Arbeitsrecht

Erteilung der Approbation als Arzt, Erfolgloser Zulassungsantrag der Klägerin, Abschluss des Medizinstudiums in einem Drittstaat (Ukraine), Gleichwertigkeitsprüfung, gerichtlich eingeholtes Gutachten, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, kein Verfahrensfehler in Form der Verletzung der Aufklärungspflicht

Aktenzeichen  21 ZB 16.1016

Datum:
10.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 33383
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO §§ 86 Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5, 124a Abs. 4 S. 4
BÄO § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3, 10
ÄApprO § 27 Abs. 1 S. 4 und 5, Abs. 2, 37 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 2 K 15.456 2016-04-07 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die am … … 1964 geborene Klägerin begehrt die Erteilung der ärztlichen Approbation.
Die Klägerin ist Staatsangehörige der Ukraine und hat am 30. Juni 1987 ihr 1981 an der medizinischen Hochschule der Stadt S* … in Usbekistan begonnenes Studium der Humanmedizin an der Staatlichen Medizinischen Hochschule bzw. Universität C* …Ukraine abgeschlossen. Von August 1987 bis Juni bzw. Juli 1988 absolvierte sie die sogenannte Internatur im städtischen klinischen Krankenhaus C* …Ukraine. Ab 1. August 1988 war sie dort als sogenannte Revierärztin für Allgemeinmedizin tätig, wobei sie sich von Juni 1988 bis Januar 1990 in Erziehungsurlaub befand, ab 4. Januar 1990 als Augenärztin. Als solche war sie mit kurzen Unterbrechungen bis Juni 2005 und stets in C* …Ukraine tätig. Am 1. Juli 2005 reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach Absolvierung eines Sprachkurses war sie von August 2006 bis September 2011 Sozialbetreuerin/-beraterin bei der israelitischen Kultusgemeinde … Von 7. März 2012 bis 16. August 2012 machte sie im Rahmen der Fortbildung „Integration immigrierter Ärztinnen und Ärzte“ des …-Instituts N* … ein Praktikum im Gesundheitszentrum T* …, wo sie ab 1. September 2012 als Assistenzärztin tätig war. Ihr ist ab 6. August 2012 erstmals die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs in fachlich abhängiger Stellung erteilt worden; diese ist zwischenzeitlich verlängert worden.
Am 29. Juni 2012 beantragte die Klägerin bei der Regierung von Oberbayern unter Vorlage zahlreicher Unterlagen die Erteilung der Approbation als Ärztin.
Mit Bescheid vom 2. März 2015 teilte die Regierung von Oberbayern der Klägerin mit, dass die Voraussetzungen für die Approbationserteilung nicht gegeben seien. Im Rahmen der sogenannten Gleichwertigkeitsprüfung habe sich ergeben, dass unter anderem die Fächer Arbeitsmedizin/Sozialmedizin, Anästhesiologie, klinische Chemie/Laboratoriumsdiagnostik, Pathologie und psychosomatische Medizin/Psychotherapie, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des ärztlichen Berufs sei, in der Fächerübersicht des von der Klägerin absolvierten Studiengangs nicht ausgewiesen seien. Des Weiteren gehe aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor, dass im Rahmen der medizinischen Ausbildung der Klägerin in den unter § 27 Abs. 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte genannten 14 Querschnittsbereichen Leistungsnachweise erbracht worden seien. Auch insoweit weise die Ausbildung der Klägerin wesentliche Unterschiede zur deutschen ärztlichen Ausbildung auf, so dass die Gleichwertigkeit der Ausbildung der Klägerin mit einer in Deutschland erworbenen Ausbildung nicht belegt sei.
Ein Ausgleich dieser Ausbildungsdefizite durch die bisherige berufliche Tätigkeit der Klägerin sei nicht anzunehmen. Die von der Klägerin ausgewiesenen Tätigkeiten im überwiegenden Bereich der Geriatrie seien überwiegend nicht ausreichend, um einen Ausgleich der oben genannten Ausbildungsdefizite (Fächer) durch die bisherige berufliche Erfahrung der Klägerin anzunehmen. Detaillierte Nachweise über weitere ärztliche Tätigkeiten nach Abschluss der medizinischen Ausbildung in der Ukraine ließen sich den von der Klägerin eingereichten Unterlagen nicht entnehmen.
Mit Bescheid vom 25. März 2015 verlängerte die Regierung von Unterfranken die Erlaubnis der Klägerin zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs in fachlich abhängiger Stellung für den Zeitraum von 1. April 2015 bis 31. Dezember 2015 und wies darauf hin, dass eine weitere Verlängerung nicht in Aussicht gestellt werden könne.
Die Klägerin erhob gegen den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 2. März 2015 Klage. In der Klageschrift beantragte sie, den Beklagten zu verpflichten, ihr die Approbation als Ärztin zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 20. März 2015 eine Verlängerung der Berufserlaubnis gemäß § 10 der Bundesärzteordnung zu erteilen.
Aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. April 2016, in der die Klägerin keinen Beweisantrag stellte und an deren Ende ausdrücklich erklärte, dass der Hilfsantrag wegfallen solle, wurde die Klage mit Urteil vom selben Tag abgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerin am 20. April 2016 zugestellt.
Dagegen richtet sich der am 17. Mai 2016 eingegangene Zulassungsantrag, der mit am 17. Juni 2016 eingegangenem Schriftsatz begründet wurde.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die ohne Benennung eines konkreten Zulassungsgrundes der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Vorliegens eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) bestehen nicht oder wurden nicht hinreichend dargelegt.
1.1 Das von der Klägerin innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen.
1.1.1 Die Klägerin meint, es sei falsch gewesen, dass der Beklagte, dessen Argumentation sich das Verwaltungsgericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO angeschlossen hat (UA Rn. 58), die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht nur anhand der Mindeststudienzeiten oder des für bestimmte Fächer vorgeschriebenen Stundenumfangs durchgeführt habe, sondern auch die Art und Weise ihrer Vermittlung sowie die Art und den Inhalt der vorgeschriebenen Leistungskontrollen einbezogen habe. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 (Az. 3 C 33.07, Rn. 23) hätte ein weiterführender Vergleich erst dann erfolgen dürfen, wenn der Vergleich der Mindeststudiendauer zu keiner eindeutigen Beurteilung geführt hätte oder gewichtige Anhaltspunkte für einen wesentlichen Unterschied in der Wirksamkeit der Vermittlung vorgelegen hätten, was beides vorliegend nicht der Fall sei und auch nicht vorgetragen worden sei. Die Klägerin habe eine ebenso lange Ausbildungszeit absolviert wie nach der Approbationsordnung für Ärzte vorgeschrieben. Sie habe sechs Jahre studiert, 7.846 Stunden Lehrzeit absolviert und ein praktisches Jahr geleistet. Sie habe die Ausbildung mit einem Diplom mit Auszeichnung (Note 1,15) abgeschlossen (in 45 Prüfungen Note „sehr gut“, in acht Prüfungen Note „gut“).
Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Die von der Regierung von Oberbayern durchgeführte Gleichwertigkeitsprüfung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, wobei weder konkret dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass dabei auch die Art und Weise der Vermittlung der relevanten Fächer oder die Art und der Inhalt der vorgeschriebenen Leistungskontrollen bestimmend waren.
1.1.1.1 Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung der Approbation als Ärztin ist nach der für die Entscheidung über den Zulassungsantrag maßgeblichen Rechtslage § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 bis 6 der Bundesärzteordnung i.d.F. d. Bek. vom 16.4.1987 (BGBl I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. April 2016 (BGBl I S. 886) – BAÖ. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO setzt die Erteilung der Approbation an einen Antragsteller, der die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO nicht erfüllt, voraus, dass die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Bei der gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 bis 6 BÄO durchzuführenden Gleichwertigkeitsprüfung ist zwar Maßstab für die Gleichwertigkeit der Ausbildungsstand nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule (in Deutschland) von mindestens 5500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen (§ 3 Abs. 1 Satz Nr. 4 BÄO; vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2008 – 3 C 33.07 – juris Rn. 19; BayVGH, U.v. 8.12.1999 – 21 B 92.2660 – juris Rn. 25). Nach dem eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Regelungen beschränkt dieser Maßstab die Gleichwertigkeitsprüfung auch in einem ersten Prüfungsschritt nicht auf einen Vergleich allein des zeitlichen Umfangs der Ausbildungen. Vielmehr sind bei dem Vergleich der medizinischen Ausbildungen im Ausgangspunkt allein die einzelnen Fächer und deren Inhalt zu würdigen. Denn nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO ist der Ausbildungsstand nur dann gleichwertig, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, wie sie in der Bundesärzteordnung und in der Approbationsordnung für Ärzte (Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 BÄO) geregelt ist. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BÄO liegen solche wesentlichen Unterschiede des Ausbildungsstandes vor, wenn (1.) die Ausbildung des jeweiligen Antragstellers sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder (2.) der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten erfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis des jeweiligen Antragstellers abgedeckt werden. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BÄO unterscheiden sich Fächer wesentlich, bei denen Kenntnisse und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BÄO).
1.1.1.2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung über die Dauer der Ausbildung hinaus herangezogenen Prüfungsmaßstabs, der auf einen inhaltlichen Vergleich der Ausbildungen abstellt (UA Rn. 48), begründet auch nicht der Verweis der Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 (3 C 33.07 – juris). Der vom Verwaltungsgericht tatsächlich zugrunde gelegte Prüfungsmaßstab entspricht wie dargelegt den Regelungen des § 3 BÄO in der maßgebenden Fassung vom 18. April 2016. Demgegenüber erging die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 3 der Bundesärzteordnung in der Fassung vom 2. Dezember 2007, welche den Maßstab (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) und Inhalt der Gleichwertigkeitsprüfung wesentlich allgemeiner regelte.
1.1.2 Die Klägerin trägt vor, das Verwaltungsgericht hätte seine Ansicht von der Ungleichwertigkeit ihrer Ausbildung nicht auf die unsubstantiierten Mutmaßungen in dem von Seiten des Gerichts eingeholten Gutachten stützen dürfen. Soweit das Gutachten formuliere, dass es fraglich sei, ob bestimmte Fächer in der Tiefe vermittelt worden seien, wie es die deutsche Approbationsordnung vorschreibe, sei das Gutachten untauglich und habe seinen Sinn verfehlt und könne daher zur Beurteilung der Sachfragen nicht herangezogen werden. Soweit darauf abgestellt werde, dass weitere wichtige Fachbereiche nicht als eigenständige Fächer vermittelt worden seien, gehe das Gericht nicht darauf ein, welche unterschiedlichen Lehrinhalte bei einem gegebenenfalls anders bezeichneten Fach oder bei einem anders kombinierten Fach gefehlt haben sollten. Allein eine differenzierte bzw. unterschiedliche Bezeichnung der Fächer lasse keine Rückschlüsse auf die Qualität der Ausbildung und die Lehrinhalte und sich daraus eventuell ergebende Ausbildungsdefizite zu. Auch sei der Umstand, dass zum Beispiel Anästhesiologie nicht als eigenes Fach, sondern in Kombination mit Chirurgie und Intensivmedizin gelehrt worden sei, ein völlig ungeeignetes Kriterium für die Versagung der Approbation. Wichtig sei doch, dass das Fach in der Ausbildung berücksichtigt worden sei. Dies gelte auch für das Fach Humangenetik. Der Gutachter bezweifle, dass dieses Fach vollständig gelehrt worden sei. Insgesamt stelle das Gutachten viele Aspekte infrage, ohne diese aufzuklären.
1.1.2.1 Soweit damit der Vorwurf erhoben wird, das Verwaltungsgericht habe auf einer unzutreffenden oder unvollständigen Tatsachengrundlage entschieden, weil die gutachterlichen Feststellungen nicht geeignet seien, die für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen sachlichen Grundlagen zu vermitteln, bleibt dies ohne Erfolg. Insbesondere gibt der Umstand, dass der Sachverständige teilweise lediglich Zweifel an der Vollständigkeit der Vermittlung bestimmter Fächer (Humangenetik, Bildgebende Verfahren/Strahlenbehandlung/Strahlenschutz und Epidemiologie/ medizinische Biometrie/medizinische Informatik) bekundet und teilweise lediglich festgestellt hat, dass es für bestimmte Ausbildungsinhalte keinen Nachweise gebe (medizinische Soziologie) bzw. es fraglich sei, ob diese absolviert worden seien (Praktisches Jahr), keinen Anlass dazu, das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten in Frage zu stellen. Ein solcher ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Sachverständige im Hinblick auf andere Fächer (Anästhesiologie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie) auf die Feststellung beschränkt hat, dass sie nicht als eigenständiges Fach gelehrt worden seien, ohne konkrete inhaltliche Unterschiede zu benennen und ohne – wie für die Fächer Arbeits- und Sozialmedizin, klinische Chemie/Laboratoriumsdiagnostik – ausdrücklich ein vollständiges Fehlen festzustellen.
Im Rahmen des gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BÄO gebotenen Vergleichs der Ausbildung des jeweiligen Antragstellers mit einer medizinischen Ausbildung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO ist – wie vom Verwaltungsgericht angenommen (UA Rn. 50) – das vom jeweiligen Antragsteller konkret absolvierte Studium („die Ausbildung“) anhand der von ihm vorgelegten Nachweise (§ 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 BÄO) nachzuzeichnen und in eine wertende Relation zu den Inhalten eines Medizinstudiums nach der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte zu setzen (vgl. OVG NRW, U.v. 5.2.2020 – 13 A 1115.17 – juris Rn. 50). Dementsprechend hat der gerichtlich beauftragte Sachverständige die Ausbildungsinhalte und -zeiten anhand der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zu ihrer medizinischen Ausbildung mit den Unterrichtsinhalten und -zeiten eines Medizinstudiums in Deutschland verglichen. Dass er dabei in Bezug auf manche Fächer keine konkreten inhaltlichen Unterschiede der Ausbildung der Klägerin im Vergleich zu einer Ausbildung an einer deutschen medizinischen Hochschule feststellen konnte, sondern sich teilweise auf die Bekundung von Zweifeln an der Vollständigkeit der Vermittlung bestimmter Fächer bzw. die Feststellung, dass bestimmte Fächer jedenfalls nicht als eigenständiges Fach gelehrt worden seien oder es für bestimmte Ausbildungsinhalte jedenfalls keine Nachweise gebe oder ihre Belegung fraglich sei, beschränkt hat, führt nicht zur Untauglichkeit des Gutachtens als Entscheidungsgrundlage und auch nicht zu Zweifeln an der Geeignetheit des Gutachters. Der Gutachter hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 12. Februar 2016 erläutert, dass sich seine Feststellungen auf formale Gesichtspunkte in der medizinischen Ausbildung beschränken müssten und er über die einzelnen Lehrinhalte der konkreten Ausbildung der Klägerin in der Ukraine keine belastbaren Aussagen machen könne. Das muss er auch nicht können. Das Gericht ist, auch unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), nicht verpflichtet, sich, gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe, selbst Kenntnisse über den konkreten Ablauf und Inhalt des Studiums der Klägerin zu verschaffen. Vielmehr obliegt es gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 BÄO dem jeweiligen Antragsteller und damit auch der Klägerin, (hinreichend konkrete) Nachweise vorzulegen, an Hand derer festgestellt werden kann, dass ihre Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO gegenüber der Ausbildung aufweist, die in der Bundesärzteordnung und in der Approbationsordnung für Ärzte geregelt ist. Nur den Inhalt und Ablauf von letzterer hat das Gericht – gegebenenfalls mit sachverständiger Unterstützung – selbst zu ermitteln und gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BÄO in eine wertende Relation zu der sich aus den vom jeweiligen Antragsteller nachgewiesenen Ausbildung in einem Drittstaat zu setzen. Dass im Hinblick auf die medizinische Ausbildung in Deutschland Ermittlungsdefizite bestehen und das Gutachten insofern von unzutreffenden oder unvollständigen Annahmen und damit von einem unrichtigen Vergleichsmaßstab ausgegangen ist, wurde schon nicht behauptet. Das Risiko, dass auf Grundlage der vorgelegten Nachweise – wie vorliegend – wesentliche Unterschiede der Ausbildung des jeweiligen Antragstellers im Vergleich zu einer medizinischen Ausbildung entsprechend der Vorgaben der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte nicht ausgeschlossen werden können, trägt der jeweilige Antragsteller. Dies wird durch § 3 Abs. 3 Satz 4 BÄO geradezu offensichtlich (vgl. VG Köln, U.v. 25.10.2016 – 7 K 4027.14 – juris Rn. 36 zur Parallelregelung in § 2 Abs. 3 Satz 4 ZHG).
1.1.2.2 Soweit die Begründung des Zulassungsantrags darauf hinweist, dass im Rahmen des Vergleichs der Ausbildungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO die Bezeichnung der Fächer, auf die sich die Ausbildung bezieht bzw. bezog, nicht maßgeblich sei, ist dies zwar zutreffend, da es auf eine inhaltliche (= materielle), nicht auf eine formale Gleichwertigkeit ankommt (vgl. Schelling in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 3 BÄO Rn. 23). Dasselbe gilt für die formale Zuordnung des Erwerbs von Kenntnissen und Fähigkeiten zu einem bestimmten Aus- oder Weiterbildungsabschnitt und dessen Bezeichnung als Ausbildung (vgl. BVerwG, U.v. 14.6.2001 – 3 C 35.00 – juris Rn 19 zum Arzt im Praktikum; U.v. 11.12.2008 – 3 C 33.07 – juris Rn. 27 zur sog. Internatur im Vergleich zum Praktischen Jahr; OVG Berlin-Bbg, B.v. 11.12.2013 – OVG 12 S 118.13 – juris Rn. 3 zur sog. Internatur im Vergleich zum Praktischen Jahr). Daraus ergeben sich jedoch dennoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Denn wenn, wie vorliegend, aus den vom Antragsteller vorgelegten Nachweisen nicht hinreichend konkret hervorgeht, welche Ausbildungsinhalte sich hinter einer Fächer-(Gesamt-)Bezeichnung bzw. Bezeichnung eines Aus- bzw. Weiterbildungsabschnitts (z.B. „Internatur“) konkret verbergen und insofern ein Vergleich mit den Ausbildungsinhalten eines Studiums an einer deutschen medizinischen Hochschule nicht möglich ist, führt dieses Defizit – auch wenn es dem jeweiligen Antragsteller nicht vorzuwerfen sein sollte (§ 3 Abs. 3 Satz 4 BÄO) – wie vom Verwaltungsgericht angenommen (UA Rn. 51 f.) weder dazu, unstimmige Angaben oder nicht überprüfbare Behauptungen zur Abdeckung eines bestimmten Faches durch die Belegung anderer Fächer ausreichen zu lassen (vgl. VG Köln, U.v. 25.10.2016 – 7 K 4027.14 – juris Rn. 36; Schelling in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 3 BÄO Rn. 25), noch dazu, dass von Amts wegen ermittelt werden müsste, welche konkreten Lehrinhalte gemessen an einem Studium entsprechend der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte fehlen. Andernfalls würde die in § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 BÄO statuierte Pflicht zur Vorlage von Nachweisen und die sich aus dieser Mitwirkungsobliegenheit ergebende Beweislastverteilung im Fall der Unerweislichkeit fehlender Unterschiede der Ausbildungen faktisch aufgehoben bzw. umgekehrt.
1.1.3 Die Klägerin macht des Weiteren geltend, sie hätte nachgewiesen, dass die Dauer der von ihr absolvierten Ausbildung und deren Inhalte gleichwertig im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 und 4 der Bundesärzteordnung seien. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die medizinische Ausbildung in Drittstaaten nicht identisch mit der für die Approbation in Deutschland erforderlichen Ausbildung sein müsse, sondern lediglich gleichwertig. Eine andere Auffassung würde ein gänzliches Verbot ausländischer Ausbildungen bewirken. Dies sei mit dem Sinn von § 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 bis 6 und 8 der Bundesärzteordnung nicht vereinbar, den der Gesetzgeber ebenso wie § 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 13 der Approbationsordnung für Ärzte erlassen habe, um eben eine nicht völlig identische Ausbildung in Deutschland anerkennen zu können.
1.1.3.1 Auch das vermag die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht zu rechtfertigen. Der Zulassungsantrag geht zwar zutreffend davon aus, dass § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO nur einen gleichwertigen Ausbildungsstand, nicht jedoch einen identischen verlangt (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 13.3.2014 – 8 LB 73.13 – juris Rn. 77; OVG NRW, U.v. 17.2.2017 – 13 A 235.15 – juris Rn. 97; U.v. 5.2.2020 – 13 A 1115/17 – juris Rn. 60 und 66; Schelling in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 3 BÄO Rn. 22 und 25), da andernfalls die Erteilung der Approbation als Arzt für Personen, die ihre Ausbildung in einem Drittstaat abgeschlossen haben, faktisch von vornherein ausgeschlossen wäre. Allerdings wurde nicht substantiiert dargelegt, inwiefern konkret das Verwaltungsgericht zu hohe Anforderungen an die Gleichwertigkeit der Ausbildung gestellt hat.
1.1.3.2 Davon abgesehen ist insoweit festzustellen, dass die Fächer, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des (ärztlichen) Berufs im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 4 BÄO sind, auch unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben grundsätzlich der nationale Gesetz- und Verordnungsgeber bestimmt (vgl. OVG NRW, U.v. 17.2.2017 – 13 A 235.15 – juris Rn. 95; U.v. 5.2.2020 – 13 A 1115/17 – juris Rn. 58). Dabei sind Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des ärztlichen Berufs jedenfalls nicht nur dann wesentlich, wenn ihr Fehlen ernsthafte Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten befürchten lässt, weil es sich um Kernfächer der ärztlichen Ausbildung handelt, wozu, wie auch § 37 Abs. 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Arzte vom 27.6.2002 (BGBl I S. 2405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.4.2016 (BGBl I S. 886) – ÄApprO – zeigt, jedenfalls Innere Medizin und Chirurgie gehören. Wesentlich sind sie vielmehr auch dann, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten für eine adäquate allgemeinmedizinische Versorgung und für das Verständnis von Krankheiten bedeutsam sind (vgl. OVG NRW, U.v. 17.2.2017 – 13 A 235.15 – juris Rn. 97; U.v. 5.2.2020 – 13 A 1115/17 – juris Rn. 60; Schelling in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 3 BÄO Rn. 23). Gemessen hieran spricht die Nennung eines Faches im Katalog der Fächer, in denen als Zulassungsvoraussetzung für den Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung in § 27 ÄApprO Leistungsnachweise zu erbringen sind, entschieden dafür, dass es sich insoweit um wesentliche Studieninhalte handelt (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2018 – 21 CE 18.1100 – juris Rn. 28). Denn Leistungsnachweise und damit eine durch einen Prüfungserfolg belegte Ausbildung in diesen Fächern werden vom deutschen Verordnungsgeber als unabdingbare Voraussetzung für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung und damit offensichtlich als wesentliche Zulassungsvoraussetzung für eine ärztliche Tätigkeit angesehen (vgl. OVG NRW, U.v. 5.2.2020 – 13 A 1115.17 – juris Rn. 64). Daher ist – jedenfalls vorbehaltlich neuerer medizinisch-wissenschaftlicher Entwicklungen (§ 27 Abs. 2 ÄApprO) – der gesamte Katalog der Fächer gemäß § 27 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 ÄApprO als wesentlich im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 4 BÄO für die Ausübung des ärztlichen Berufs anzusehen. Da vorliegend mangels hinreichend konkreter Nachweise hierfür schon nicht erkennbar ist, dass sich die Ausbildung der Klägerin auch auf die Fächer Arbeits- und Sozialmedizin (§ 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 ÄApprO) und Klinische Chemie/Laboratoriumsdiagnostik (§ 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 13 ÄApprO) erstreckte, ist allein deshalb die Annahme wesentlicher Unterschiede der Ausbildung im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2, 3 und 4 BÄO nicht zu beanstanden.
1.1.4 Ferner wird gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgetragen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Klägerin durch ihre ausländischen Zeugnisse den Ausgleich etwaiger Ausbildungsdefizite nicht habe belegen können. Diese seien mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14. Juni. 2015 und 4. Juli 2015 vorgelegt worden, auf die ausdrücklich Bezug genommen werde. Dabei verkenne das Verwaltungsgericht, dass solche Zeugnisse nicht im Hinblick auf etwa später erforderliche Nachweise (des Ausgleichs) etwaiger Ausbildungsdefizite verfasst worden seien, und bewerte deren Inhalt zu Unrecht zuungunsten der Klägerin, weil bestimmte Formulierungen nicht eindeutig seien. Gerade der Aspekt des Fehlens eines gleichwertigen praktischen Jahres werde durch die sich anschließende berufliche Praxis der Klägerin in verschiedenen Kliniken mehr als ausgeglichen.
Daraus ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.
1.1.4.1 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass wesentliche Unterschiede der Ausbildung des jeweiligen Antragstellers im Vergleich zu einer Ausbildung nach den Regelungen der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte u.a. durch Kenntnisse ausgeglichen werden können, die der Antragsteller im Rahmen seiner ärztlichen Berufspraxis erworben hat, unabhängig davon, in welchem Staat sie erworben wurden (§ 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO; BVerwG, U.v. 11.12.2008 – 3 C 33.07 – juris Rn. 13) (UA Rn. 45). Das Verwaltungsgericht hat auch geprüft, ob die von ihm festgestellten wesentlichen Unterschiede der Ausbildung der Klägerin im Vergleich zu einer Ausbildung nach den Regelungen der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte durch Kenntnisse ausgeglichen wurden, die die Klägerin in Rahmen ihrer Berufspraxis in der Ukraine und/oder in Deutschland erworben hat (UA Rn. 55 ff.).
1.1.4.2 Inwiefern, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts (UA Rn. 56), ein Ausgleich der vom Verwaltungsgericht festgestellten Defizite in der Ausbildung der Klägerin bereits durch die von ihr vorgelegten Zeugnisse über ihre berufliche Tätigkeit in der Ukraine belegt sei, legt die Begründung des Zulassungsantrags nicht hinreichend substantiiert dar. Die insoweit erfolgte bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO nicht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 59 m.w.N.). Dasselbe gilt, unabhängig davon, dass damit nur eines von mehreren vom Verwaltungsgericht festgestellten Ausbildungsdefiziten angesprochen wird, für die bloße Behauptung, dass gerade der Aspekt des Fehlens eines gleichwertigen praktischen Jahres durch die sich anschließende berufliche Praxis der Klägerin in verschiedenen Kliniken in der Ukraine mehr als ausgeglichen sei. Insbesondere wird nicht erläutert, inwiefern das – entgegen der Einschätzung des gerichtlich beauftragten Gutachters (Gutachten v. 12.11.2015, S. 12), dessen Feststellungen sich das Verwaltungsgericht auch insofern zu eigen gemacht hat (UA Rn. 49, 52) – für das jedenfalls fehlende Pflichttertial Chirurgie gilt. Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die im Ausland erstellten Nachweise über ihre dortige berufliche Tätigkeit nicht im Hinblick auf einen etwaigen später erforderlichen Nachweis des Ausgleichs etwaiger Ausbildungsdefizite erstellt worden seien, gilt auch hier, dass ein Ausgleich von Ausbildungsdefiziten durch berufliche Praxis nicht auf der Grundlage unzureichender, d.h. insbesondere nicht hinreichend detaillierter Nachweise (§ 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 BÄO) angenommen werden kann – auch wenn die insofern unzureichenden Angaben in den vorgelegten Unterlagen dem jeweiligen Antragsteller nicht vorzuwerfen sind (§ 3 Abs. 3 Satz 4 BÄO).
1.1.5 Außerdem macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe die erfolgreiche, vor allem aber unbeanstandet gebliebene Tätigkeit der Klägerin in Deutschland aufgrund der vorläufig erteilten Berufserlaubnis in einem Satz abgekanzelt, obwohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheidung vom 11.12.2008 – 3 C 33.07) die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes der im Ausland abgeschlossenen Ausbildung als Arzt neben dem objektiven Vergleich der Ausbildungsgänge die Berücksichtigung der individuellen Qualifikation und der Berufserfahrung erfordere. Dabei sei insbesondere von Bedeutung, dass die Klägerin ohne diese Tätigkeit in Deutschland, d.h. mit einem geringeren Kenntnis- und Wissensstand eine vorläufige Zulassung erhalten habe. Hierzu habe sich der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid in Widerspruch gesetzt.
1.1.5.1 Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe ihre Tätigkeit in Deutschland aufgrund der erteilten vorläufigen Berufserlaubnis in einem Satz abgekanzelt, begründet das wiederum keine ernstlichen Zweifel. Denn die Klägerin setzt sich nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht einen Defizitausgleich in den Fächern Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Sozialmedizin, Humangenetik, Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (UA Rn. 56) deshalb verneint hat, weil sie als Assistenzärztin in der geriatrischen Rehabilitation und Akutgeriatrie tätig war. Der Einwand der Klägerin, auf diese Weise werde eine Spezialisierung zu ihrem Nachteil gewertet, bestätigt letztlich die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ihre ärztliche Tätigkeit fachlich beschränkt war und das Verwaltungsgericht deshalb zu Recht insoweit einen in einer größeren fachlichen Breite erforderlichen Defizitausgleich verneint hat.
1.1.5.2 Ebenso wenig begründet die Rüge der Widersprüchlichkeit zwischen der Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs und der Versagung der Approbation Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Denn die Zulassungsentscheidungen gemäß § 3 Abs. 3 BÄO und § 10 BÄO sind an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, wobei eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs gerade keine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO erfordert und auch dann erteilt werden kann, wenn keine vollständige Gleichwertigkeit gegeben ist (vgl. Schelling in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 10 BÄO Rn. 3). Außerdem sind im Rahmen einer Ermessensentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO Aspekte, wie z.B. Bedürfnisse der Forschung und Lehre und entwicklungshilfepolitische Gesichtspunkte, berücksichtigungsfähig (vgl. hierzu Schelling in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 10 BÄO Rn. 4 ff.), die im Rahmen der gebundenen Entscheidung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO keine Rolle spielen. Zudem kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BÄO – anders als die ärztliche Approbation – auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen und damit auf bestimmte Wirkungskreise beschränkt werden, was bei der Klägerin auch erfolgt ist („in fachlich abhängiger Stellung“), und darf eine solche gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO nur widerruflich und außerdem zeitlich beschränkt erteilt werden. Die auf Dauer angelegte ärztliche Approbation (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.1980 – 3 C 116.79 – juris Rn. 35) dagegen berechtigt uneingeschränkt zu selbständiger ärztlicher Tätigkeit. Aufgrund dieser Unterschiede der Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO und § 10 BÄO vermag die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs – anders als von der Klägerin angenommen – jedenfalls nicht per se ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Versagung der Approbation zu begründen.
1.1.6 Darüber hinaus wendet die Klägerin ein, das Erstgericht habe es unterlassen, die Entscheidung auf ihren Hilfsantrag zu erstrecken.
Es war allerdings nicht fehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht über den in der Klageschrift angekündigten Hilfsantrag nicht entschieden hat. Denn die Klägerin hat ihre Klage insoweit zurückgenommen. Sie hat ausweislich der Sitzungsniederschrift (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) den auf eine Verlängerung der Berufserlaubnis gemäß § 10 BÄO gerichteten Hilfsantrag am Ende der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2016 nicht (mehr) gestellt. Vielmehr hat sie zu diesem Zeitpunkt nur noch auf den in der Klageschrift angekündigten Hauptantrag Bezug genommen (§ 173 Satz 1 VwGO, § 297 Abs. 2 ZPO) und gleichzeitig zu Protokoll erklärt, dass der Hilfsantrag wegfalle.
1.2 Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
Soweit hierzu vorgetragen wird, dass das Verwaltungsgericht nach dem Ergänzungsgutachten weiter hätte aufklären müssen, wurde das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form eines Verstoßes des Verwaltungsgerichts gegen die Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Denn hierzu hätte, da die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, jedenfalls substantiiert ausgeführt werden müssen, weshalb sich dem Verwaltungsgericht aus seiner maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der von der Klägerin angenommenen Richtung hätte aufdrängen müssen, da die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um – vermeintliche – Versäumnisse eines Prozessbeteiligten, vor allem das Unterlassen des Stellens von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2006 – 4 BN 30.06 – juris Rn. 2; B.v. 5.3.2010 – 5 B 7.10 – juris Rn. 9 m.w.N.). Dass sich dem Verwaltungsgericht vorliegend eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, ist auf der Grundlage des zur Begründung des Zulassungsantrags Dargelegten nicht ersichtlich. Insbesondere wurde darin, wie bereits erläutert (1.1.2.1), das vom Erstgericht eingeholte Gutachten nicht durch substantiiertes Vorbringen der Klägerin „schlüssig in Frage gestellt“ (vgl. BVerwG, U.v. 8.6.1979 – 4 C 1.79 – juris Rn. 21 und U.v. 9.3.1984 – 8 C 97.83 – juris Rn. 17).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. April 2016 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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