Arbeitsrecht

Fitnessstudiovertrag und die Covid-19-Pandemie

Aktenzeichen  1 C 509/20

Datum:
27.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 28555
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Neustadt a.d. Aisch
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 275, § 313 Abs. 1, § 314 Abs. 1, § 326 Abs. 4, 626 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Die Beklagte konnte vorliegend das Vertragsverhältnis nicht außerordentlich kündigen, da hierfür das Vorliegen eines wichtigen Grundes erforderlich wäre, § 626 Abs. 1 BGB, § 543 Abs. 1 BGB bzw. § 314 Abs. 1 BGB. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Vertragsanpassung hat unter Berücksichtigung der sich bereits im Vertrag befindlichen Aussetzungsklausel zu erfolgen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für die Zeit während der pandemiebedingten Schließung war die Beklagte nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt an den Kläger zu entrichten, §§ 346 Abs. 1 BGB, 326 Abs. 1 u. 4 BGB, 275 Abs. 1 BGB. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 674,43 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.01.2021 zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 18 % und die Beklagte 82 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Gläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 817,04 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage hatte in der Sache überwiegend Erfolg.
I.
1. Zwischen den Parteien wurde am 01.05.2019 ein Fitnessstudiovertrag geschlossen. Bei diesem Vertrag handelt es sich um ein typengemischtes Dauerschuldverhältnis sui generis mit Elementen des Miet- und Dienstvertrages. Aus dem vorgelegten Vertrag ergibt sich, dass der Beklagten die Nutzung von Geräten und Räumlichkeiten des Klägers eingeräumt wurde sowie verschiedene, im Wesentlichen wohl Beratungsleistungen, diesbezüglich.
2. Die außerordentliche Kündigung vom 21.05.2020 hat den Vertrag nicht beendet.
Die Beklagte konnte vorliegend das Vertragsverhältnis nicht außerordentlich kündigen, da hierfür das Vorliegen eines wichtigen Grundes erforderlich wäre, §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1 BGB bzw. § 314 Abs. 1 BGB. Zwar kann der streitgegenständliche Vertrag grundsätzlich nach § 314 Abs. 1 BGB von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, da es sich bei diesem Vertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Jedoch Ist ein wichtiger Grund erst dann gegeben, wenn dem kündigendem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Hierbei müssen im Allgemeinen die Umstände, auf welche die Kündigung gestützt wird, dem Risikobereich des Kündigungsgegners entstammen; auf Vorgänge, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, kann eine Kündigung nur in Ausnahmefällen gestützt werden (vgl. BGH, NJW 1990, Seite 2889; BGH, NJW 2010, Seite 1874; BGH, NJW-RR 2011, Seite 916). Die Einziehung der Mitgliedsbeiträge liegt grundsätzlich in der Sphäre des Klägers. Jedoch begründet allein die Einziehung der Beiträge keinen erheblichen Verstoß in dem dargelegten Umfang. Geringfügige Pflichtverletzungen genügen nicht. Gerichtsbekannterweise war die Zeit während des 1. Lockdowns und auch danach mit zahlreichen, insbesondere auch rechtlichen, Unklarheiten behaftet. Der Gesetzgeber hat im Nachhinein verschiedene Lösungen getroffen, wie beispielsweise Gutscheinlösungen in verschiedenen wirtschaftlichen Bereichen. Ein bewusster Verstoß des Klägers ist nicht erkennbar. Dies zeigt auch, dass seitens der Gerichte unterschiedlich darüber geurteilt wird, inwieweit auch während eines Lockdowns eine Verpflichtung zur Fortzahlung des vereinbarten Entgelts besteht. Auch die Reaktion des Klägers auf die Kündigung zeigt, dass keinerlei vertrauensschädigende Absicht hinter der fortdauernden Einziehung der vereinbarten Mitgliedsbeiträge im Rahmen des vereinbarten Lastschriftverfahrens bestand. Vielmehr wurde seitens der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schreiben vom 25.6.2020 an die Beklagte verschiedene Möglichkeiten hinsichtlich der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses angeboten. Demgegenüber hat die Beklagte vor der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung nicht versucht, eine Klärung mit dem Kläger bzgl. der Abbuchung herbeizuführen, zumindest wurde dies nicht vorgetragen. In Anbetracht der Umstände der Coronakrise und der damit einhergehenden Unsicherheiten und Herausforderungen wäre dies jedoch angezeigt gewesen. Zudem hat die Beklagte selbst noch am 05.05.2020 einen Betrag in Höhe von 69,72 Euro auf den streitgegenständlichen Betrag geleistet, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem bereits über mehrere Wochen hinweg ein Training aufgrund der behördlichen Schließungsverfügung nicht mehr möglich war. Dieses Verhalten steht im erkennbar deutlichen Widerspruch zu der ausgesprochenen Kündigung vom 21.05.2020.
3. Soweit die Beklagte sich im hiesigen Verfahren darauf stützt, dass eine ordentliche Kündigung jederzeit aufgrund Unwirksamkeit der Vertragsdauer möglich gewesen wäre, greift insoweit auch eine ordentliche Kündigung nicht.
Unproblematisch handelt es sich bei der von dem Kläger verwendeten Klausel hinsichtlich der Vertragsdauer um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB, nämlich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die bei Abschluss des Vertrages von dem Kläger der Beklagten gestellt wurden.
Wie bereits dargelegt, geht das Gericht vorliegend davon aus, dass der gegenständliche Vertrag nicht lediglich die Nutzung der Geräte und Räumlichkeiten des Klägers umfasst, sondern ebenso auch Dienstleistungen, da klägerseits hierfür insbesondere eine Service- und Betreuungspauschale vereinbart wurde. Demgemäß findet § 309 Nr. 9 BGB Anwendung, welcher eine spezielle Regelung für die Wirksamkeit von Klauseln über die Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, enthält. Nach § 309 Nr. 9 a) BGB darf demnach eine Vertragslaufzeit von 2 Jahren nicht überschritten werden. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Auch hält die Regelung einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. Die Klausel ist nicht unangemessen, da der Kläger als Verwender die Vertragsgestaltung nicht einseitig in Anspruch genommen hat, um eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten der Beklagten als Vertragspartnerin durchzusetzen, oder deren Interessen hinreichend zu berücksichtigen und einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Vielmehr hat der Kläger unbestritten vorgetragen, dass das vereinbarte Entgelt sich bei längerer Vertragslaufzeit reduziert. Eine kürzere Vertragslaufzeit hätte damit einen höheren Mitgliedsbeitrag zur Folge gehabt. Damit steht dem Kunden selbst zur Wahl, eine langfristige Vertragsbindung einzugehen mit entsprechenden finanziellen Vorteil oder eine kürzere Vertragsbindung mit entsprechend weniger Risiko hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit. Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, hier der Beklagten, kann das Gericht hinsichtlich der Vertragslaufzeit von 24 Monaten nicht erkennen.
Der Beklagten stand damit kein ordentliches Kündigungsrecht zu.
4. Die Beklagte konnte vorliegend das Vertragsverhältnis nicht außerordentlich kündigen, da hierfür das Vorliegen eines wichtigen Grundes erforderlich wäre, §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1 BGB bzw. § 314 Abs. 1 BGB. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung des hiesigen Fitnessstudiovertrages als Miet- und Dienstvertrag oder typengemischten Vertrags handelt es sich dabei um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gegeben ist (vgl. unter Ziffer I. 2.).
Einen außerordentlichen Kündigungsgrund aufgrund der Pandemiesituation wurde seitens der Beklagten nicht konkret vorgetragen und diese hat hierauf auch ihre Kündigung weder vorgerichtlich noch gerichtlich gestützt.
Damit ist auch nicht erkennbar, inwiefern es der Beklagten nicht mehr zumutbar sein soll, wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 BGB mehr festzuhalten. So haben die Parteien bereits im Vertrag eine Vereinbarung über Aussetzungszeiträume getroffen, wie beispielsweise bei nachgewiesener Krankheit. Die vorliegende Situation ist, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten, welche die Beklagte vorliegend nicht vorgetragen hat, mit einem vergleichbaren vorübergehenden Verhinderungsgrund gleichzusetzen. Nachdem die Parteien bereits eine solche Regelung im Vertrag vorgesehen haben, ist nicht erkennbar, inwieweit es der Beklagten unzumutbar sein soll, eine Stundung der Mitgliedsbeiträge während der pandemiebedingten Schließung des Fitnessstudios hinzunehmen und diesen Zeitrahmen an das reguläre Vertragsende hinten anzuhängen.
Zweifelsfrei sind die Parteien vorliegend bei Vertragsschluss grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Beklagte das Fitnessstudio des Klägers ganzjährig nutzen kann. Indem dies aufgrund behördlicher Untersagung nicht mehr gegeben war, ist die Geschäftsgrundlage insoweit weggefallen. Damit haben sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert. Hätten die Parteien dies bei Vertragsschluss gewusst, hätten sie den Vertrag (möglicherweise) mit anderem Inhalt geschlossen. Nach § 313 Abs. 1 BGB kann damit die Anpassung des Vertrags verlangt werden. Nur wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist, so kann der benachteiligte Teil nach § 313 Abs. 3 BGB vom Vertrag zurücktreten bzw. im Fall des hier gegebenen Dauerschuldverhältnisses nach § 313 Abs. 3 S. 2 BGB kündigen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn eine Zumutbarkeit der Anpassung nicht gegeben wäre. Dies ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen. Vorliegend ist davon auszugehen, dass zunächst beide Parteien von einer ganzjährigen Nutzung des Fitnessstudios des Klägers durch die Beklagte ausgegangen sind. Jedoch ist in Anbetracht der Vertragslaufzeit von 24 Monaten ebenso erkennbar, dass sich, insbesondere im gesundheitlichen Bereich wesentliche Änderungen ergeben können. Dem haben die Parteien durch die Vereinbarung von Aussetzungszeiträumen auch bereits bei Vertragsschluss Rechnung getragen. Die dort nicht abschließend aufgeführten Umstände liegen zwar alle in der Sphäre der Beklagten, jedoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Parteien bei Umständen, welche aus der Sphäre des Klägers bzw. aus keiner der Parteien zurechenbaren kommen, etwas anderes gelten sollte. So kann aus verschiedenen Anlässen heraus immer wieder eine Unterbrechung der Nutzung des Fitnessstudios allein der Umstand, dass ein Trainingsrückstand entsteht bzw. der gewonnene Trainingseffekt sich verringert, führt deshalb nicht zu einer Unzumutbarkeit, sondern ist vom allgemeinen Lebensrisiko umfasst.
Eine Anpassung des bestehenden Vertrages aufgrund der pandemiebedingten Schließungszeiten des Fitnessstudios dahingehend, dass dies zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht berechtigt, vorliegend bereits ca. 2 Monate nach dem 1. Lockdown, ist nicht erkennbar und wird auch beklagtenseits nicht behauptet.
5. Aufgrund der zwischen den Parteien vereinbarten Vorfälligkeitsklausel hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 674,43 Euro.
Die Vorfälligkeitsklausel stellt ebenfalls eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB dar. Sie hält eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Eine unangemessene Benachteiligung ist nicht erkennbar und wird beklagtenseits auch behauptet.
Die Beklagte ist vorliegend inzwischen mit 3 Abbuchungen, mit 4-wöchentlichen – Zahlbeträgen in Verzug.
Die Beklagte hat letztmals am 05.05.2020 eine Zahlung an den Kläger geleistet.
Für die Zeit während der pandemiebedingten Schließung war die Beklagte nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt an den Kläger zu entrichten §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 1 u. 4, 275 Abs. 1 BGB. Vielmehr steht der Beklagten für diesen Zeitraum für bereits geleistete Entgelte ein Rückerstattungsanspruch zu. Der Kläger konnte vom 17.03.2020 bis 07.06.2020 aufgrund der bundesweit-behördlich angeordneten Schließung der Fitnessstudios im Zusammenhang mit dem Corona-Virus seine vertraglich geschuldete Leistung nicht erfüllen. Damit Ist ihm seine Hauptleistungspflicht unmöglich geworden, § 275 Abs. 1 BGB. Es handelt sich um ein vorübergehendes Leistungshindernis, welches dem Schuldner während dessen Dauer von seiner Leistungspflicht befreit. Im Gegenzug entfällt jedoch auch der Anspruch auf Gegenleistung, hier Zahlung der Mitgliedsbeiträge gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB. Damit kann die Beklagte grundsätzlich nach § 326 Abs. 4 BGB die geleisteten Zahlungen zurückverlangen. Der Rückerstattungsanspruch nach § 326 Abs. 4 BGB besteht auch bloß vorübergehend eingetretener Unmöglichkeit (vgl. Andrea Schmidt, Coronakrise und Vertragsrecht in Creifelds kompakt, Rechtswörterbuch, 2020; Schmidt, Covid-19, Rechtsfragen zur Coronakrise, 2020, Orth, § 10, Rn. 140).
Dies ergibt sich vorliegend auch, wie bereits dargelegt, aus der Vertragsanpassung, die zu erfolgen hat unter Berücksichtigung der sich bereits im Vertrag befindlichen Aussetzungsklausel.
Eine andere, insbesondere die klägerseits gewünschte Fortsetzung wäre indes nicht möglich. Wollte man, wie klägerseits gewünscht, davon ausgehen, dass die Vertragspflicht der Beklagten unverändert fortbesteht, nämlich monatliche Zahlung der vereinbarten Entgelte, während die vereinbarte Leistungspflicht des Klägers, nämlich Zurverfügungstellung von Geräten und Dienstleistungen, erst im Anschluss an die 2-jährige Laufzeit erbracht werden muss, würde ein Verstoß nach § 309 Nr. 9 BGB vorliegen, welcher zur Folge hätte, das die Klausel unwirksam wäre und der Vertrag jederzeit ordentlich gekündigt werden könnte. Eine Vertragsanpassung der Gestalt, dass der Vertrag an sich eine Änderung erfahren würde, ist nicht möglich. Ist eine vereinbarte Vertragslaufzeit länger als 2 Jahre, liegt stets ein Verstoß gegen § 309 BGB vor. Damit wäre die Festlegung der Erstlaufzeit von 24 Monaten wie vorliegend im vollen Umfang unwirksam. Lediglich dann, wenn sämtliche Leistungen aus dem Vertrag ruhen, nämlich sowohl die der Entgeltzahlung als auch die der Erbringung der Fitnessstudioleistungen, verlängert sich der Vertrag formal nicht über 2 Jahre hinaus.
Dies hat zur Folge, dass während der Zeit der behördlich angeordneten Schließung die Beklagte auch keine Entgeltzahlung schuldet. Jedoch war dieser Schließung vorliegend vom 07.06. bis 03.11.2020 beendet. Auch in diesem Zeitraum hat die Beklagte Indes kein Entgelt geleistet. Damit wurden die Voraussetzungen der Vorfälligkeitsklausel, nämlich 3 Abbuchungen in Verzug, erfüllt, sodass die restlichen Beträge fällig geworden sind. Diese belaufen sich unstreitig auf 674,43 Euro.
Nachdem die Beklagte weder eine dolo agit Einrede erhoben noch eine Aufrechnung erklärt hat, ist unbeachtlich, dass von dem Betrag auch Entgelte umfasst sind, welche, wie bereits dargelegt, nicht zu zahlen sind, aufgrund Unmöglichkeit der Leistungserbringung seitens des Klägers.
6. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Rücklastschriftkosten.
Wie bereits dargelegt hat der Kläger für den Zeitraum der behördlich angeordneten Schließung keinen Anspruch auf Entgelt. Damit befand sich die Beklagte in dem Zeitpunkt der entstandenen Rücklastschriften sowie im Zeitpunkt der Beauftragung und Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgerichtlich noch nicht im Verzug, sodass kein Anspruch auf den §§ 280, 286 BGB insoweit besteht.
Auch hinsichtlich der beklagtenseits ausgesprochenen Kündigung besteht kein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren gemäß §§ 280 Abs. 1 u. 2 BGB in Verbindung mit dem streitgegenständlichen Vertrag. Ein solcher besteht nur ausnahmsweise, da es zum allgemeinen Lebensrisiko gehört, mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2008, Az: 12 U 90/08; BGH, Urteil vom 12.12.2006, XI ZR 224/05). Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung war auch nicht völlig abwegig.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 u. 2, 709 Satz 2 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO, § 63 Abs. 2 GKG.


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