Arbeitsrecht

Fortbildungsprüfung zum geprüften Betriebswirt – Streitwertfestsetzung

Aktenzeichen  22 C 16.439

Datum:
29.4.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GewA – 2016, 447
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG GKG § 52 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Bevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die von den Bevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen erhobene zulässige Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Streitwertfestsetzung (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) ist unbegründet.
Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, der Streitwert sei richtigerweise entsprechend Nr. 18.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit 15.000 Euro anzusetzen. Der Qualifikationsnachweis „Geprüfter Betriebswirt“, welcher mit der im Klageverfahren streitgegenständlichen Prüfung angestrebt wird, entspreche nach Angaben der Beklagten und der Einstufung nach dem sogenannten Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) zufolge dem Niveau eines Masterabschlusses; infolgedessen sei die Angelegenheit des Klägers entsprechend einer gleichwertigen Masterprüfung zu bewerten. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat hier zutreffend gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs einen Streitwert in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt.
Für Prüfungen, für welche im vorgenannten Streitwertkatalog keine speziellere Bewertung ausgewiesen ist (wie z. B. für Hochschulprüfungen nach den Nrn. 18.3 bis 18.9 sowie für Staatsprüfungen nach den Nrn. 36.1 und 36.2) orientiert sich der Streitwert an den Angaben zum Prüfungsrecht unter Nrn. 36.3 und 36.4. Für berufseröffnende Prüfungen entspricht der Streitwert nach Nrn. 36.2 und 36.3 jeweils dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens jedoch 15.000 Euro; für sonstige Prüfungen ist in Nr. 36.4 ein Streitwert in Höhe des Auffangwerts von 5.000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) vorgesehen. Eine Prüfung ist eine den Berufszugang eröffnende im Sinne von Nr. 36.2 und 36.3 des Streitwertkatalogs, wenn durch ihr Bestehen eine subjektive Berufszugangsschranke beseitigt oder hierfür unmittelbar die Voraussetzung geschaffen wird (BayVGH, B. v. 29.1.2013 – 22 ZB 12.2181 – Rn. 29).
Mit der vom Kläger absolvierten Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Betriebswirt“ ist eine den Berufszugang eröffnende Rechtswirkung nicht verbunden. Vielmehr handelt es sich um eine berufliche Fortbildungsprüfung, in der die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz – BetrWPrV). Auch in der Beschwerdebegründung wird nicht geltend gemacht, dass es sich hier um eine berufszugangseröffnende Prüfung handeln würde.
Das Kriterium der berufszugangseröffnenden Wirkung einer Prüfung ist geeignet, die Bedeutung einer darauf bezogenen Streitsache für den jeweiligen Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG) generalisierend zu erfassen. Der wirtschaftliche Wert einer solchen Prüfung spiegelt sich typischerweise in den Verdienstmöglichkeiten wieder, die erst mit dem Zugang zu einem bestimmten Beruf eröffnet werden. Im Falle einer Prüfung, welcher diese Wirkung nicht zukommt, kann dagegen oftmals nur schwer prognostisch und höchstens einzelfallbezogen abgeschätzt werden, inwieweit diese Erwerbsmöglichkeiten verbessert. Bei Fortbildungsprüfungen wie hier kann es z. B. vom jeweiligen Arbeitgeber und von der Marktlage abhängen, inwieweit gerade der Erwerb zusätzlicher berufsspezifischer Qualifikationen die Chance auf die Übertragung höherdotierter Positionen verbessert. Dies rechtfertigt es, bei diesen sonstigen Prüfungen den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen. Für eine solchermaßen typisierende Betrachtungsweise bei der Streitwertberechnung spricht auch, dass wegen der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG die Anrufung eines Gerichts der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht mit einem unangemessen hohen oder unkalkulierbaren finanziellen Risiko verbunden sein darf (BayVGH, B. v. 27.11.2015 – 22 C 15. 2265 u. a. – juris Rn. 8).
Der Streitwert ist hier auch nicht ausnahmsweise entsprechend den Empfehlungen in Nr. 18 des Streitwertkatalogs für das Recht der Führung akademischer Grade zu berechnen. Der Bevollmächtigte des Klägers beansprucht dies unter Hinweis darauf, dass das Qualitätsniveau der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Betriebswirt“ demjenigen einer Masterprüfung entspreche. Es fehlt jedoch bereits an einer Regelungslücke, da in Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs eine Empfehlung für Streitwerte u. a. betreffend Fortbildungsprüfungen trifft. Eine allein mit dem Prüfungsniveau begründete Analogie zu Ziffer 18.5 des Streitwertkatalogs würde die zur Streitwertfestsetzung im Prüfungsrecht maßgebliche Differenzierung danach, ob die jeweilige Prüfung berufseröffnend wirkt, umgehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 68 Abs. 3 GKG.


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