Arbeitsrecht

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Aktenzeichen  1 BvR 1975/18

Datum:
26.6.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200626.1bvr197518
Normen:
§ 90 BVerfGG
§ 14 Abs 1 RVG
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BVerfG, 20. Februar 2020, Az: 1 BvR 1975/18, Stattgebender Kammerbeschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 31. Juli 2018, Az: 8 Sa 121/17, Beschlussvorgehend BAG, 12. Dezember 2017, Az: 5 AZB 61/17, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 6. Oktober 2017, Az: 8 Sa 14/16, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde dagegen, dass ihm Prozesskostenhilfe mit der Begründung verwehrt wurde, dass er seine Vermögensverhältnisse angeblich nicht vollständig und richtig dargelegt und durch Dokumente belegt hätte. Die Kammer hat der Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. Februar 2020 überwiegend stattgegeben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen.
II.
2
Auf Antrag des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswert auf 25.000 Euro festgesetzt.
3
1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für Beschwerdeführer und Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 ).
4
2. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Gegenstandswert in Orientierung an dem materiellen Interesse und unter Berücksichtigung der darüber hinausreichenden Bedeutung und Komplexität auf den festgelegten Wert zu bemessen. Die materiell-monetäre Bedeutung der Beiordnung und die objektive Bedeutung des Falles oder der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sprechen nicht für eine Erhöhung des Streitwerts. Es handelt sich um eine typische Kammerentscheidung, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen längst entschieden waren.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben