Arbeitsgericht hat die festzusetzenden Kosten mit Beschluss vom 26.08.2020 iHv. EUR 474,00 festgesetzt. Es hat für jeden Terminstag fiktive Fahrtkosten iSd. § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG für eine Strecke von (einfach) 450 km angesetzt, mithin für jeden Termintag jeweils EUR 225,00 sowie ein Abwesenheitsgeld gem. § 6 JVEG, §§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5, 9 Abs. 4a S. 3 EStG iHv. jeweils EUR 12,00. Wegen des Inhalts des Beschlusses wird auf die Bl. 499-501 der Akte verwiesen.
Gegen den ihm am 27.08.2020 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 07.09.2020 sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit Beschluss vom 07.10.2020 hat das Arbeitsgericht Nürnberg der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Wegen des Inhalts des Nichtabhilfebeschlusses wird auf Bl. 513, 514 der Akte verwiesen.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12.10.2020 und der Kläger mit Schriftsatz vom 03.11.2020 zum Nichtabhilfebeschluss Stellung genommen. Wegen des Inhalts der Stellungnahmen wird auf die Bl. 517-520 sowie Bl. 522 Bezug genommen.
Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die von dem Beschwerdeführer eingelegte sofortige Beschwerde ist statthaft, §§ 11 Abs. 1 und 2 RVG, 21 Ziffer 2, 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1 und 2 ZPO und auch frist- und formgerecht eingelegt worden, §§ 78 Satz 1 ArbGG, 569 ZPO.
2. Die sofortige Beschwerde ist überwiegend begründet. Die von dem Kläger an den Beklagten gemäß § 104 ZPO zu erstattenden Kosten sind auf EUR 741,00 festzusetzen. Der darüberhinausgehende Antrag des Beklagten war zurückzuweisen.
a) Reisekosten sind notwendige Kosten iSv § 91 Abs. 1 ZPO, wenn eine Partei in der konkreten Lage die die Kosten verursachende Reise vernünftigerweise als sachdienlich ansehen darf. Dabei ist jede Prozesspartei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle eines Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Diese Verpflichtung beherrscht als Ausdruck von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht. Erscheint die Partei nicht selbst, sondern entsendet sie einen Prozessbevollmächtigten, sind die durch diesen entstehenden Kosten im Rahmen hypothetisch berechneter Reisekosten, die der Partei sonst entstanden wären, grundsätzlich erstattungsfähig. Zwar sind nach § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG die Kosten für die Beiziehung eines Prozessbevollmächtigten erstinstanzlich nicht erstattungsfähig. Durch diese Regelung soll das Kostenrisiko der Partei begrenzt werden. Sie soll aber nicht dadurch begünstigt werden, dass die erstattungsberechtigte Gegenpartei nicht selbst erscheint, sondern einen Prozessbevollmächtigten entsendet. Das folgt aus dem vom Gesetz verfolgten Zweck, die durch einen Prozessbevollmächtigten eintretende Verteuerung des Prozesses zu verhindern, nicht jedoch Kostenerstattungsansprüche schlechthin auszuschließen (BAG vom 17.08.2015 – 10 AZB 27/15). Bei den hypothetisch zu berechnenden Reisekosten sind sämtliche Fahrt-, Unterkunfts- und sonstigen Kosten zu berücksichtigen. Soweit eine Partei eigene Reisekosten vermeidet, indem sie einen Rechtsanwalt hinzuzieht, sind die dadurch anfallenden Anwaltsgebühren- und auslagen in Höhe der erstattungsfähigen Reisekosten von der unterliegenden Partei zu tragen (LAG Schleswig-Holstein vom 18.03.2009 – 3 Ta 30/09, BeckRS 2009, 66616; vgl. auch LAG Nürnberg vom 22.11.1994 – 6 Ta 155/94; GMP/Germelmann/Künzl, 9. Aufl. 2017, ArbGG § 12a Rn. 22).
b) Danach sind dem Beklagten die durch die Entsendung seines in Hamburg ansässigen Prozessbevollmächtigten zu den Gerichtsverhandlungen in Nürnberg am 06.03.2018 und am 18.09.2019 entstandenen Kosten, Gebühren und Auslagen im Umfang der hypothetischen Reisekosten zu erstatten, die dem in Berlin ansässigen Beklagten selbst bei Anreise zu den Gerichtsverhandlungen entstanden und vom Kläger als notwendige Kosten iSd. § 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten gewesen wären.
c) Die fiktiven Reisekosten des Beklagten sind mit EUR 741,00 anzusetzen.
aa) Der Beklagte kann als fiktive Reisekosten die fiktiven Kosten für Bahnfahrten erster Klasse von Berlin nach Nürnberg und zurück an den Verhandlungstagen ansetzen und muss sich insoweit nicht auf die Kosten für Fahrten mit dem KFZ verweisen lassen. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO gelten für die Kostenerstattung die für die Entschädigung von Zeugen anzuwendenden Vorschriften entsprechend. § 19 JVEG bestimmt für die Entschädigung von Zeugen, dass hinsichtlich des Fahrtkostenersatzes § 5 JVEG anzuwenden ist. Danach hat der Betroffene beim Beförderungsmittel die Wahl zwischen öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln und der Benutzung eines Kraftfahrzeugs. Bei dieser Wahl ist er grundsätzlich frei, soweit die Sätze des § 5 nicht überschritten werden (Schneider JVEG/Schneider, 3. Aufl. 2018, JVEG § 5 Rn. 1). Es besteht also grundsätzlich keine Verpflichtung, das kostengünstigere Beförderungsmittel in Anspruch zu nehmen. Die noch in § 9 Abs. 1 ZSEG enthaltene Verpflichtung zur Benutzung von Verkehrsmitteln mit den geringsten Aufwendungen ist im JVEG nicht mehr enthalten (vgl. LG Cottbus vom 03.02.2009 – 24 Qs 60/08, BeckRS 2009, 10340). Nach § 5 Abs. 1 JVEG werden bei der Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt. Der Beklagte hätte daher bei eigener Anreise zu den beiden Gerichtsterminen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Bahnfahrten erster Klasse. Dabei führt die Pflicht, die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung so niedrig wie möglich zu halten, nicht dazu, dass der Erstattungsanspruch auf den Betrag eines eventuellen Sparangebots reduziert wäre. Reisekosten eines Verfahrensbeteiligten in Gestalt von Fahrkarten der Deutschen Bahn im so genannten „Flexpreis“-Tarif sind stets erstattungsfähig (vgl. zu § 162 Abs. 1 VwGO BVerwG vom 27.6.2019 – 2 KSt 1/19 NVwZ-RR 2019, 975). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beklagte als fiktive Bahnkosten erster Klasse für die Hin- und Rückreise von Berlin nach Nürnberg zu den beiden Gerichtsterminen unter Hinweis auf die Internet-Auskunft der Deutschen Bahn EUR 211,00 brutto pro einfacher Fahrt, mithin insgesamt EUR 844,00 brutto bzw. EUR 710,00 netto angesetzt hat. Nach der Internetrecherche des Gerichts vom heutigen Tag auf der webpage reiseauskunft.bahn.de kostet eine Bahnfahrt erster Klasse von Berlin nach Nürnberg zum Flexpreis tagsüber einfach EUR 187,90 brutto. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass mittlerweile bei Bahntickets ein Umsatzsteuersatz von 7% gilt, während der Umsatzsteuersatz im Zeitpunkt der Gerichtstermine am 06.03.2018 und 18.09.2019 noch bei 19% lag.
bb) Der Beklagte kann außerdem gem. § 6 JVEG, §§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5, 9 Abs. 4a
S. 3 EStG ein Abwesenheitsgeld iHv. jeweils EUR 12,00 für beide Terminstage ansetzen.
cc) Hinsichtlich der Taxifahrten kann der Beklagte jedoch nur einen Betrag iHv. insgesamt EUR 7,00 ansetzen. Auch insoweit richtet sich die Erstattungsfähigkeit nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO iVm. §§ 19, 5 JVEG. Aus § 5 Abs. 2 S. 3 JVEG ergibt sich, dass Kosten für ein Taxi nur bis zur Grenze der in § 5 Abs. 2 S. 1 JVEG genannten Kosten ersetzt werden, sofern keine besonderen Umstände iSd. § 5 Abs. 3 JVEG vorliegen. Die Entfernung vom Sitz des Beklagten zum Hauptbahnhof Berlin beträgt laut google-maps (ca.) 4,5 km, die Entfernung vom Hauptbahnhof Nürnberg zum Arbeitsgericht (ca.) 2,5 km. Für die insgesamt anfallenden 28 km ist nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung damit ein Betrag von EUR 7,00 anzusetzen. Besondere Umstände iSd. § 5 Abs. 3 JVEG sind nicht geltend gemacht.
d) Die dem Beklagten durch Hinzuziehung des Rechtsanwalts tatsächlich entstanden Kosten und Gebühren sind höher als 741,00 €. Das ergibt sich allein daraus, dass in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz, das durch ein Endurteil beendet wird, bei einem Streitwert iHv. 42.840,00 € nach dem RVG deutlich höhere Gebühren als 741,00 € anfallen. Auf die Höhe und die Berücksichtigungsfähigkeit der vom Beklagten in Ansatz gebrachten tatsächlich entstandenen Reisekosten kommt es daher nicht an. Darauf hat der Beklagte zutreffend hingewiesen.
III.
1. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts kann ohne Hinzuziehen der ehrenamtlichen Richter erfolgen, § 78 Satz 3 ArbGG.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren entsprechend dem Anteil des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens verhältnismäßig zu teilen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus der Höhe der begehrten Kosten.


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