Arbeitsrecht

Informationszugang vs. Urheberschutz

Aktenzeichen  4 C 20.671

Datum:
4.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DVBl – 2021, 954
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BayDSG Art. 39 Abs. 1 S. 1
UrhG § 12 Abs. 1
IFS § 5 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Bei gegen Entgelt erstellten Gutachten ist in der Regel davon auszugehen, dass die Nutzungsrechte an diesem Gutachten ganz oder teilweise vom Gutachtensersteller auf den Auftraggeber übertragen werden (wie OVG NW, U.v. 24.11.2017, BeckRS 2017, 134489). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist grds. rechtlich problematisch, wenn eine Kommune, die sich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder zur Vorbereitung entsprechender kommunalpolitischer Entscheidungen durch Ausarbeitungen aller Art eines privaten Dritten bedient, diese Informationen der Öffentlichkeit durch vertragliche Abreden mit den eingeschalteten Dritten vorenthalten will. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Auskunftsanspruch aus Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG erfasst auch die – nur – bei privaten Dritten vorhanden sind, derer sich die öffentliche Stelle bei der Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bedient hat. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 3 K 16.1896 2020-02-07 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. Februar 2020 wird abgeändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren Az. RO 3 K 16.1896 bewilligt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Informationszugang in Form der Herausgabe einer Kopie eines Gutachtens, das diese über die von ihr verwaltete Katholische B* …stiftung im Jahr 2013 bei der Beigeladenen in Auftrag gegeben hat. Das Gutachten sollte Aufschluss darüber geben, ob der Betrieb eines stiftungseigenen Altenheims die Anforderungen für die Nutzung als Pflegeeinrichtungen erfülle oder entsprechend umgerüstet werden könne. Die Auftragserteilung und -bestätigung erfolgte per E-Mail und enthielt eine gegenseitige „Stillschweigensabrede“.
Die Beklagte erklärte sich bereit, das Gutachten durch den Kläger vor Ort einsehen zu lassen. Nicht zulässig seien das Anfertigen von Kopien oder Abschriften, ein Abfotografieren sowie sonstige Vervielfältigungsformen.
Mit Bescheid vom 11. November 2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Überlassung einer Kopie des Gutachtens ab. Bei dem Gutachten handele es sich zwar um eine amtliche Information im Sinne des § 2 Abs. 1 der Informationsfreiheitssatzung der Beklagten. Jedoch stehe der Schutz des geistigen Eigentums nach dem Urheberrecht einer Vervielfältigung und Verbreitung des Gutachtens entgegen. Das Gutachten sei als wissenschaftliches Werk eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechts. Es stelle in lehrreicher und anschaulicher Weise den baulichen Zustand sowie die konzeptionelle Nutzung des Bürgerstifts vor und bewerte diese vor dem Hintergrund möglicher baulicher Veränderungen bzw. neuerer fachlicher Erkenntnisse der Altenpflege. Es weise auch eine gewisse Gestaltungshöhe und einen Qualitätsgehalt auf. Die Herausgabe einer Kopie des Gutachtens sei daher ohne Zustimmung des Urhebers nicht möglich.
Gegen Bescheid erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg, über die noch nicht entschieden ist. Mit Beschluss vom 7. Februar 2020 lehnte das Verwaltungsgericht den vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren ab. Der Anspruch richte sich nach der Informationsfreiheitssatzung (IFS) der Beklagten. Der Herausgabe einer Kopie des Gutachtens stünde das Urheberrecht der Gutachtensersteller entgegen. Dieses sei als wichtiger Grund im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 IFS einzustufen. Jedenfalls das Schaubild auf Seite 13 des Gutachtens unterliege dem Urheberrechtsschutz. Es weise die erforderliche geistige Schöpfungshöhe auf. Unabhängig davon stehe die zwischen der Beklagten und der Beigeladenen im Rahmen der Auftragsbestätigung getroffene vertragliche Vereinbarung über die Verschwiegenheit bzw. die Weiterverwendung des Gutachtens als wichtiger Grund im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 IFS der Herausgabe einer Kopie des Gutachtens an den Kläger insgesamt entgegen.
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers, der die Beklagte entgegentritt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde des Klägers hat Erfolg.
Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Nach der vom Kläger vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und seinem ergänzenden Schreiben vom 20. April 2020 kann der Kläger die Kosten der Prozessführung auch in Raten nicht aufbringen.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss (BA S. 11) zutreffend ausführt, dürfen die Gerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht überspannen. Für den Erfolg eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs. Diese kann hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht verneint werden.
a) Urheberrechtsschutz in Gestalt des (Erst-)Veröffentlichungsrechts der Beigeladenen nach § 12 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) dürfte der Herausgabe des Gutachtens nicht entgegenstehen. Es kann offenbleiben, ob das Nutzungsrecht an dem Gutachten – materiell – der Beklagten eingeräumt wurde (vgl. § 31 UrhG). Das Erstveröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG steht als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts dem Urheber des Werkes (§ 7 UrhG) zu. Es ist zwar als solches nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG); seine Ausübung kann aber – insbesondere bei Einräumung eines Nutzungsrechts am Werk (§ 29 Abs. 2, § 31 UrhG) – einem Dritten übertragen werden (BVerwG, U.v. 26.9.2019 – 7 C 1.18 – NuR 2020, 184 = juris Rn. 16 m.w.N.). Bei gegen Entgelt erstellten Gutachten ist in der Regel davon auszugehen, dass die Nutzungsrechte an diesem Gutachten ganz oder teilweise vom Gutachtensersteller auf den Auftraggeber übertragen werden (vgl. OVG NW, U.v. 24.11.2017 – 15 A 690/16 – juris Rn. 68 m.w.N.).
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gehören zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst insbesondere Sprachwerke, wie Schriften, Reden und Computerprogramme, nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Voraussetzung ist nach § 2 Abs. 2 UrhG, dass es sich bei den Werken um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Soll ein Werk von den schöpferischen Beiträgen seines Urhebers geprägt sein und sich insoweit durch Individualität oder Originalität auszeichnen, muss ein Gestaltungsspielraum bestehen. Dieser findet sich bei Sprachwerken wissenschaftlichen und technischen Inhalts in erster Linie in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes, nicht hingegen ohne Weiteres auch in der Gedankenformung und -führung des dargebotenen Inhalts. Soweit die schöpferische Kraft eines Schriftwerks allein im innovativen Charakter seines Inhalts liegt, kommt ein Urheberrechtsschutz nämlich nicht in Betracht. Der gedankliche Inhalt eines Schriftwerkes muss einer freien geistigen Auseinandersetzung zugänglich sein (BGH, U.v. 1.12.2010 – I ZR 12/08 – NJW 2011, 761 Rn. 36). Die Schutzfähigkeit ist auch dann beschränkt, wenn die Darstellung aus der Natur der Sache oder nach den Gesetzen der Zweckmäßigkeit vorgegeben ist. Besteht hiernach ein Gestaltungsspielraum, sind die Anforderungen an das quantitative Maß individueller Prägung, den erforderlichen Grad schöpferischen Tuns in Gestalt der Schöpfungs- bzw. Gestaltungshöhe nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht für alle Werkarten gleich. Während bei einigen Werkarten – insbesondere im Bereich des literarischen und sonstigen künstlerischen Schaffens einschließlich der Werke der angewandten Kunst – ein sehr geringer Grad an kreativer Leistung ausreicht und so die „kleine Münze“ geschützt wird (BGH, U.v.13.11.2013 – I ZR 143/12 – BGHZ 199, 52 Rn. 18, 26), wird bei Gebrauchszwecken dienenden Sprachwerken davon ausgegangen, dass sie nur dann einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzen und folglich schutzfähig sind, wenn sie nach dem Gesamteindruck der konkreten Gestaltung bei der Gegenüberstellung mit der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit das Alltägliche, das Handwerksmäßige, das bloße mechanischtechnische Aneinanderreihen von Material deutlich überragen (vgl. BGH, U.v. 17.4.1986 – I ZR 213/83 – NJW 1987, 1332 und v. 10.10.1991 – I ZR 147/89 – NJW 1992, 689; vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 26.9.2019, a.a.O., Rn. 19 f.).
Das Gutachten befasst sich auf (inhaltlich) 12 Seiten mit der Frage, ob das Bürgerstift die Anforderungen für die Nutzung als Pflegeeinrichtung in baulicher Hinsicht erfüllt oder entsprechend umgerüstet werden kann. Es dürfte eher „handwerklicher“ Art sein. Die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche Schöpfungs- bzw. Gestaltungshöhe ist nicht zu erkennen. Die Beigeladene hat sich auch nicht auf ihr (Erst-)Veröffentlichungsrecht berufen. In der Auftragsbestätigung vom 15./19. Dezember 2013 ist von der „Erstellung eines Beratungsberichts mit Konzepten“ die Rede. Im Schreiben vom 22. Dezember 2016 führt die Beigeladene aus, das vorliegende Gutachten basiere auf den Vorinformationen aus den Gesprächen mit der Beklagten sowie auf Qualitätsindikatoren, die sie in ihrer Veröffentlichung „Die 5. Generation: …-Quartiershäuser – Ansätze zur Neuausrichtung von Altenum Pflegeheimen“ beschrieben habe. Hätte die Beigeladene ein Gutachten zur Information der Öffentlichkeit erstellen sollen, wäre das erheblich umfangreicher und damit teurer geworden. Auch das Schaubild auf Seite 13 des Gutachtens dürfte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Urheberrechtsschutz genießen. Dieses Schaubild ist im Internet für jedermann verfügbar, wie der Kläger in seiner Beschwerde nachgewiesen hat.
b) Die Erfolgsaussicht der Klage kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die Beteiligten sich gegenseitig zur Verschwiegenheit bzw. zur begrenzten Weiterverwendung des Gutachtens verpflichtet haben.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 IFS der Beklagten darf der Informationszugang nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden als vom Antragsteller beantragt. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 IFS besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn die Informationen gesetzlich oder vertraglich geheim zu halten sind. In der Auftragsbestätigung vom 15./19. Dezember 2013 verpflichtete sich der Auftragnehmer (die Beigeladene), über alle auftraggeberbezogenen Informationen, die ihm bei Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Der Auftraggeber (die Beklagte) verpflichtete sich, die im Rahmen dieses Vertrags vermittelten Inhalte, Konzepte, gefertigten Berichte und Organisationspläne ausschließlich für eigene Zwecke zu verwenden. Veröffentlichungen, Weitergabe an Dritte etc. bedürften der vorherigen schriftlichen Einwilligung, die „durch den Auftragnehmer“ schriftlich einzuholen sei. Zunächst fällt auf, dass die Beigeladene in ihrem Schreiben vom 22. Dezember 2016 einer Weitergabe des Gutachtens durch die Beklagte deshalb nicht zugestimmt hat, weil sie sich an die Stillschweigensvereinbarung mit der Beklagten gebunden fühlte. Das spricht dafür, dass sich die Beklagte nicht ernsthaft um die Zustimmung der Beigeladenen bemüht hat.
Es ist grundsätzlich rechtlich problematisch, wenn eine Kommune, die sich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder – wie hier – zur Vorbereitung entsprechender kommunalpolitischer Entscheidungen durch Ausarbeitungen aller Art eines privaten Dritten bedient, diese Informationen der Öffentlichkeit durch vertragliche Abreden mit den eingeschalteten Dritten vorenthalten will. Hierzu weist bereits das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss (BA S. 19) darauf hin, dass nach dem für Bundesbehörden geltenden Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) vertragliche Abreden zwischen der Verwaltung und privaten Dritten einen derartigen Informationsanspruch nicht losgelöst von sonstigen Gründen ausschließen können. Es kann hier offenbleiben, ob und in welchem Umfang eine Kommune, die „überobligatorische Informationszugangsrechte auf freiwilliger Basis gewährt“ (BA S. 19), den Informationszugang in ihrer Satzung bei entsprechenden vertraglichen Abreden einschränken kann.
Denn das Verwaltungsgericht hat den Auskunftsanspruch des Klägers aus Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG nicht geprüft. Nach dieser Vorschrift hat jeder das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt wird. Der Senat hat in seinem Urteil vom 13. Mai 2019 (4 B 18.1515 – DVBl 2019,1280 Rn. 31) entschieden, dass dieser Auskunftsanspruch auch Informationen erfasst, die – nur – bei privaten Dritten vorhanden sind, derer sich die öffentliche Stelle bei der Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bedient hat. Der Begriff der öffentlichen Stelle knüpft an Art. 1 BayDSG an, der auch mit Verwaltungsaufgaben betraute Vereinigungen des privaten Rechts sowie nicht öffentliche Stellen, die hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezieht (Art. 1 Abs. 2 und 4 BayDSG). Erst recht muss dies gelten, wenn eine öffentliche Stelle einen privaten Dienstleister lediglich als Verwaltungshelfer heranzieht, der mangels eigenständiger Ausführung öffentlicher Aufgaben keine Behörde bzw. öffentliche Stelle darstellt. Der – materiell informationspflichtige – private Verwaltungshelfer ist danach organisationsrechtlich als Teil der öffentlichen Stelle einzustufen, die formell anspruchsverpflichtet bleibt.
Dieses Auslegungsergebnis entspricht im Übrigen der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG (des Bundes), wonach einer Behörde im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG natürliche oder juristische Personen des Privatrechts gleichstehen, derer sich die Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichrechtlichen Aufgaben bedient (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 8). Diese Regelung erstreckt die materielle Informationspflicht auf Privatpersonen bzw. Unternehmen, die sich im Besitz amtlicher Dokumente befinden (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 214); sie ordnet damit sogar an, dass auch den Behörden nicht unmittelbar vorliegende Informationen einbezogen werden (BVerfG, B.v. 20.6.2017 – 1 BvR 1978/13 – BVerfGE 145, 365 Rn. 26). § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG stellt insoweit einen auch im Rahmen des Art. 39 BayDSG geltenden allgemeinen Grundsatz des Informationsfreiheitsrechts dar. Vertragliche Abreden über die Geheimhaltung von Ausarbeitungen eingeschalteter Verwaltungshelfer stehen daher einem Anspruch aus Auskunftserteilung nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG nicht entgegen, sofern nicht anderweitige Gründe vorliegen (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 BayDSG), die hier nicht ersichtlich sind.
2. Da der Kläger keinen Rechtsanwalt benannt hat, kann ihm auch kein solcher beigeordnet werden. Einen entsprechenden Antrag im Klageverfahren kann der Kläger auch nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen.
3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil die Beschwerde erfolgreich war und deshalb gerichtsgebührenfrei ist (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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