Aktenzeichen DB 13.3589
Leitsatz
Eine Gegenvorstellung iS einer Anregung an das Gericht, seine Entscheidung nochmals zu überprüfen, ist unstatthaft, wenn das Gericht bereits ein Urteil erlassen hat. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger hat Klage erhoben gegen eine Disziplinarverfügung, mit der seine Dienstbezüge für die Dauer eines Jahres um 1/10 gekürzt werden. Das Gericht hat die Disziplinarverfügung mit Urteil vom 24. Februar 2017 aufgehoben, dem Kläger als Disziplinarmaßnahme eine Geldbuße i.H.v. 1.500,– Euro auferlegt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Er erhebt mit Schreiben vom 21. April 2017 Gegenvorstellung gegen das Urteil. Die Beklagte erhielt Gelegenheit zur Äußerung hierzu.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Für die Entscheidung über die Gegenvorstellung ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Bundesdisziplinargesetz (BDG) die Vorsitzende zuständig.
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unstatthaft.
Die Gegenvorstellung als letztlich auf dem Petitionsrecht beruhende Anregung an das Gericht, seine Entscheidung nochmals zu überprüfen, kann nur dann zum Erfolg führen, wenn das Gericht nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner Entscheidung befugt ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor § 124 Rn. 7; BayVGH, B.v. 18.11.2013 – 10 CE 13.2387 – juris Rn. 10 m.w.N.). Dies ist nach Erlass des Urteils jedoch nicht mehr der Fall. Statthaft ist – wie in der Rechtsbelehrung des Urteils ausgeführt – nur der Antrag auf Zulassung der Berufung. Diesen hat der Kläger durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 8. Mai 2017 stellen lassen.
Eine Umdeutung in eine Anhörungsrüge nach § 152a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) scheidet aus, weil auch diese hier infolge des Vorliegens eines Rechtsmittels nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht zum Erfolg führen würde.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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