Arbeitsrecht

Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Bachelorprüfung

Aktenzeichen  M 3 K 14.461

Datum:
20.9.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 128842
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Allgemeine Prüfungsordnung der …

 

Leitsatz

Trotz seines Wortlauts verhindert § 12 Abs. 3 der Allgemeinen Prüfungsordnung für die universitären Bachelor- und Masterstudiengänge der Universität der Bundeswehr München nicht das Geltendmachen eines nachträglichen Rücktritts wegen unerkannter Prüfungsunfähigkeit bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der … vom 30. September 2013 sowie der Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verlängerung der Studienzeit und auf Wiederholung der Klausurprüfung „Statistik für Wirtschaftswissenschaftler“.
Das Gericht folgt insoweit der Begründung des Widerspruchsbescheids und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Gemäß § 12 Abs. 3 der Allgemeinen Prüfungsordnung für die universitären Bachelor- und Masterstudiengänge der Universität der Bundeswehr München (ABaMaPO) vom 30. November 2011 gilt eine vollständig durchgeführte Prüfung auch bei nachträglicher Geltendmachung von triftigen Gründen als abgelegte Prüfung und wird auf die Wiederholungsversuche gemäß § 10 Abs. 5 ABaMaPO angerechnet.
Trotz ihres Wortlauts vermag diese Regelung nicht die Geltendmachung eines nachträglichen Rücktritts wegen unerkannter Prüfungsunfähigkeit bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu verhindern.
Diese Voraussetzungen liegen jedoch im Falle des Klägers nicht vor. Der Kläger hat weder nachgewiesen, dass er bei Ablegung der Klausurprüfung „Statistik für Wirtschaftswissenschaftler“ prüfungsunfähig war, noch, dass er diese Prüfungsunfähigkeit nicht vor dem 30. Oktober 2013 erkennen konnte.
Aus der vom Kläger vorgelegten „Ärztlichen Mitteilung für Personalakte“ vom 30. August 2013 ergibt sich lediglich, dass der Kläger von 8. April 2013 bis 15. November 2013 eingeschränkt verwendungsfähig war. Eine Prüfungsunfähigkeit des Klägers am Prüfungstag 19. September 2013 ist daraus in keiner Weise ersichtlich. Auch fehlt jeglicher Hinweis darauf, welche Leistungsminderungen beim Kläger vorhanden gewesen sein könnten.
Nachdem die Feststellung der eingeschränkten Verwendungsfähigkeit am 30. August 2013 erfolgte, wäre der Kläger verpflichtet gewesen, sofern er prüfungsunfähig gewesen sein sollte, gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ABaMaPO spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin seinen Rücktritt von der Prüfung mitzuteilen.
Bei Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstag, hätte diese gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 ABaMaPO dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses über das Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden müssen. Eine Mitteilung am 30. Oktober 2013 nach Kenntnis des Prüfungsergebnisses genügt insoweit in keiner Weise.
Für diese nachträgliche Geltendmachung einer Prüfungsunfähigkeit fehlt darüber hinaus neben dem Nachweis der Prüfungsunfähigkeit selbst jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger die angebliche Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstag nicht erkennen konnte und warum er diese bis zum 30. Oktober 2013 nicht erkennen konnte.
Nachdem es zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Prüfung „Statistik für Wirtschaftswissenschaftler“ für den Kläger der dritte Versuch in diesem Modul war und dass es sich um ein Pflichtmodul gehandelt hat, ist die Bachelorprüfung des Klägers gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 2. Spiegelstrich ABaMaPO endgültig nicht bestanden, da die zweite Wiederholung dieser Modulprüfung des Bachelorstudiengangs nicht bestanden wurde, unabhängig davon, ob der Kläger auch die Regelstudienzeit des § 21 ABaMaPO überschritten hat.
Aus den dargestellten Gründen war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben