Arbeitsrecht

IV ZB 2/21

Aktenzeichen  IV ZB 2/21

Datum:
23.2.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2022:230222BIVZB2.21.0
Normen:
§ 85 Abs 2 ZPO
§ 233 S 1 ZPO
Spruchkörper:
4. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Karlsruhe, 17. Dezember 2020, Az: 12 U 302/20vorgehend LG Karlsruhe, 8. September 2020, Az: 6 O 19/20

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 12. Zivilsenat – vom 17. Dezember 2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: bis 6.000 €

Gründe

1
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Neuberechnung ihrer Startgutschrift in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durch die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Bei dem Rechtsstreit handelt es sich um eines von mehreren beim Berufungsgericht anhängigen Parallelverfahren gegen die Beklagte mit weitgehend identischem Sachverhalt, die zum Teil mit denselben Prozessbevollmächtigten geführt werden.
2
Der Klägerin ist das klageabweisende Urteil des Landgerichts am 9. September 2020 zugestellt worden. Eingehend beim Berufungsgericht am 28. September 2020 hat sie gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt. Nach einem am 13. November 2020 zugestellten Hinweis des Berufungsgerichts auf die Unzulässigkeit der Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat die Klägerin mit am 26. November 2020 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begründet.
3
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin vorgetragen, die Fristversäumnis beruhe allein auf einem Versehen einer Kanzleiangestellten ihrer Prozessbevollmächtigten. In deren Kanzlei gelte eine Verfahrensanweisung, nach der die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist sowie eine dazugehörige Vorfrist durch zuständiges Fachpersonal zunächst im elektronischen Kalender eingetragen würden. Anschließend würden die Hauptfristen auf dem Urteil vermerkt. Im vorliegenden Fall habe die Kanzleiangestellte aus nicht nachvollziehbaren Gründen zwar die Fristen auf dem Urteil notiert, jedoch zuvor die Berufungsbegründungsfrist sowie die dazugehörige Vorfrist nicht in den elektronischen Kalender eingetragen. Die Akte sei daher der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Begründung der Berufung nicht vorgelegt und die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden. Bei der Kanzleiangestellten handele es sich um eine geschulte und zuverlässige Bürokraft, die den Kalender zuvor stets sorgfältig und fehlerlos geführt habe.
4
Dass der Kanzleiangestellten im Zeitraum 29. Juli 2020 bis 7. August 2020 in vier Parallelverfahren der gleiche Fehler passiert sei, sei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 9. Oktober 2020 bekannt geworden. Am 14. Oktober 2020 sei im Rahmen einer Besprechung zwischen der Prozessbevollmächtigten und der Kanzleiangestellten eine zusätzliche Kontrolle eingeführt worden. Die Kanzleiangestellte habe die Anweisung erhalten, zukünftig den zugehörigen Kalendereintrag auszudrucken und zusammen mit dem Schriftstück mit den Fristnotierungen vorzulegen. Darüber hinaus sei sie angewiesen worden, die bisher eingegangenen Urteile nachzukontrollieren. Die Kanzleiangestellte habe der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, dass sie dies erledigt habe. Eine durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin und eine weitere Rechtsanwältin ab dem 14. Oktober 2020 durchgeführte tägliche Kontrolle, ob jeweils einen Monat zuvor eine Berufungsfrist oder eine Vorfrist zur Einlegung einer Berufung eingetragen oder gelöscht, und wenn ja, ob eine zugehörige Berufungsbegründungsfrist nebst Vorfrist eingetragen gewesen sei, habe keine Fehleintragungen im Kalender ergeben und sei zu Ende Oktober wieder eingestellt worden.
5
Das Oberlandesgericht hat die Berufung unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.
6
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
7
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zugunsten der Klägerin könne unterstellt werden, dass durch geeignete organisatorische Maßnahmen in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten im Grundsatz sichergestellt gewesen sei, dass Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Allerdings liege ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten darin, dass trotz Kenntnis von einem mehrfachen Versagen der Fristenkontrolle keine hinreichenden Maßnahmen getroffen worden seien, um die Einhaltung der laufenden Fristen in anderen gleichgelagerten Berufungsverfahren sicherzustellen. Die ab dem 14. Oktober 2020 getroffenen Maßnahmen seien nicht ausreichend gewesen. Es habe nicht genügt, die Kanzleiangestellte mit der Nachkontrolle der bisher eingegangenen Urteile hinsichtlich des Fristeneintrags zu beauftragen. Die Klägerin habe bereits nicht dargelegt, wie diese nur bis Ende Oktober 2020 durchgeführte “tägliche rückschauende Kontrolle” ausgesehen habe und ob damit sichergestellt gewesen sei, dass alle laufenden Berufungsverfahren hinreichend kontrolliert worden seien, bei denen die Kanzleiangestellte für die Eintragung der Fristen zuständig gewesen sei. Zumindest habe die Nachkontrolle nicht allein von der Bürokraft durchgeführt werden dürfen, die sich zuvor als nicht hinreichend zuverlässig herausgestellt habe. Vielmehr habe die Klägervertreterin selbst die Kontrolle vornehmen oder damit eine gut ausgebildete, als zuverlässig erprobte und sorgfältig überwachte Bürokraft beauftragen müssen.
8
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, weil die Klägerin nicht ausreichend dargelegt hat, dass ihre Prozessbevollmächtigte kein der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trifft.
9
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen auszuschließen. Ein bestimmtes Verfahren ist insoweit zwar weder vorgeschrieben noch allgemein üblich. Sämtliche organisatorischen Maßnahmen müssen aber so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs bei Anlegung eines äußersten Sorgfaltsmaßstabes die Einhaltung der anstehenden Frist gewährleistet ist (BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 – XI ZB 19/19, juris Rn. 10; vom 4. September 2018 – VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 13).
10
b) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass nicht feststeht, dass nach Kenntnis der Prozessbevollmächtigten von vier identischen Fehlern der Kanzleiangestellten ausreichende Maßnahmen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass in gleichgelagerten Berufungsverfahren – darunter dem hiesigen – mögliche weitere Fehler bei der Fristnotierung aufgedeckt und korrigiert werden.
11
aa) Ungeachtet etwaiger früherer Kenntnisse hat die Prozessbevollmächtigte jedenfalls zum Zeitpunkt des Gesprächs vom 14. Oktober 2020 gewusst, dass die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist durch Fehler ihrer Kanzleiangestellten im Zeitraum 29. Juli bis 7. August 2020 in vier Fällen unterblieben war. Rechtsfehlerfrei und von der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich hierdurch der Klägervertreterin aufdrängen musste, dass die Fristenkontrolle in ihrer Kanzlei in ungewöhnlich massiver Form versagt hatte und sofortiges Handeln geboten war.
12
bb) Die Klägerin hat keine ausreichenden Maßnahmen ihrer Prozessbevollmächtigten vorgetragen, die sichergestellt hätten, dass in weiteren Verfahren, in denen die Berufungsbegründungsfrist noch lief, diese Frist nicht durch einen gleichartigen Fehler der Kanzleiangestellten versäumt wird.
13
(1) Schon aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs der Verfahren, der für die ansonsten zuverlässige Kanzleiangestellte ungewöhnlichen Fehlerhäufung und des zeitlichen Zusammenhangs der Fehler bestand die offensichtliche Gefahr, dass auch in weiteren von der Kanzleiangestellten bearbeiteten Verfahren, und damit auch dem vorliegenden, die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender unterblieben war. Um die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist in diesen Verfahren dennoch zu gewährleisten, war es geboten, die ordnungsgemäße Eintragung der Fristen durch die Prozessbevollmächtigte zu überprüfen. Zwar darf ein Rechtsanwalt mit der Notierung und Überwachung von Fristen grundsätzlich sein voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 – IV ZB 13/14, juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 26. September 2019 – III ZR 282/18, juris Rn. 9). Er hat aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Bereits im Regelfall ist danach die mindestens stichprobenartige Kontrolle des Personals unverzichtbar (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 – IV ZB 13/14, aaO; BGH, Beschluss vom 11. November 2015 – XII ZB 407/12, NJW-RR 2016, 505 Rn. 9; MünchKomm-ZPO/Stackmann, 6. Aufl. § 233 Rn. 131). Dass den Rechtsanwalt darüber hinaus eigene Kontrollpflichten treffen, wenn ihm ein nicht nur einmaliger Fehler seiner Angestellten offenbar wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 – XII ZB 653/14, NJW-RR 2016, 312 Rn. 9 f.; vom 12. September 2012 – XII ZB 528/11, NJW-RR 2013, 304 Rn. 11 f.; Grandel in Musielak/Voit, 18. Aufl. § 233 Rn. 18), stellt auch die Rechtsbeschwerde im Grundsatz – zu Recht – nicht in Frage.
14
(2) Für die gebotene Kontrolle war es nicht ausreichend, die Kanzleiangestellte anzuweisen, die bisher eingegangenen Urteile nachzukontrollieren. Eine solche Weisung war bereits inhaltlich ungeeignet, da sie die Art und Weise der Nachkontrolle nicht konkretisierte und damit allein der Kanzleiangestellten überließ. Darüber hinaus hätte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Ausführung der Weisung kontrollieren müssen; sie durfte sich nicht allein auf die Auskunft der Kanzleiangestellten verlassen, sie habe die Nachkontrolle erledigt. Zwar darf im Grundsatz der Rechtsanwalt darauf vertrauen, sein sonst zuverlässiges und regelmäßig überwachtes Büropersonal werde seinen – auch nur mündlichen – Weisungen folgen. Eine Verpflichtung zur Überwachung der Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung trifft ihn insoweit nicht (BGH, Beschluss vom 29. Juni 1995 – III ZB 6/95, VersR 1996, 388 unter aa [juris Rn. 6] m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. März 2012 – IV ZB 5/12, NJW-RR 2012, 1268 Rn. 8, 10; Greger in Zöller, ZPO 34. Aufl. § 233 Rn. 23.13 m.w.N.). Anderes kann sich jedoch aus vorangegangenen Fehlern derselben Kanzleiangestellten ergeben (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2015 – XII ZB 583/14, MDR 2015, 1027 Rn. 17 f.). Dementsprechend hat die Kanzleiangestellte nicht ohne genauere Anweisung und weitere Überwachung mit der Aufgabe betraut werden dürfen, etwaige eigene Fehler bei der Eintragung von Berufungsbegründungsfristen in den elektronischen Fristenkalender zu suchen und aufzudecken.
15
(3) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Berufungsgericht habe gehörswidrig den Vortrag der Klägerin übergangen, wonach ihre Prozessbevollmächtigte ab dem 14. Oktober 2020 täglich geprüft habe, ob jeweils einen Monat zuvor eine Berufungsfrist oder Vorfrist zur Einlegung einer Berufung eingetragen oder gelöscht worden, und wenn ja, ob eine zugehörige Berufungsbegründungsfrist nebst Vorfrist eingetragen war. Ein etwaiger Gehörsverstoß ist nicht entscheidungserheblich, weil die vorgetragene Kontrolle durch die klägerische Prozessbevollmächtigte den sie treffenden Kontrollpflichten nicht genügt.
16
Offenbleiben kann, ob sich die vorgetragene tägliche Kontrolle auf solche Fristen bezogen hat, die einen Monat zuvor eingetragen worden sind, oder zu diesem Zeitpunkt ablaufende Fristen kontrolliert worden sind. Angesichts der offenbar gewordenen Häufung von Fehlern ihrer Kanzleiangestellten durfte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, obwohl die tägliche Kontrolle bis Ende Oktober 2020 keine weiteren Fehler aufgedeckt hatte, nicht von einem im Übrigen fehlerfreien Verhalten ihrer Kanzleiangestellten ausgehen und die tägliche Kontrolle einstellen. Legt eine ungewöhnliche Häufung zeitlich beieinanderliegender Fehler nahe, dass auch in vergleichbaren Verfahren die Berufungsbegründungsfrist nicht ordnungsgemäß im Fristenkalender eingetragen ist, muss sich eine ausreichende Überprüfung auf alle solche Verfahren erstrecken, in denen die Eintragung einer noch laufenden Berufungsbegründungsfrist unterblieben sein kann. Dazu war die vorgetragene tägliche Kontrolle durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin aber in keinem Fall geeignet.
17
Hat sich die Kontrolle auf die jeweils einen Monat zuvor eingetragenen Berufungsfristen oder zugehörigen Vorfristen beschränkt, konnte sie – wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt – die fehlende Notierung der Berufungsbegründungsfrist im vorliegenden Verfahren nicht aufdecken. Sie erfasste vielmehr allein die im Zeitraum vom 14. September 2020 bis Ende September 2020 eingetragenen Fristen und dementsprechend nur die in diesem Zeitraum einzutragenden Berufungsbegründungsfristen. Der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätte sich danach bei Beendigung der Kontrollen Ende Oktober 2020 aufdrängen müssen, dass jedenfalls der Zeitraum vor dem 14. September 2020 nicht überprüft war und in diesen Zeitraum einzutragende, aber Ende Oktober 2020 noch nicht abgelaufene Berufungsbegründungsfristen fallen konnten. Es führt zu keinem anderen Ergebnis, wenn sich die Kontrolle auf die jeweils einen Monat zuvor ablaufenden Berufungsfristen und die zugehörigen Vorfristen bezogen hat. Wie sich der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ebenfalls hätte aufdrängen müssen, erfasst eine solcherart organisierte, aber Ende Oktober 2020 wieder beendete Kontrolle nur zwischen dem 14. September 2020 und Ende September 2020 endende Berufungsfristen und Vorfristen. Unberücksichtigt bleiben insbesondere Verfahren, in denen die Berufungsfristen nach Ende September 2020 endeten und die dementsprechend erst nach Ende Oktober 2020 endenden Berufungsbegründungsfristen noch liefen.
18
(4) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedurfte es keines Hinweises auf die Unzulänglichkeit ihres Vortrags an die anwaltlich vertretene Klägerin gemäß § 139 ZPO. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Organisation des Fristenwesens stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (Senatsbeschlüsse vom 23. September 2020 – IV ZB 18/20, juris Rn. 13; vom 22. Mai 2019 – IV ZB 33/18, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 – II ZB 4/18, juris Rn. 15). Davon ist auch hier auszugehen.
19
cc) Danach kann offenbleiben, ob – wie das Berufungsgericht meint – schon vor dem 14. Oktober 2020 ein schuldhaftes Verhalten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegen hat. Ebenso kann dahinstehen, ob der Vortrag zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ausreichend glaubhaft gemacht ist.
20
3. Die Rechtsbeschwerde ist nach alledem auch insoweit ohne Erfolg, als sie sich gegen die Verwerfung der Berufung richtet.
Mayen     
      
Harsdorf-Gebhardt     
      
Dr. Bußmann
      
Dr. Bommel     
      
Rust     
      


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