Arbeitsrecht

Fördermittelgewährung an parteinahe Stiftung

Aktenzeichen  3 B 53/22 MD

Datum:
9.3.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG Magdeburg 3. Kammer
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0309.3B53.22MD.00
Normen:
Art 21 GG
Art 21 GG
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

1. Die Gewährung von Fördermitteln ist für eine parteinahe Stiftung ausgeschlossen, wenn sie von der Partei personell abhängig ist.(Rn.9)

2. Das ist der Fall, wenn dem Vorstand der Stiftung Personen angehören, die bei der Partei oder der Landtagsfraktion der Partei gegen Entgelt beschäftigt sind.(Rn.12)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der Eilantrag des Antragstellers auf Verpflichtung der Antragsgegnerin über seinen Antrag auf Gewährung von Zuschüssen zur Förderung politischer Bildungsarbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch für den Erlass einer einsteiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO).
a.) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung, glaubhaft gemacht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers vermögen die geplante Verabschiedung des Landhaushaltes 2022 durch den Landtag am 22.05.2022 und auch der Ablauf des Haushaltsjahres 2022 keinen Anordnungsgrund zu begründen.
Denn der Anspruch auf Gewährung von Fördermitteln oder jedenfalls auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen entsprechenden Antrag besteht auch über den Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres hinaus fort, wenn und soweit er nicht durch eine ermessensfehlerfreie oder in Bestandskraft erwachsene Entscheidung über die Förderung erfüllt worden ist. Die an den „Rahmen“ der verfügbaren Haushaltsmittel gebundene Entscheidung beruht nicht auf einen Haushaltsplan, sondern auf gesetzlicher Grundlage (§§ 23, 44 LHO LSA i. V. m. der Richtlinie des MB vom 12.11.2019). Wegen der gesetzlichen Grundlage des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Förderung, die sich bei einer Ermessensreduktion ausnahmsweise zu einem auch in einer bestimmten Höhe bestimmten Förderanspruch verdichten kann, hängen Bestand und Umfang des Anspruchs nicht davon ab, ob das Haushaltsjahr, auf das sie bezogen sind, abgelaufen ist. Dies führt nicht zum Untergang des materiell-rechtlichen Anspruchs oder zur verfahrensrechtlichen Erledigung des Antrages, wenn und soweit auch eine nachträgliche Entscheidung noch ihren Zweck, eine bestimmte Maßnahme zu ermöglichen und zu fördern, erfüllen kann (BVerwG, U. v. 17.07.2009 – 5 C 25.08 -, juris, Rdnr. 13).
Gegen einen Untergang des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Förderantrag durch den Ablauf eines Haushaltsjahres und die Erschöpfung der Mittel spricht auch, dass der Haushaltsplan als bloßes Innenrecht nur die Landesregierung an die Entscheidung des Landtages bindet und außerhalb dieses Organbereichs keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten, die einen gesetzlichen Anspruch auf Entscheidung über ihren Fördermittelantrag geltend machen, entfaltet (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 24.03.2011 – OVG 10 N 50.09 -, juris, Rdnr. 12; VG Dresden, U. v. 17.08.2016 – 1 K 2517/14 -, juris, Rdnr. 17).
Der materiell-rechtliche Anspruch auf fehlerfreie Entscheidung ist auch nicht unter Berücksichtigung auf die “im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel” zu treffende Entscheidung über Art und Höhe der Förderung deshalb beschränkt, weil regelmäßig davon auszugehen ist, dass zum Jahresende die im Haushaltsplan für die betreffenden Maßnahmen bereitgestellten Mittel aufgebraucht sind. Auch in diesem Fall führt der Ablauf des Haushaltsjahres nicht zu einer Erledigung eines hierauf gerichteten Antrages. Denn es ist zwar die Verteilungsentscheidung an den Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gebunden. Das Haushaltsrecht und das materielle Recht sind jedoch nicht in einer Weise verknüpft, dass den Regelungen des Haushaltsrechts eine anspruchsvernichtende Wirkung zukommt. Der Bestand eines rechtsfehlerhaft beschiedenen Förderanspruchs wird durch das Fehlen entsprechender Haushaltsmittel nicht berührt. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Förderentscheidung oder gar die dem gebundenen Anspruch in der Wirkung gleichstehende Reduktion des Förderungsermessens “auf Null” kann grundsätzlich auch nach Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt werden. Für diese Fehlerkorrektur haben Regelungen des Haushaltsrechts keine anspruchsvernichtende oder -begrenzende Wirkung, zumal hierfür regelmäßig in einem nachfolgenden Haushaltsjahr – gegebenenfalls durch Bereitstellung über- oder außerplanmäßiger Mittel zur Erfüllung eines Rechtsanspruchs – Mittel aus dem Haushalt des dann laufenden Haushaltsjahres für die Erfüllung eines in der Vergangenheit begründeten Anspruches bereitzustellen sind. Durch eine nachträgliche Verpflichtung zu einer nicht in dem Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Förderjahres liegenden Förderung wird der Gesamtrahmen der Förderung nicht “gesprengt”. Die an Gesetz und Recht gebundene Bewilligungsbehörde kann auch wegen dieser Möglichkeit die Rechtsfolgen einer ermessensfehlerhaften Förderentscheidung nicht unter Hinweis auf den Haushaltsmittelvorbehalt abwenden (BVerwG, U. v. 17.07.2009 – 5 C 25.08 -, juris, Rdnr. 14).
b.) Der Eilantrag scheitert auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Ablehnung der Zahlung der von dem Antragsteller beantragten Gewährung von Zuschüssen zur Förderung politischer Bildungsarbeit erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig.
aa.) Zu Recht konnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Gewährung von Fördermitteln ablehnen, weil eine personelle Unabhängigkeit des Antragstellers von einer politischen Partei nicht in ausreichenden Maße gewährleistet ist. Dass die Antragsgegnerin die Gewährung von Zuschüssen an parteinahe Stiftungen von einem Mindestmaß an personeller Unabhängigkeit von der Partei abhängig macht, ist nicht zu beanstanden. Denn die Vergabe öffentlicher Mittel zur Förderung politischer Bildungsarbeit setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von den Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängige Institutionen voraus, die sich selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit dieser Aufgabe annehmen.
Eine solche Unabhängigkeit ist geboten, weil es verfassungsrechtlich nicht zulässig ist, den Parteien selbst Mittel zur Förderung politischer Bildung zur Verfügung zu stellen (BVerfG, U. v. 19.07.1966 – 2 BvF 1/65 -, juris, Rdnr. 146). Denn die Regelung über politische Parteien in Art. 21 GG muss nach seiner Entstehungsgeschichte als Reaktion auf die Entwicklung des Parteienwesens in der Endphase der Weimarer Republik und unter dem Nationalsozialismus, in dem es nur noch eine mit dem Staat institutionell verbundene und als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Partei gab, verstanden werden. Die Vorschrift soll die freiheitliche demokratische Ordnung dadurch sichern, dass sie einer undemokratischen Entwicklung im Parteiwesen entgegentritt. Zugleich wehrt sie eine Verflechtung der Parteien mit den Verfassungsorganen ab und verbietet es zur Sicherung eines freien Parteienwesens, die dauernde finanzielle Fürsorge für die Parteien zu einer Staatsaufgabe zu machen. Parteien, die entsprechende finanzielle Zuschüsse vom Staat erhalten, sind mit dem vom Verfassungsgeber vorausgesetzten und in Art. 21 GG festgelegten Leitbild einer freien Partei unvereinbar. Regelungen, die solche Zuschüsse für die gesamte politische Tätigkeit der Parteien vorsehen, sind daher aus diesem Grund verfassungswidrig (BVerfG, U. v. 19.07.1966 – 2 BvF 1/65 -, juris, Rdnr. 142).
Soll die Vergabe von Fördermitteln parteinahe Stiftungen begünstigen, so müssen diese auch in der Praxis die gebotene Distanz zu den jeweiligen Parteien wahren und dem auch bei der Besetzung ihrer Führungsgremien hinreichend Rechnung tragen. Die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 PartG, wonach Vorsitzender und Schatzmeister einer Partei nicht in einer der Partei nahestehenden Stiftung vergleichbare Funktionen ausüben dürfen, stellt insoweit nur Mindestanforderungen auf. Die parteinahen Stiftungen sind gehalten, darauf zu achten, dass Führungspositionen in der Stiftung und in der ihr nahestehenden Partei nicht in einer Hand vereinigt werden, und dass die Mitglieder der leitenden Stiftungsorgane nicht vornehmlich aus in hervorgehobener Stellung aktiv tätigen Parteimitgliedern bestehen (vgl. BVerfG, U. v. 14.07.1986 – 2 BvE 5/83 -, juris, Rdnr. 107 f.).
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf welche die einschlägige Förderrichtlinie in Ziffer 4.1 Buchstabe d ausdrücklich Bezug nimmt, nur solchen parteinahen Stiftungen Zuwendungen gewährt, die personell von Parteien unabhängig sind. Bei der Frage, wann eine personelle Abhängigkeit zwischen einer Partei und einer parteinahen Stiftung besteht, kann der Rechtsgedanke welcher der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG zugrunde liegt herangezogen werden. Hiernach besteht u. a. zwischen einer Person und einem Beteiligten ein Abhängigkeitsverhältnis, wenn es bei dem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist. Die betroffene vom Beteiligten abhängige Person darf deshalb bei unmittelbarer Anwendung der Vorschrift nicht in dessen Verwaltungsverfahren für die Behörde tätig werden. Dass der Antragsteller keine Behörde ist und die Arbeitgeber von zwei Mitgliedern seines Vorstandes keine Verfahrensbeteiligten sind und die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG deshalb nicht unmittelbar anwendbar ist, ist entgegen seiner Ansicht nicht entscheidungserheblich. Denn es soll ja nicht die Vorschrift unmittelbar angewandt, sondern lediglich der ihr zugrundeliegende Rechtsgedanke bei der Auslegung, wann eine personelle Abhängigkeit zwischen Partei und der parteinahen Stiftung besteht, herangezogen werden.
Unter Berücksichtigung des in § 20 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens besteht eine personelle Abhängigkeit zwischen einer Partei und einer parteinahen Stiftung, wenn ein Mitglied ihres Vorstandes bei einer Partei gegen Entgelt beschäftigt ist. Ein Mitglied des Vorstandes des Antragstellers, sein Schatzmeister, ist der Leiter der AfD-Landesgeschäftsstelle Sachsen-Anhalt und gegen Entgelt bei AfD beschäftigt. Es besteht deshalb eine personelle Abhängigkeit zwischen der AfD und dem Antragsteller. Bereits aus diesem Grunde darf unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Antragsteller keine staatlichen Zuwendungen erhalten. Zwar mag es sein, dass das von der AfD bezahlte Mitglied des Vorstandes von den beiden anderen Mitgliedern jeweils überstimmt werden kann. Darum geht es aber bei der notwendigen Unabhängigkeit zwischen Partei und parteinaher Stiftung nicht. Denn bereits ein parteiabhängiges Mitglied im Vorstand ist in der Lage, einen maßgeblichen Einfluss innerhalb der Stiftung ausüben und kraft seiner Argumente ein anderes oder die beiden anderen Mitglieder des Vorstandes von seinem jeweiligen Standpunkt zu überzeugen. Gerade eine solche Einflussnahme soll durch die personelle Unabhängigkeit zwischen Partei und parteinaher Stiftung vermieden werden.
Hinzu kommt, dass ein weiteres Mitglied des Vortandes des Antragstellers, sein Vorsitzender als parlamentarischer Referent bei der AfD-Landtagsfraktion beschäftigt ist. Zwar sind gemäß Art. 47 Abs. 2 Satz 1 VerfLSA Fraktionen selbständige und unabhängige Gliederungen des Landtages. Dass bedeutet aber nicht, dass keine personellen Verbindungen und Abhängigkeit zwischen einer Fraktion und einer Partei bestehen. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (GO LT LSA) sind Fraktionen Vereinigungen, zu denen sich Mitglieder des Landtages zusammenschließen können, die derselben Partei angehören oder von derselben Partei als Wahlbewerber aufgestellt worden sind. Bereits aus dieser Definition ergibt sich eine enge Verbindung zwischen der Partei und der Fraktion, wobei die Mitglieder der Landtagsfraktion, sofern sie auch Mitglieder der Partei sind, als in hervorgehobener Weise aktive Mitglieder der Partei gelten. Zwischen einer Partei und einer Landtagsfraktion bestehen trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit sehr enge personelle Verbindungen. Demzufolge hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, dass die Fraktionen den politischen Parteien eng verbunden sind und dass die Parteien insbesondere über die Parlamentsfraktionen und die zu ihnen gehörenden Abgeordneten auf die staatlichen Entscheidungen, d. h. auf die Besetzung der obersten Staatsämter und auf die Beschlüsse von Parlament und Regierung einwirken (BVerfG, U. v. 19.07.1966 – 2 BvF 1/65 -, juris, Rdnr. 130 m. w. N.). Sofern ein Mitglied des Vorstandes einer parteinahen Stiftung bei einer Landtagsfraktion gegen Entgelt beschäftigt ist, besteht zumindest indirekt eine personelle Abhängigkeit zwischen der Partei und der parteinahen Stiftung. Auch eine solche indirekte Einflussnahme auf den Vorstand der Stiftung durch eine Partei lässt sich mit dem Gebot der personellen Unabhängigkeit der Stiftung von der Partei nicht mehr vereinbaren.
Die von dem Antragsteller angebotene Satzungsänderung, wonach nur sein Vorsitzender und sein stellvertretender Vorsitzender ihn künftig gerichtlich und außergerichtlich vertreten könnten, ist nicht geeignet, diese enge personelle Abhängigkeit zu beseitigen, weil hierdurch lediglich die Befugnis zur Einzelvertretung durch den bei der AfD gegen Entgelt beschäftigten Schatzmeister beendet werden und die personelle Abhängigkeit des Antragstellers von der AfD nach wie vor bestehen bleiben würde.
bb.) Die Antragsgegnerin hat zu Recht den Förderantrag auch deshalb abgelehnt, weil der Antragsteller keine eigenverantwortliche und nachhaltige politische Bildungsarbeit über mehrere Jahre nachgewiesen hat. Die Antragsgegnerin akzeptiert einen solchen Nachweis durch Vorlage eines Verzeichnisses aller durchgeführten Bildungsmaßnahmen der letzten zwei Jahre. Diese Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat entgegen diesen Anforderungen jedoch lediglich die Veranstaltungen für das Jahr 2021 angegeben. Ein Verzeichnis von Veranstaltungen für das Jahr 2020 hat sie hingegen nicht vorgelegt. Dass die Durchführung von Präsenzveranstaltungen im Jahr 2020 pandemiebedingt erschwert war, ist unerheblich. Denn zu einem war die Durchführung von digitalen Veranstaltungen möglich. Zum anderen kann fehlendes Verschulden des Veranstalters für das Scheitern der Durchführung von Veranstaltungen den fehlenden Nachweis einer nachhaltigen Bildungsarbeit nicht ersetzen. Dass ihre Bildungsarbeit bislang nachhaltig war und deshalb förderungswürdig ist, hat der Antragsteller demzufolge nicht nachgewiesen. Auf die Qualität der von ihr vorgelegten Teilnehmerlisten für 2021 kommt es deshalb nicht an.
cc.) Die Begrenzung der Anzahl der Mitglieder des Antragstellers auf 12 Personen sieht das Gericht hingegen nicht als geeignetes Ausschlusskriterium für die Gewährung der Förderung an. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern allein die Begrenzung der Mitgliederzahl einer parteinahen Stiftung einer offenen Bildungsarbeit entgegensteht; zumal auch bei anderen parteinahen Stiftungen die Anzahl der Mitglieder begrenzt war und ist, ohne dass das Bundesverfassungsgericht deshalb die offene Bildungsarbeit der Stiftung als gefährdet ansah (vgl. BVerfG, U. v. 14.07.1986 – 2 BvE 5/83 -, juris, Rdnr. 24 und Rdnr. 35).
Das von der Antragsgegnerin angenommene, aber nicht geeignete Ausschlusskriterium der begrenzten Mitgliederzahl der Antragsteller wirkt sich jedoch nicht in entscheidungserheblicher Weise aus, weil eine Förderung der politischen Bildungsarbeit des Antragstellers bereits wegen der zu engen personellen Abhängigkeit zur AfD und des unzureichenden Nachweises der bisherigen nachhaltigen Bildungsarbeit ausgeschlossen ist.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Mangels genügender Anhaltspunkte für die Bemessung des Interesses des Antragstellers an der Verfolgung seines Begehrens geht das Gericht für das Hauptsacheverfahren vom Auffangwert in Höhe von 5.000,- Euro aus. Für eine Halbierung des für die Hauptsache maßgeblichen Auffangstreitwertes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht keine Veranlassung, da die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Hauptsache vorwegnimmt.


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