Arbeitsrecht

gerichtlicher Vergleichsvorschlag, Zustimmung, Annahmeerklärung, Vergleich, Rücknahme, Widerruf

Aktenzeichen  9 C 12/19

Datum:
14.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 32711
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Pforzheim
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6

 

Leitsatz

Tenor

Das Gericht stellt fest, dass ein Vergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen ist, § 278 Abs. 6 ZPO
§ 1 Die Beklagte zahlt an die Klägerin EUR 450,00.
§ 2 Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt
§ 3 Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 33 % und die Beklagte 67 %

Gründe

Zwischen den Parteien ist ein Vergleich des genannten Inhaltes zustande gekommen, § 278 Abs. 6 ZPO Das Gericht hatte einen Vergleich auf dieser Basis vorgeschlagen in der Verfügung vom 28.01.2019. Dies geschah zugleich mit der Terminsbestimmung. Der Beklagten-Vertreter stimmte diesem Vergleich mit Schreiben vom 01.02.2019 zu. Mit weiterem Schreiben vom 27.02.2019 stimmte die Beklagte zu. Sie schrieb, dass es keines neuen Verhandlungstermines bedürfe. Sie werde die Vergleichssumme in Hohe von EUR 500,00 annehmen.
Mit dieser Erklärung der Beklagten ist ein Vergleich zustande gekommen ist Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, dass die Beklagte einen Betrag in Hohe von EUR 500,00 nennt, obwohl ein Betrag in Höhe von EUR 450,00 vorgeschlagen war. Die Beklagte wäre also bereit geweisen, EUR 50,00 mehr zu bezahlen als vom Gericht vorgeschlagen. Offenbar geht der von Beklagtenseite genannte Betrag von EUR 500,00 auf ein Vergleichsangebot der Gegenseite vom 08.11.2018 zurück. Das Gericht hatte jedoch wie gesagt, ein Vegleich auf der Basis von EUR 450,00 vorgeschlagen. Insbesondere auch mit der Formulierung, dass es keines Verhandlungstermines bedürfe, kam damit ein Vergleich gemäß dem gerichtlichen Vorschlag zustande.
Der Vergleich kommt mit der Annahmeerklärung zustande (OLG Hamm, Urteil vom 13.12.2010, 31 U 99/07). Die Annahmeerklärung ist nicht widerruflich, weil der Vergleich bereits mit der Annahmeerklärung zustande kommt (Zoller ZPO, 30. Auflage, § 278 RN 34).
Damit kam der Vergleich zustande, in dem die Beklagte den gerichtlichen Vergleichsvorschlag mit Schreiben vom 27.02.2019 annahm. Zuvor hatte bereits die Klägerin zugestimmt. Diese Annahmeerklärung der Beklagten kann nicht „revidiert“ werden. Eine Rücknahme oder ein Widerruf dieser Annahmeerklärung ist rechtlich nicht möglich. Ein einmal geschlossener Vertrag kann nicht einseitig wieder rückgängig gemacht werden. Deswegen bleibt es beim dem Vergleichsschluß gemäß dem gerichtlichen Vorschlag. Entscheidend ist, dass beide Seiten diesem Vergleichsvorschlag zugestimmt haben. Damit kommt der Vergleich zustande Der Beschluss über das Zustandekommen des Vergleichs hat nur feststellenden Charakter (Zoller: ZPO, 30. Auflage, § 278 RN 35).


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