Arbeitsrecht

Gebühren für Änderung eines Feuerstättenbescheids, Fälligkeit der Gebühren, Mahngebühren (hier in Höhe von 5, 25 Euro), Regelung der Höhe der Mahngebühr in KÜO 2019 und KÜO 2020, Analoge Anwendung der KÜO 2020

Aktenzeichen  M 32 K 19.3210

Datum:
19.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 20627
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SchfHwG § 20 Abs. 1 S. 2, § 20 Abs. 3, § 14a Abs. 3 Nr. 1
BGB § 271 Abs. 1
KÜO § 6 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3, Anlage 3 zu § 6

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Der streitgegenständliche Leistungsbescheid des Beklagten vom 29. Mai 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Rechtsgrundlage für die durch Leistungsbescheid geltend gemachte Mahngebühr in Höhe von 5,25 Euro ist § 20 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 3 SchfHwG. Danach hat die zuständige Behörde – hier gemäß § 23 SchfHwG i.V.m. § 1 Abs. 1 ZustVSchfw das Landratsamt – auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers durch (Leistungs-)Bescheid rückständige Gebühren und Auslagen festzustellen und nach den Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beizutreiben. Einen solchen Antrag hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Hinblick auf die von ihm vom Kläger verlangte Mahngebühr am 11. April 2019 gestellt (Bl. 64 der Behördenakte).
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger konnte vom Kläger gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG Mahngebühren verlangen, weil der Kläger die mit Rechnung des Bezirksschornsteinfegers vom 21. Februar 2019 verlangten Gebühren für die Ausstellung des neuen Feuerstättenbescheids vom 21. Februar 2019 in Höhe von 12,50 Euro nicht fristgerecht bezahlt und der Bezirksschornsteinfeger daraufhin mit Mahnschreiben vom 31. März 2019 (Bl. 63 der Behördenakte) die Bezahlung zu Recht anmahnen durfte. Im Einzelnen:
a. Zunächst irrt der Kläger, wenn er meint, die mit Rechnung vom 21. Februar 2019 geforderte Gebühr werde für die Durchführung einer Feuerstättenschau erhoben, welche aber seiner Kenntnis nach aktuell nicht durchgeführt worden sei. In der Tat wurde ausweislich der Akten eine Feuerstättenschau nach § 14 SchfHwG aktuell nicht durchgeführt. Die Gebühren werden aber für die Änderung des bisherigen Feuerstättenbescheids vom 18. März 2017, der auf der Grundlage der Feuerstättenschau vom 16. März 2017 erging, erhoben. Diese Änderung erfolgte durch den neuen Feuerstättenbescheid vom 21. Februar 2019 für die Zukunft ohne Durchführung einer neuen Feuerstättenschau gemäß § 14a Abs. 3 Nr. 1 SchfHwG. Grund für die Änderung war eine nach Einschätzung des Bezirksschornsteinfegers zu Gunsten des Klägers mögliche Reduzierung der Anzahl der kalenderjährlichen Kehrungen seiner Feuerstätte für feste Brennstoffe von bisher drei auf nunmehr nur eine. Die Änderung eines Feuerstättenbescheides löst ebenso wie der Ersterlass eines Feuerstättenbescheids Gebühren aus.
b. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat – was für die Erhebung einer Mahngebühr erforderlich ist – einen nach Grund und Höhe zutreffenden Gebührenbetrag angemahnt.
Die Ausstellung des aktuellen Feuerstättenbescheids vom 21. Februar 2019 ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG i.V.m. § 14a SchfHwG dem Grunde nach gebührenpflichtig, auch wenn es sich nur um die Änderung des bisherigen Feuerstättenbescheids vom 18. März 2017 für die Zukunft handelt. Die Höhe dieser Gebühr beträgt gemäß § 6 Abs. 1 und 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) in der maßgeblichen zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung (KÜO 2019) i.V.m. Anlage 3 zu § 6 KÜO 2019, Nr. 1.1 (bei bis zu drei Feuerstätten), 10,0 Arbeitswerte einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Arbeitswert betrug gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KÜO 2019 1,05 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Es ergibt sich damit eine Gebühr von 10,0 mal 1,05 Euro = 10,50 Euro zuzüglich 19% Umsatzsteuer, also von insgesamt 12,50 Euro, was genau dem angemahnten Betrag entspricht.
c. Dieser Gebührenbetrag wurde vom Kläger nicht fristgerecht bezahlt. Da es im SchfHwG und der KÜO keine besonderen Regelungen für die Fälligkeit der Gebühren des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gibt, ist die für private Forderungen – um solche Forderungen handelt es sich bei den Gebührenrechnungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Schira, SchfHwG, 3. Auflage 2018, § 20 Rn. 5 ff.) – geltende allgemeine Fälligkeitsregelung des § 271 Abs. 1 BGB heranzuziehen. Danach kann, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. Im vorliegenden Fall hat der Bezirksschornsteinfeger in seiner Rechnung vom 21. Februar 2019 dem Kläger ein Zahlungsziel von 14 Tagen eingeräumt. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger die Gebühr nicht beglichen.
d. Für diese rechtmäßige Anmahnung seiner Gebühren für die Ausstellung des neuen Feuerstättenbescheides durfte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG dem Grunde nach eine Mahngebühr erheben.
Die Höhe der Mahngebühr wird nach der ab dem 9. Juli 2020 geltenden Fassung der KÜO (KÜO 2020) in § 6 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 KÜO 2020 i.V.m. Anlage 3 zu § 6 KÜO 2020, Nr. 4, geregelt. Danach ergibt sich eine Mahngebühr von 5,0 Arbeitswerten, wobei gemäß § 6 Abs. 3 KÜO 2020 der Arbeitswert 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer beträgt. Es ergibt sich danach ein Wert von 5,0 mal 1,20 Euro = 6,0 Euro zuzüglich 19% Umsatzsteuer, also von insgesamt 7,14 Euro. Da zwischen der Rechnung vom 21. Februar 2019 und der Bezahlung der Rechnung nach dem Mahnschreiben vom 31. März 2019 mehr als 30 Tage lagen, durfte in Anwendung von § 6 Abs. 2 Satz 1 KÜO 2020 diese Mahnung auch zu Recht ausgesprochen werden. Nach aktuellem Recht (KÜO 2020) hätte also eine Mahngebühr in Höhe von 7,14 Euro gefordert werden dürfen. Allerdings ist, wie bereits festgehalten, vorliegend nicht die aktuelle KÜO 2020, sondern die KÜO 2019 anzuwenden. Diese alte Fassung der KÜO enthielt keine Regelung zur Höhe der Mahngebühr. Wie aktuell bestimmte aber auch zum maßgeblichen damaligen Zeitpunkt die gesetzliche Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 und Satz 1 SchfHwG, dass für die Mahnung rückständiger Gebühren ebenfalls Gebühren zu entrichten sind. Trotz des in § 20 Abs. 4 SchfHwG ausgesprochenen gesetzlichen Ausgestaltungsauftrags an den Verordnungsgeber, „die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen“, erfolgte im Hinblick auf die Mahngebühr eine solche nähere Bestimmung in der KÜO 2019 nicht, sondern erst in der KÜO 2020. Aus diesem Befund lässt sich jedoch nicht zwingend folgern, dass nach der maßgeblichen damaligen Rechtslage die Erhebung einer Mahngebühr ausgeschlossen gewesen wäre. Vielmehr sieht das Gericht wegen des eindeutigen Gesetzesbefehls in § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 SchfHwG eine vom Verordnungsgeber verursachte planwidrige Regelungslücke, die es nach den Grundsätzen analoger Rechtsanwendung zu schließen gilt. Hierfür liegt es nahe, die Gebührenregelung in der aktuellen KÜO 2020 heranzuziehen, allerdings unter Zugrundelegung des damaligen niedrigeren Arbeitswerts von 1,05 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KÜO 2019. Danach ergibt sich vorliegend eine Mahngebühr von 5,0 mal 1,05 Euro, also von 5,25 Euro zuzüglich 19% Umsatzsteuer, also von insgesamt 6,25 Euro. Offensichtlich ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger diesen Weg – bis auf die Erhebung des Umsatzsteuerzuschlags – gegangen; das dürfte der damaligen Praxis entsprochen haben.
e. Schließlich ändert sich die Berechtigung zur Anforderung der Mahngebühr in Höhe von 5,25 Euro im Leistungsbescheid nicht dadurch, dass der Kläger die Mahngebühr nach Erhalt dieses Bescheides beglichen hat. Die insoweit erfolgte Erfüllung des Leistungsbescheides ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Erhebung des Gebührenanspruchs, welcher nach Erfüllung als Rechtsgrund (causa) für das Behaltendürfen der Mahngebühr fortwirkt.
2. Da die Mahngebühr im Leistungsbescheid zu Recht erhoben wurde, waren nach den im Bescheid zutreffend zitierten verwaltungskostenrechtlichen Vorschriften Bescheidskosten festzusetzen. Die Höhe der Kosten ist nicht zu beanstanden.
3. Die Klage war nach alledem abzuweisen. Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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