Arbeitsrecht

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.2.2020 III R 66/18 – Kindergeld; Zuordnung der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG zum Festsetzungsverfahren)

Aktenzeichen  III R 38/19

Datum:
19.2.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2020:U.190220.IIIR38.19.0
Normen:
§ 66 Abs 3 EStG 2009 vom 23.06.2017
§ 218 Abs 1 AO
§ 218 Abs 2 AO
EStG VZ 2016
EStG VZ 2017
EStG VZ 2018
Spruchkörper:
3. Senat

Leitsatz

NV: Die durch das StUmgBG vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) eingeführte und für nach dem 31.12.2017 und vor dem 18.07.2019 eingegangene Kindergeldanträge geltende Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG ist dem Festsetzungsverfahren und nicht dem Erhebungsverfahren zuzuordnen .

Verfahrensgang

vorgehend FG München, 4. Juni 2019, Az: 5 K 871/19, Urteil

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 04.06.2019 – 5 K 871/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.
1
Streitig ist die Auszahlung des Kindergeldes für den Zeitraum Juni 2016 bis Mai 2018.
2
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist deutscher Staatsangehöriger, der im Streitzeitraum über einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland verfügte. Er ist Vater einer im Juni 2016 geborenen Tochter (V), die mit ihm und der Kindsmutter, mit der der Kläger verheiratet ist, in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Mit Schreiben vom 10.06.2017, per Fax eingegangen bei der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) am 31.12.2018, beantragte der Kläger unter Beifügung der Anlage Kind und der Geburtsurkunde des Kindes die Festsetzung von Kindergeld.
3
Mit Bescheid vom 15.01.2019 setzte die Familienkasse Kindergeld für V ab Juni 2016 bis Juni 2034 fest. Aufgrund der Entscheidung der Familienkasse ergab sich ab dem Monat Juni 2016 ein Kindergeldanspruch in Höhe von monatlich 190 €. Im selben Bescheid verfügte die Familienkasse unter der Überschrift “Nachzahlung”, dass sich hieraus eine Nachzahlung des Kindergeldes für den Zeitraum Juni 2018 bis Januar 2019 ergebe. Zur Begründung verwies sie darauf, dass aufgrund der gesetzlichen Änderung nach § 66 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Anträge, die nach dem 31.12.2017 eingingen, rückwirkend nur noch zu einer Nachzahlung für die letzten sechs Kalendermonate vor Eingang des Antrages bei der Familienkasse führen könnten.
4
Eine auf den daraufhin eingelegten Einspruch von der Familienkasse durchgeführte Abfrage im bundesweiten System der Bundesagentur für Arbeit unter dem Namen der Kindsmutter ergab, dass auch für diese keine elektronische Kindergeldakte existierte. Die Familienkasse ging daher davon aus, dass eine im Juni 2017 erfolgte Antragstellung nicht nachvollziehbar sei und wies den Einspruch in der Einspruchsentscheidung vom 05.03.2019 als unbegründet zurück.
5
Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage statt. Es verpflichtete die Familienkasse, das für den Zeitraum von Juni 2016 bis Mai 2018 festgesetzte Kindergeld auszuzahlen.
6
Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.
7
Die Familienkasse beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
8
Die Klägerin beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.


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