Arbeitsrecht

Gerichtlicher Vergleichsvorschlag – Bewährungsduldung

Aktenzeichen  M 25 S 17.2450

Datum:
8.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 2961
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 2 Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Den Beteiligten wird zur Beilegung des vorliegenden Rechtsstreits (Verfahren M 25 S 17.2450 und M 25 K 17.1560) gemäß § 106 Satz 2 VwGO folgender Vergleich vorgeschlagen:
1. Der Antragsteller/ Kläger wird für einen Zeitraum von vier Jahren ab Annahme des Vergleichsvorschlags durch die Beteiligten in der Bundesrepublik Deutschland geduldet, wenn er nachfolgende Bedingungen erfüllt:
a) Sicherung seines Lebensunterhalts und seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG; ausgenommen sind dabei „aufstockende“ Leistungen nach dem SGB II
b) Straffreiheit (geringfügige Geldstrafen wegen fahrlässiger Taten von bis zu 50 Tagessätzen bleiben außer Betracht)
c) Einhaltung der Bewährungsauflagen und Weisungen der Führungsaufsicht
d) Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft
e) Gemeinsames Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder
f) Hinterlegung des gültigen türkischen Nationalpasses bei der Ausländerbehörde.
2. Die Duldung wird jeweils für einen Zeitraum von sechs Monaten ausgestellt und berechtigt zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Für den Fall, dass der Antragsteller/ Kläger die unter Ziffer 1 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt, verbleibt es bei der vollziehbaren Ausreisepflicht aus dem Bescheid vom 13. März 2017; die Pflicht, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, beträgt zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Ausländerbehörde, dass die Bedingungen unter Ziffer 1 nicht eingehalten wurden.
3. Soweit der Antragsteller/ Kläger über einen Zeitraum von vier Jahren ab Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags durch die Beteiligten die in Ziffern 1 und 2 dieses Vergleichs genannten Bedingungen erfüllt, wird die Ausweisung aufgehoben. Gleichzeitig erhält der Antragsteller/ Kläger bei Nachweis eines unbefristeten Arbeitsvertrages und beim Vorliegen der übrigen sonstigen Voraussetzungen wieder eine Aufenthaltserlaubnis.
4. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit (Verfahren M 25 S 17.2450 und M 25 K 17.1560) übereinstimmend für erledigt. Die Kosten der Verfahren trägt der Antragsteller/ Kläger.
II. Der Vergleich wird gemäß § 106 Satz 2 VwGO wirksam, wenn ihn die Beteiligten durch eine schriftliche Erklärung annehmen. Die Erklärungen müssen spätestens bis zum 28. März 2018 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingehen.
III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.
Rechtsgrundlage des vorliegenden Vergleichsvorschlags ist § 106 Satz 2 VwGO. Danach kann ein gerichtlicher Vergleich auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Berichterstatters gegenüber dem Gericht annehmen.
Den Inhalt des Vergleichs haben die Beteiligten miteinander vereinbart. Die gefundene Einigung erscheint unter Berücksichtigung der Aussetzung der mit Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 9. April 2013 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung (LG Regensburg, B.v. 11.4.2017) und der Fortführung des familiären Zusammenlebens und der bevorstehenden Geburt des vierten gemeinsamen Kindes sachgerecht. Angesichts des mit Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 9. April 2013 verhängten Strafmaßes und der dieser Verurteilung zugrundeliegenden schwerwiegenden Straftaten ist die Bereitschaft der Ausländerbehörde zur gegenständlichen Einigung als letztmalig eingeräumte Möglichkeit für den Antragsteller/ Kläger, sich zu bewähren, zu werten.


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