Arbeitsrecht

IV ZR 96/19

Aktenzeichen  IV ZR 96/19

Datum:
6.10.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:061021UIVZR96.19.0
Normen:
§ 307 Abs 1 S 1 BGB
Spruchkörper:
4. Zivilsenat

Leitsatz

Die im Satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 18. November 2016 geregelte Verzinsung des noch zu zahlenden Gegenwerts in Höhe der Reinverzinsung (Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016) sowie die Ausgestaltung der Entscheidungsfrist für die Neuberechnung des Gegenwerts oder das Erstattungsmodell als dreimonatige Frist (Nr. 5.2 SEB 2016) benachteiligen den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen. Die weiteren Bestimmungen des SEB 2016 zur Berechnung des Gegenwerts und zum Erstattungsmodell sind wirksam.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Karlsruhe, 29. März 2019, Az: 12 U 94/18, Urteilvorgehend LG Karlsruhe, 22. Juni 2018, Az: 6 O 128/17

Tenor

Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 12. Zivilsenat – vom 29. März 2019 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 21 % und die Beklagte zu 79 %.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 594.846,98 € festgesetzt (Revision der Klägerin: 124.679,70 €; Revision der Beklagten: 470.167,28 €).
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die klagende Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) macht gegen die Beklagte nach Beendigung des Beteiligungsverhältnisses eine Gegenwertforderung geltend.
2
Die Klägerin wird im Abrechnungsverband West, dem die Beklagte angehörte, seit 1967 über ein Umlageverfahren in Form eines modifizierten Abschnittsdeckungsverfahrens finanziert. Der Umlagesatz ist so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Aufgaben der Klägerin während des Deckungsabschnitts sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen, soweit sie nicht aus dem Vermögen nach § 66 der Satzung der Klägerin (im Folgenden: VBLS) zu erfüllen sind. Wegen der nach dem Ausscheiden eines Beteiligten weiterhin zu erfüllenden Verpflichtungen der Klägerin bestimmte § 23 Abs. 2 VBLS seit Einführung des Umlageverfahrens die Verpflichtung des ausscheidenden Beteiligten, einen so genannten Gegenwert zu zahlen.
3
Mit Urteilen vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 und IV ZR 12/11, juris) erklärte der Senat die Gegenwertregelung in § 23 Abs. 2 VBLS a.F. wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam und schloss die entstandene Regelungslücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahingehend, dass eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch für die bereits beendete Beteiligung möglich sein sollte.
4
Die daraufhin im Rahmen der 18. Satzungsänderung vom Verwaltungsrat der Klägerin mit dem Satzungsergänzenden Beschluss zu §§ 23 bis 23c VBLS vom 21. November 2012 (im Folgenden: SEB 2012) geschaffene Gegenwertregelung für solche Beteiligte, die ihre Beteiligung zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 beendet hatten, erklärte der Senat mit Urteil vom 7. September 2016 (IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350) wegen unangemessener Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten für unwirksam. Zudem hielt er im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine nochmalige Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren für die bereits beendete Beteiligung für zulässig.
5
Mit der am 18. November 2016 beschlossenen 22. Satzungsänderung fasste die Klägerin die Gegenwertregelung für zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausgeschiedene Beteiligte neu. Für solche Beteiligte gilt der Satzungsergänzende Beschluss des Verwaltungsrats der Klägerin zur Berechnung des Gegenwerts und zum Erstattungsmodell vom 18. November 2016 (im Folgenden: SEB 2016), der nach § 4 der 22. Satzungsänderung mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft trat. Er lautet auszugsweise:
“2. Die Berechnung des Gegenwerts erfolgt für diese Arbeitgeber nach § 23 in folgender Fassung:
Ҥ 23 Ausscheiden eines Beteiligten
(1) 1Scheidet ein Beteiligter aus der Beteiligung aus, enden die Pflichtversicherungen der bei ihm im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten. 2Für die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beteiligten entstandenen Anwartschaften und Ansprüche verbleibt es bei dem in diesem Zeitpunkt geltenden Anpassungssatz nach § 39.
(2) 1Zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen … hat der ausscheidende Beteiligte einen von der VBL auf seine Kosten zu berechnenden Gegenwert zu zahlen.
2Der Gegenwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen, wobei als Rechnungszins 3,25 Prozent während der Anwartschaftsphase und 5,25 Prozent während des Rentenbezuges zugrunde zu legen ist. 3Zur Deckung von Fehlbeträgen ist der Gegenwert um 10 Prozent zu erhöhen; dieser Anteil wird der Verlustrücklage nach § 67 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung … zugeführt. 4Als künftige jährliche Erhöhung der Betriebsrenten ist der Anpassungssatz nach § 39 zu berücksichtigen. 5Die Berechnungsmethode und die Rechnungsgrundlagen werden in versicherungstechnischen Ausführungsbestimmungen geregelt, die beteiligten und ausgeschiedenen Arbeitgebern auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

8Der Gegenwert ist zur Abgeltung der Verwaltungskosten um 2 Prozent zu erhöhen. 9Der zunächst auf den Ausscheidestichtag abgezinste Gegenwert ist für den Zeitraum vom Tag des Ausscheidens aus der Beteiligung bis zum Ende des Folgemonats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens mit Jahreszinsen in Höhe des durchschnittlichen Vomhundertsatzes der in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden erzielten Vermögenserträge, mindestens jedoch mit 5,25 Prozent aufzuzinsen.

(4) 1Der Gegenwert ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Gegenwerts zu zahlen. 2Die VBL kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen in Höhe von 4 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch 5,25 Prozent, stunden.
…”
3. Ist der bisherige Gegenwert vollumfänglich gezahlt worden, zahlt die VBL denjenigen Anteil einschließlich der gezogenen Nutzung zurück, der auf Versorgungspunkte und Bonuspunkte entfällt, die im Zeitpunkt des Ausscheidens wegen nicht erfüllter Wartezeit noch verfallbar waren.
4. 1Wurde der bisherige Gegenwert nicht oder nicht vollständig gezahlt, hat der Arbeitgeber den bisherigen Gegenwert abzüglich des Anteils zu leisten, der auf Versorgungspunkte und Bonuspunkte entfällt, die im Zeitpunkt des Ausscheidens wegen nicht erfüllter Wartezeit noch verfallbar waren. 2Der danach offene Betrag ist ab dem Zeitpunkt des Ablaufs des Monats nach Mitteilung der Höhe des bisherigen Gegenwerts jährlich zu verzinsen. 3Als jährlicher Zinssatz ist für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015 die im Abrechnungsverband Gegenwerte und für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 die im Versorgungskonto I jeweils erzielte Reinverzinsung anzusetzen. 4Die ausstehende Forderung ist innerhalb von drei Monaten nach Zugang der neuen Mitteilung über den Betrag nach Satz 1 und Satz 2 zu begleichen.
5. Alternativ kann der Arbeitgeber die bei der VBL verbleibenden Anwartschaften und Ansprüche über eine Neuberechnung des Gegenwerts nach Nr. 2 oder das Erstattungsmodell in entsprechender Anwendung des § 23c in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung finanzieren.
5.1. 1Bei einer Neuberechnung ist der Gegenwert nicht zum Ausscheidestichtag, sondern zu einem mit dem Arbeitgeber einvernehmlich festzulegenden künftigen Stichtag auf Kosten der VBL zu berechnen. 2Der Arbeitgeber kann zwischen der Erhöhung des Gegenwerts um 10 Prozent nach § 23 Absatz 2 Satz 3 in der Fassung der Nr. 2 und der Wiederholung der Gegenwertberechnung in entsprechender Anwendung des § 23a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Buchst. a bis c und Satz 2 sowie Abs. 4 in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung wählen. 3Stichtag der erstmaligen Wiederholung der Gegenwertberechnung ist der Tag, der nach Ablauf von fünf oder zehn Jahren dem Stichtag der Neuberechnung des Gegenwerts nach Satz 1 entspricht.
4Bei dem Erstattungsmodell beginnt der Erstattungszeitraum für künftige Betriebsrentenleistungen ebenfalls zu einem mit dem Arbeitgeber einvernehmlich festzulegenden Stichtag.

5.2 Der Arbeitgeber kann die Neuberechnung des Gegenwerts nach Nr. 5.1 oder das Erstattungsmodell innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung über den Betrag nach Nr. 4 Satz 4 schriftlich mit Angabe des gewünschten Stichtags und der Entscheidung nach Nr. 5.1 Satz 2 beantragen.
5.3 1Für das Erstattungsmodell gilt § 23c in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:
2Der Arbeitgeber ist berechtigt, anstelle der Zahlung eines Gegenwerts nach Nr. 2 die Aufwendungen der VBL für die Betriebsrentenleistungen, die ihm zuzurechnen sind, zuzüglich anteiliger Verwaltungskosten in Höhe von 2 Prozent des jeweiligen Erstattungsbetrages fortlaufend zu erstatten (Erstattungsmodell). 3Er kann – auch nachträglich – den Erstattungszeitraum verkürzen, indem er einen Deckungsstock zur Ausfinanzierung verbleibender Anwartschaften und Leistungsansprüche nach Nr. 2 aufbaut oder zukünftig einen Gegenwert zur Ausfinanzierung solcher verbleibenden Ansprüche zahlt. 4Dabei sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
a) Beim Erstattungsmodell kann der Arbeitgeber zwischen reiner Erstattung, verkürzter Erstattung mit Deckungsstock und verkürzter Erstattung mit verbleibendem Gegenwert wählen.
b) 1Das Ende des zu vereinbarenden Erstattungszeitraums kann der Arbeitgeber festlegen. 2Wählt er das reine Erstattungsmodell, endet der Erstattungszeitraum mit der letzten ihm zuzurechnenden Rentenzahlung.
c) 1Aufbau und Höhe eines vom Arbeitgeber gewählten Deckungsstocks bestimmen sich nach dem von ihm festgelegten Ende des Erstattungszeitraums und den dann noch vorhandenen Leistungsansprüchen und Anwartschaften. 2Ist der Deckungsstock am Ende des gewählten Erstattungszeitraums höher als die noch vorhandenen Anwartschaften und Leistungsansprüche, erhält der Arbeitgeber den Überschuss; ist der Deckungsstock niedriger, muss er die Differenz ausgleichen.
d) Wählt der Arbeitgeber die Zahlung eines verbleibenden Gegenwerts für die bei Ende des von ihm festgelegten Erstattungszeitraums noch vorhandenen Leistungsansprüche und Anwartschaften, so gilt für den Gegenwert Nr. 2 entsprechend.
e) 1Der Arbeitgeber wird für die Dauer der Erstattung – wie bei einer fortbestehenden Beteiligung – an den Kosten von vergangenen bzw. zukünftigen Beendigungen von Beteiligungen beteiligt, soweit diese von den ausgeschiedenen Beteiligten nicht selbst getragen werden. 2Der Arbeitgeber hat keine Ausfallsicherung beizubringen.
f) § 23c Satz 3 Buchst. f in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung findet keine Anwendung.
5Im Falle einer verkürzten Erstattung unterbleibt eine Wiederholung der Berechnung des Gegenwerts oder des gebildeten Deckungsstocks. 6Absatz 4 Satz 7 der Ausführungsbestimmungen zu § 23c und Absatz 5 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 23c finden keine Anwendung.”
6
Die seit Dezember 2004 bestehende Beteiligung der Beklagten an der Klägerin wurde zum 30. Juni 2010 einvernehmlich beendet.
7
Die Klägerin berechnete zunächst im Mai 2011 auf der Grundlage eines von ihr in Auftrag gegebenen versicherungsmathematischen Gutachtens eine Gegenwertforderung in Höhe von 542.439,84 €. Die Beklagte beglich in der Folgezeit lediglich die zusätzlich geforderten Gutachterkosten in Höhe von 2.175,32 €, ohne weitere Zahlungen zu leisten.
8
In einem ersten Rechtsstreit (im Folgenden: Vorprozess) verlangte die Klägerin unter Verweis auf die zwischenzeitlich gefasste 18. Satzungsänderung und den SEB 2012 von der Beklagten noch 518.545,51 €; davon entfielen 470.167,28 € auf den Gegenwert und 48.378,23 € auf Zinsen. Die zur Durchsetzung dieser Forderung im Dezember 2013 erhobene Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.
9
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin auf der Grundlage der 22. Satzungsänderung und des SEB 2016 eine offene Gegenwertforderung in Höhe von 470.167,28 € und errechnete Zinsen für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 15. Mai 2017 in Höhe von 124.679,70 €, also insgesamt 594.846,98 €, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5,02 % p.a. vom 16. Mai 2017 bis Rechtshängigkeit sowie in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit geltend. Zuvor hatte sie die Beklagte mit Schreiben vom 15. Mai 2017 zur Zahlung in Höhe von 594.846,98 € bis spätestens 15. August 2017 aufgefordert.
10
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Klage sowie die Wirksamkeit der Satzungsbestimmungen nach der 22. Satzungsänderung und dem SEB 2016 zum Gegenwert.
11
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 594.846,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5,02 % p.a. seit dem 16. Mai 2017 bis zum 19. Juni 2017 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 20. Juni 2017 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 470.167,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. August 2017 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter, während die Klägerin mit der von ihr eingelegten Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe

12
Die Revisionen beider Parteien haben keinen Erfolg.
13
I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in juris (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. März 2019 – 12 U 94/18) veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
14
Der Zulässigkeit der vorliegenden Klage stehe nicht entgegen, dass die von der Klägerin im Vorprozess gegen die Beklagte erhobene Klage rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Klage sei auch insoweit begründet, als der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung eines Gegenwerts in Höhe von 470.167,28 € gemäß Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 zustehe. Erfolglos bleibe jedoch der auf Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016 gestützte Anspruch auf Zahlung ausgerechneter Zinsen in Höhe von 124.679,70 €.
15
Die Rückwirkung der Gegenwertregelung auf bereits in der Vergangenheit ausgeschiedene Beteiligte nach Maßgabe der 22. Satzungsänderung sei zulässig. Die zweimalige Nachbesserung der Gegenwertregelung verstoße nicht gegen allgemein anerkannte Grundsätze des AGB-Rechts. Der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB hielten lediglich die Regelung zur Verzinsung des im Modell des bisherigen Gegenwerts zu zahlenden Betrags nach Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016, die Aufzinsung nach § 23 Abs. 2 Satz 9 VBLS i.d.F. der Nr. 2 SEB 2016 bei der Neuberechnung des Gegenwerts und die Entscheidungsfrist des Nr. 5.2 SEB 2016 nicht stand, da diese Bestimmungen den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen benachteiligten. Dies führe jedoch nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Gegenwertregelung nach Maßgabe der 22. Satzungsänderung, die den bisherigen Beanstandungen des Bundesgerichtshofs Rechnung trage und keine weiteren unangemessenen Benachteiligungen des ausgeschiedenen Beteiligten begründe. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass den zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausgeschiedenen Beteiligten eine Vermögensanrechnung vorenthalten werde, die mittlerweile für ausscheidende Beteiligte in § 23b VBLS n.F. vorgesehen sei; dies gelte sowohl für die ausgeschiedenen Beteiligten, die es bei dem Modell des bisherigen Gegenwerts (Nr. 4 SEB 2016) belassen, als auch für solche, die sich für die Neuberechnung des Gegenwerts (Nr. 5.1 SEB 2016) entscheiden. Die Fehlbetragspauschale nach § 23 Abs. 2 Satz 3 VBLS i.d.F. der Nr. 2 SEB 2016 (auch i.V.m. Nr. 5.1 Satz 2 SEB 2016) benachteilige den ausgeschiedenen Beteiligten ebenfalls nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Gleiches gelte für die im Erstattungsmodell nach Nr. 5.3 Satz 4 Buchst. e SEB 2016 bestehende Nachhaftung. Die Bestimmungen seien auch hinreichend transparent.
16
II. Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
17
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Zulässigkeit der vorliegenden Klage die materielle Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) des im Vorprozess ergangenen klageabweisenden Urteils nicht entgegensteht.
18
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbietet die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung – als negative Prozessvoraussetzung – eine neue Verhandlung über denselben Streitgegenstand (ne bis in idem). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist. Streitgegenstand eines Rechtsstreits ist nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene, eigenständige prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird (BGH, Urteil vom 19. November 2003 – VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47 unter II 1 [juris Rn. 9] m.w.N.). Dabei richtet sich der Streitgegenstand nach dem gesamten historischen Lebensvorgang, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Klägers bezieht (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2011 – IV ZR 230/09, NJW 2011, 1353 Rn. 8; BGH, Urteil vom 19. November 2003 aaO unter II 1 a aa [juris Rn. 12] m.w.N.).
19
b) Im vorliegenden Fall ist der Streitgegenstand nicht identisch mit dem des Vorprozesses.
20
Dessen Streitgegenstand war die auf der Grundlage der 18. Satzungsänderung und des SEB 2012 berechnete und geltend gemachte Gegenwertforderung. Dagegen leitet die Klägerin ihre vorliegend geltend gemachte Gegenwertforderung aus einem anderen Sachverhalt ab, da sie diese auf die 22. Satzungsänderung und den SEB 2016 stützt. Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten erschöpft sich der der Klage des Vorprozesses und der vorliegenden Klage jeweils zugrunde liegende Lebenssachverhalt (Klagegrund) nicht allein in dem Ausscheiden der Beklagten zum 30. Juni 2010. Die Gegenwertforderung der Klägerin bestimmt sich vielmehr nach deren Satzung, die bezogen auf die zwischen dieser und den beteiligten Arbeitgebern begründeten privatrechtlichen Versicherungsverhältnisse Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen enthält (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2013 – IV ZR 17/12, juris Rn. 26 m.w.N.). Anders als die Beklagte meint, hat sich mit der Änderung der Satzung der Lebenssachverhalt und damit der Streitgegenstand, der der damaligen Entscheidung des Vorprozesses zugrunde lag, in einem wesentlichen Merkmal geändert (vgl. auch Senatsurteil vom 13. Februar 2013 aaO; BGH, Urteil vom 6. November 2013 – KZR 58/11, VersR 2014, 759 Rn. 29 [in BGHZ 199, 1 insoweit nicht abgedruckt]; BAG NJW 1987, 514 unter B III 5 [juris Rn. 82] zur Satzungsänderung einer Gewerkschaft). Dass das auf Zahlung eines Gegenwerts nebst Zinsen gerichtete Klageziel äußerlich unverändert geblieben ist, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1985 – VII ZR 15/85, NJW 1986, 1046 unter 1 a [juris Rn. 8]).
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2. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Gegenwerts in Höhe von 470.167,28 € aus § 23 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB 2016 (im Folgenden: § 23 i.d.F. des SEB 2016) i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 bejaht.
22
a) Die im SEB 2016 neu gefasste Gegenwertregelung, die für die in der Vergangenheit zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausgeschiedenen Beteiligten gilt, verstößt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gegen das Rückwirkungsverbot nach Art. 20 Abs. 3 GG.
23
aa) Da die Klägerin als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen auch darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2010 – IV ZR 7/09, NVwZ-RR 2010, 689 Rn. 16 m.w.N.). Hiervon erfasst wird auch das Gebot des Vertrauensschutzes, das das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG als Rückwirkungsverbot ausprägt (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2010 aaO Rn. 26 f.; OLG Köln, Beschluss vom 10. Januar 2005 – 5 U 94/04, juris Rn. 2).
24
bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der vorliegende Sachverhalt nach den Maßstäben der “echten” Rückwirkung zu beurteilen ist. Die streitgegenständliche Gegenwertregelung bezieht sich auf die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 aus der Klägerin ausgeschiedenen Beteiligten, mithin auf einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt, in den die Bestimmung nachträglich ändernd eingreift (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben BVerfG NZA 2020, 1338 Rn. 15 m.w.N.).
25
cc) Eine echte Rückwirkung ist zwar grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG NZA 2020, 1338 Rn. 15 m.w.N.). Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes aber nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt daher nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (BVerfG aaO Rn. 16 m.w.N.).
26
dd) Danach ist – wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat – die Rückwirkung der Gegenwertregelung nach der 22. Satzungsänderung und dem SEB 2016 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
27
Die Beklagte konnte in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt ihres Ausscheidens zum 30. Juni 2010 kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend entwickeln, sie müsse die bei der Klägerin verbleibenden Versorgungslasten nicht ausfinanzieren und überhaupt keinen Gegenwert zahlen. Vielmehr musste sie sich angesichts der seit Einführung des Umlageverfahrens im Jahr 1967 in § 23 Abs. 2 VBLS eindeutig geregelten Verpflichtung des ausscheidenden Beteiligten, an die Klägerin einen Gegenwert zu leisten (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 – IV ZR 12/11, juris Rn. 2), grundsätzlich auf eine solche Zahlungsverpflichtung einstellen, auch wenn noch spätere Korrekturen der Satzung erforderlich waren (vgl. BVerfG NVwZ 2010, 313 unter III 1 b aa und cc [juris Rn. 19, 23]; vgl. auch BVerfG NZA 2020, 1338 Rn. 17 m.w.N.; NVwZ 2016, 300 Rn. 56 m.w.N.). Mit Blick darauf war entgegen der Auffassung der Beklagten auch die Klageabweisung im Vorprozess, dessen Gegenstand allein die auf die 18. Satzungsänderung und den SEB 2012 gestützte Gegenwertforderung war, nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine generell fehlende Verpflichtung zur Zahlung eines Gegenwerts zu begründen.
28
Die in der korrigierten Satzung enthaltenen materiellen Belastungen entsprechen denjenigen, die in den ursprünglichen, später als unwirksam erkannten Bestimmungen vorgesehen waren, sodass der Beklagten auch insoweit nichts zugemutet wird, womit sie nicht ohnehin schon zu rechnen hatte (vgl. BVerfG NZA 2020, 1338 Rn. 18 m.w.N. und Rn. 24). Dabei ist der nach § 23 i.d.F. des SEB 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 zu zahlende Gegenwert entgegen der Auffassung der Beklagten auf der Grundlage der zum Ausscheidestichtag des Beteiligten geltenden und damit bereits im Rahmen des § 23 VBLS a.F. angewandten Rechnungsgrundlagen zu ermitteln (vgl. unter II 2 d cc (2) (b)). Nur wenn sich der ausgeschiedene Beteiligte nach Nr. 5 SEB 2016 für die Neuberechnung des Gegenwerts oder das Erstattungsmodell entscheidet, sind die zwischenzeitlich geänderten Rechnungsgrundlagen zugrunde zu legen, die zu höheren Belastungen des ausgeschiedenen Beteiligten führen können. Dies stellt jedoch keine vom Rückwirkungsverbot untersagte Belastung dar. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, die Regelung zur Reinverzinsung des Gegenwerts (Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016) verstoße gegen das Rückwirkungsverbot, kann das schon deswegen dahinstehen, weil die Regelung jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist (vgl. unter II 2 d cc (6)).
29
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die zweite Nachbesserung der Gegenwertregelung durch den SEB 2016 keinen Verstoß gegen allgemein anerkannte Grundsätze des AGB-Rechts begründet.
30
Wie der Senat bereits mit Urteil vom 7. September 2016 (IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350 Rn. 55 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, kann die aufgrund der Unwirksamkeit der Gegenwertbestimmung in der 18. Satzungsänderung und dem SEB 2012 entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend geschlossen werden, dass auch eine nochmalige Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren für die bereits beendete Beteiligung möglich sein soll (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2016 aaO Rn. 55). Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwände der Revision der Beklagten fest.
31
Von der danach grundsätzlich bestehenden Möglichkeit einer nochmaligen Neuregelung des Gegenwerts hat die Klägerin mit der 22. Satzungsänderung und dem SEB 2016 zeitnah Gebrauch gemacht. Diese beeinträchtigen den ausgeschiedenen Beteiligten – abgesehen von wenigen einzelnen Regelungen, die jedoch nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zum Gegenwert zur Folge haben – nicht unangemessen.
32
c) Das Berufungsgericht geht weiter zutreffend und von den Parteien unangegriffen davon aus, dass die hier maßgeblichen Bestimmungen der 22. Satzungsänderung und des SEB 2016 der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen, weil sie ohne tarifrechtlichen Ursprung sind (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2016 – IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350 Rn. 18 ff. zum SEB 2012).
33
d) Auch hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Gegenwertregelung nach Maßgabe der 22. Satzungsänderung und des SEB 2016 unter Fortfall einzelner Bestimmungen einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB standhält. Nicht zu beanstanden ist insoweit die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Verzinsung des nach § 23 i.d.F. des SEB 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 zu zahlenden Gegenwerts in Höhe der von der Klägerin erzielten Reinverzinsung gemäß Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016 den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Gleiches gilt für die unangemessen kurze Entscheidungsfrist des Nr. 5.2 SEB 2016. Diese unwirksamen Bestimmungen führen – wie das Berufungsgericht richtig ausführt – nicht zu einer Unwirksamkeit der gesamten Gegenwertregelung.
34
aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Letzteres ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus (Senatsurteil vom 7. September 2016 – IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350 Rn. 27 m.w.N.).
35
bb) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass der ausgeschiedene Beteiligte nicht dadurch unangemessen benachteiligt wird, dass bei der Berechnung des Gegenwerts keine Anrechnung von Vermögenswerten erfolgt. Dies gilt sowohl für das auf dem “bisherigen Gegenwert” basierende Modell nach § 23 i.d.F. des SEB 2016 i.V.m. Nr. 3 bzw. Nr. 4 SEB 2016 (im Folgenden: Modell des bisherigen Gegenwerts) als auch für die Neuberechnung des Gegenwerts nach Nr. 5.1 SEB 2016 und das Erstattungsmodell nach Nr. 5.3 SEB 2016.
36
(1) Allerdings geht eine Ansicht davon aus, dass das beim Austritt vorhandene Vermögen der Zusatzversorgungskasse bei der Bestimmung der Austrittsfolgen berücksichtigt werden müsse (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 28. Februar 2012 – 12 U 34/10, BeckRS 2013, 4329 unter B II 1; OLG Dresden, Urteil vom 6. Oktober 2010 – 1 U 1809/09, juris Rn. 46 ff.; Gansel, Die Beendigung der Beteiligung an einer Zusatzversorgungskasse, 2009, S. 195; Niermann/Fuhrmann, BetrAV 2010, 528, 533).
37
(2) Nach der Gegenauffassung ist hingegen eine Anrechnung des vorhandenen Vermögens für umlagefinanzierte Kassen systemwidrig und nicht interessengerecht (H-BetrAV/Hügelschäffer, Teil I Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes Rn. 328 ff. [Stand: Oktober 2019]).
38
(3) Zutreffend ist, dass eine Vermögensanrechnung bei dem Austritt aus einem Umlagesystem auch unter Berücksichtigung der Interessen des ausgeschiedenen Beteiligten jedenfalls nicht zwingend geboten ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Abrechnungsverband West tatsächlich eine Vermögensbildung erfolgt ist, sodass die entsprechende Rüge der Revision der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG mangels Entscheidungserheblichkeit nicht durchgreift.
39
(a) Bei der Finanzierung über ein Umlageverfahren in Form eines modifizierten Abschnittsdeckungsverfahrens ist die Entstehung sowohl eines Kapitalstocks als auch einer Unterdeckung möglich (vgl. im Einzelnen: Gansel, Die Beendigung der Beteiligung an einer Zusatzversorgungskasse, 2009, S. 193). Zwar ist richtig, dass der ausgeschiedene Beteiligte durch seine Beitragszahlung zur Bildung eines etwaigen bei seinem Ausscheiden vorhandenen Vermögens beigetragen und daher ein entsprechendes Interesse an einer Vermögensanrechnung hat. Umgekehrt wäre aber für den Fall einer Unterdeckung auch eine Nachschusspflicht des ausscheidenden Beteiligten vorzusehen, an der er naturgemäß kein Interesse hat. Die Klägerin und die Umlagengemeinschaft haben ein berechtigtes Interesse daran, dass eine noch während der Beteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten entstandene Finanzierungslücke auch von diesem mitgetragen wird. Beim Umlageverfahren werden die Umlagezahlungen zur solidarischen Finanzierung der laufenden Leistungen des Versorgungsträgers verwendet (vgl. H-BetrAV/Hügelschäffer, Teil I Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes Rn. 413 [Stand: Oktober 2019]).
40
Unter Berücksichtigung dieser wechselseitigen Interessen stellt es jedenfalls keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn die Gegenwertregelung – wie hier für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausgeschiedenen Beteiligten – weder eine Vermögensanrechnung noch eine Ausgleichspflicht bei einer Unterdeckung vorsieht. In diesem Fall tragen die Klägerin und der ausscheidende Beteiligte gleichermaßen das Risiko, ob sich zum Zeitpunkt der Beendigung der Beteiligung ein Kapitalstock gebildet hat oder eine Unterdeckung vorliegt. Mit Blick darauf bleibt auch der Verweis der Beklagten auf das Versicherungsprinzip ohne Erfolg, das durch eine – wie auch hier gegebene – im Grundsatz bestehende Äquivalenz von Beitrag und Leistung gekennzeichnet ist (vgl. BVerfG BVerfGE 79, 87 unter C II 2 [juris Rn. 48]).
41
(b) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb geboten, weil die Tarifvertragsparteien in § 37d des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 8 vom 7. Januar 2016 zum Tarifvertrag Altersversorgung (im Folgenden: Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum ATV) erstmals für künftige Beendigungen der Beteiligung eine – allerdings begrenzte – Vermögensanrechnung vorgesehen haben (vgl. auch Hebler, ZTR 2016, 496, 502 f.) und diese Regelung in § 23b VBLS n.F. übernommen wurde. Danach verringert sich der Gegenwert nach im Einzelnen dort festgelegten Berechnungsmaßgaben, wenn sich bei Ende des letzten Deckungsabschnitts vor dem Ausscheiden des Beteiligten ein überschüssiges Vermögen ergeben hat, wobei als überschüssiges Vermögen der Betrag gilt, der aufgrund eines Überschusses am Ende des vorangegangenen Deckungsabschnitts als sonstige Einnahme bei der Kalkulation des Finanzierungsaufwandes im laufenden Deckungsabschnitt berücksichtigt wurde. Hingegen ist auch eine Erhöhung des Gegenwerts für den Fall vorgesehen, dass am Ende des letzten Deckungsabschnitts vor dem Ausscheiden des Beteiligten eine Unterfinanzierung besteht, die im Zuge der Kalkulation für den Finanzierungsaufwand des laufenden Deckungsabschnitts in diesem ausgeglichen wird (vgl. Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes § 23b VBLS Rn. 3 [Stand: Januar 2020]).
42
Unabhängig davon, ob eine vergleichbare Regelung für die bereits zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausgeschiedenen Beteiligten überhaupt (dagegen: OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Oktober 2018 – 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 291) oder – wie das Berufungsgericht meint – allenfalls mit erheblichen Schwierigkeiten umsetzbar wäre, begründet die nun erstmals in der Satzung der Klägerin vorgesehene Vermögensanrechnung (§ 23b VBLS n.F.) für ab dem 1. Januar 2016 ausscheidende Beteiligte (vgl. § 84a Abs. 4 und 5 VBLS n.F. zu den Übergangsregelungen für die vor dem 1. Januar 2016 ausgeschiedenen Beteiligten) kein entsprechendes Recht des bereits vorher ausgeschiedenen Beteiligten auf eine Vermögensanrechnung. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte mangels einer entsprechenden Satzungsregelung zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens nicht mit einer Vermögensanrechnung rechnen durfte und ihr mit der Einführung einer Vermögensanrechnung für ab dem 1. Januar 2016 ausscheidende Beteiligte lediglich eine Rechtsposition vorenthalten wird, auf die sie – wie dargelegt – keinen Anspruch hat.
43
Anders als die Beklagte meint, kann der ausgeschiedene Beteiligte auch nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG eine § 23b VBLS n.F. vergleichbare Regelung für sich beanspruchen. Denn einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Beteiligten, die ihre Beteiligung zunächst fortsetzen, hat der ausgeschiedene Beteiligte nach der Beendigung seiner Beteiligung nicht mehr. Es steht der Klägerin frei, die Berechnung des Gegenwerts im Rahmen des Satzungsänderungsverfahrens für künftige Austritte neu zu regeln. Es fehlen entgegen der Ansicht der Beklagten auch jegliche Anhaltspunkte für eine von der Klägerin mit der Nichteinführung der Vermögensanrechnung für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausgeschiedenen Beteiligten allein bezweckte Sanktionierung dieser Arbeitgeber.
44
cc) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Modell des bisherigen Gegenwerts nach § 23 i.d.F. des SEB 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 unter Wegfall der Regelung zur jährlichen Verzinsung (“Reinverzinsung”) in Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016 im Übrigen keinen Bedenken begegnet.
45
(1) Nach § 23 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 i.d.F. des SEB 2016 ist als Gegenwert – entsprechend der Regelung vor der 18. Satzungsänderung der Klägerin – der Barwert der bei der Klägerin verbleibenden Versorgungslasten zum Zeitpunkt des Ausscheidens als Einmalzahlung zu entrichten, wenn sich der zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausgeschiedene Beteiligte nicht nach Nr. 5 SEB 2016 alternativ für die Neuberechnung des Gegenwerts oder für das Erstattungsmodell entscheidet. Wurde der bisherige Gegenwert nicht oder nicht vollständig gezahlt, hat der ausgeschiedene Beteiligte nach Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 den bisherigen Gegenwert abzüglich des Anteils zu leisten, der auf die verfallbaren Anwartschaften entfällt. Der danach offene Betrag ist nach Nr. 4 Satz 2 SEB 2016 ab dem Zeitpunkt des Ablaufs des Monats nach Mitteilung der Höhe des bisherigen Gegenwerts jährlich zu verzinsen, wobei sich die Zinshöhe gemäß Nr. 4 Satz 3 SEB 2016 nach der erzielten Reinverzinsung im Abrechnungsverband Gegenwerte bzw. im Versorgungskonto I richtet.
46
(2) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Verwendung des Begriffs “bisheriger Gegenwert” in Nr. 4 SEB 2016 nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent.
47
(a) Eine unangemessene Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen daher entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 – IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 75 f.; vom 23. Februar 2005 – IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210 unter II 2 [juris Rn. 15]; jeweils m.w.N.). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers an, von dem allerdings die aufmerksame Durchsicht der Bedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 aaO).
48
(b) Diesen Anforderungen ist vorliegend genügt. Der Begriff “bisheriger Gegenwert” ist entgegen der Auffassung der Beklagten klar und verständlich. Der hier maßgebliche durchschnittliche Versicherungsnehmer ist ein zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausgeschiedener Arbeitgeber, dem die Grundgegebenheiten der Zusatzversorgung der Klägerin bekannt sind (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 – IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 76). Unter dem “bisherigen Gegenwert” im Sinne von Nr. 4 SEB 2016 versteht er bei verständiger Würdigung und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs die auf der Grundlage der zum Zeitpunkt seines Ausscheidens geltenden – unwirksamen – Satzungsbestimmungen mit Hilfe eines versicherungsmathematischen Gutachtens tatsächlich berechnete und sodann von der Klägerin mitgeteilte Gegenwertforderung (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Oktober 2018 – 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 260).
49
Der durchschnittliche Arbeitgeber entnimmt zunächst Nr. 2 SEB 2016, dass die Berechnung des Gegenwerts für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausgeschiedenen Beteiligten nach § 23 i.d.F. des SEB 2016 erfolgt. In diesem Verständnis wird er durch Nr. 5.3 Satz 2 SEB 2016 bestärkt, weil danach der ausgeschiedene Beteiligte berechtigt ist, “anstelle der Zahlung eines Gegenwerts nach Nr. 2” die Aufwendungen der Klägerin für ihm zuzurechnende Betriebsrentenleistungen über das Erstattungsmodell zu ersetzen. Bei einem Vergleich des § 23 Abs. 2 i.d.F. des SEB 2016 mit der alten, zum Zeitpunkt seines Ausscheidens geltenden Fassung des § 23 VBLS wird er zudem ohne Weiteres feststellen, dass nach der Neufassung der Regelung bei der Berechnung des Gegenwerts lediglich die verfallbaren Anwartschaften nicht mehr zu berücksichtigen sind. Ferner wird er erkennen, dass nach Nr. 3 SEB 2016 bei bereits vollständiger Zahlung des bisherigen Gegenwerts der auf die verfallbaren Anwartschaften entfallende Anteil von der Klägerin zurückgezahlt wird und nach Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 bei nicht oder nicht vollständiger Zahlung des bisherigen Gegenwerts nur noch der bisherige Gegenwert abzüglich der verfallbaren Anwartschaften zu zahlen ist. Daraus folgt auch für ihn ersichtlich, dass nach Nr. 3 und Nr. 4 SEB 2016 im Ergebnis der Gegenwert geschuldet wird, wie er sich aus Nr. 2 SEB 2016 ergibt, und es sich bei dem “bisherigen Gegenwert” um den Barwert handelt, der auf der Grundlage der bisherigen Satzungsbestimmungen unter Einbeziehung der verfallbaren Anwartschaften berechnet und sodann von der Klägerin mitgeteilt wurde.
50
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommen daher auch keine vielfältigen weiteren Auslegungsmöglichkeiten in Betracht. Anders als sie meint, ist es zudem nicht widersprüchlich, dass der bisherige Gegenwert der auf der Grundlage der alten Satzungsbestimmung berechnete und mitgeteilte Gegenwert ist. Vielmehr bleibt es auch nach der Neufassung der Gegenwertregelung in Nr. 2 des SEB 2016 bei den gleichen Rechnungsgrundlagen (zum Beispiel Sterbetafeln) wie bei der bisherigen Berechnung nach § 23 VBLS a.F. Es liegt in der Natur der Sache und ist daher – sofern wie hier keine anderweitige Regelung vorliegt – für den durchschnittlichen Arbeitgeber ersichtlich, dass bei einer Berechnung des Gegenwerts zum Ausscheidestichtag (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 9 i.d.F. des SEB 2016) die zu diesem Zeitpunkt geltenden Berechnungsgrundlagen zugrunde zu legen sind. Dies wird auch mittelbar bestätigt durch Abs. 2 Satz 7 der Ausführungsbestimmungen zu § 23a VBLS n.F. Danach wird bei der Wiederholung der Gegenwertberechnung der Gegenwert ausdrücklich mit den zum dann aktuellen Stichtag maßgeblichen Rechnungsgrundlagen berechnet. Im Übrigen kann der durchschnittliche Arbeitgeber nicht ernstlich davon ausgehen, dass bei dem erkennbar gewollten Gleichlauf zwischen der Regelung nach Nr. 3 SEB 2016 bei bereits erfolgter Zahlung bzw. nach Nr. 4 SEB 2016 bei noch nicht erfolgter (vollständiger) Zahlung des bisherigen Gegenwerts und der Berechnung des Gegenwerts nach § 23 i.d.F. des SEB 2016 für letztere neue Rechnungsgrundlagen eingeführt werden sollten, die auch die Einholung eines neuen Gutachtens erfordern würden.
51
Ohne Erfolg bleibt auch die Behauptung der Beklagten, die Klägerin selbst knüpfe ihre auf Nr. 4 SEB 2016 gestützte Gegenwertforderung nicht an den bisherigen Gegenwert als den aufgrund der bisherigen – unwirksamen – Satzungsbestimmungen berechneten und mitgeteilten Gegenwert. Maßgeblich für die Auslegung der Klausel ist – wie ausgeführt – das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Im Übrigen geht auch die Klägerin bei ihren Berechnungen von dem “bisherigen Gegenwert” als dem auf der Grundlage des zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Beklagten geltenden § 23 VBLS a.F. mit Hilfe eines versicherungsmathematischen Gutachtens berechneten und mitgeteilten Wert aus. Die zwischenzeitliche Erhöhung des geltend gemachten Zahlungsbetrags ist darauf zurückzuführen, dass die Klägerin neben dem Gegenwert zusätzlich bezifferte Zinsen geltend macht.
52
(3) Der ausgeschiedene Beteiligte wird – anders als die Beklagte meint – nicht dadurch unangemessen benachteiligt, dass nach § 23 i.d.F. des SEB 2016 i.V.m. Nr. 4 SEB 2016 grundsätzlich das Modell des bisherigen Gegenwerts zur Anwendung kommt, obwohl die bisherige Gegenwertregelung nach § 23 VBLS a.F. nach der Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 – IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 und IV ZR 12/11, juris) unwirksam ist. Denn die vom Senat in früheren Verfahren festgestellten Verstöße der Satzung der Klägerin gegen § 307 Abs. 1 BGB liegen nach der hier maßgeblichen 22. Satzungsänderung nicht mehr vor.
53
(a) Eine unangemessene Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten ergibt sich nicht mehr daraus, dass nach § 23 i.d.F. des SEB 2016 als Gegenwert der Barwert der bei der Klägerin verbleibenden Versorgungslasten zum Zeitpunkt des Ausscheidens als Einmalzahlung zu entrichten ist. Die damit verbundene finanzielle Belastung und das mit der Bewertung des Barwerts verbundene Prognoserisiko ist zwar grundsätzlich geeignet, eine unangemessene Benachteiligung des ausscheidenden Beteiligten zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2016 – IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350 Rn. 23). Gleiches gilt für die nach Nr. 5.1 SEB 2016 alternativ eröffnete Neuberechnung, bei der lediglich der Gegenwert nach Nr. 5.1 Satz 1 SEB 2016 nicht zum Ausscheidestichtag, sondern zu einem mit dem ausgeschiedenen Arbeitgeber einvernehmlich festzulegenden künftigen Stichtag zu berechnen ist. Der ausgeschiedene Beteiligte hat aber nach der Neuregelung erstmals die Möglichkeit, sich für ein Erstattungsmodell (Nr. 5 SEB 2016) zu entscheiden, das eine Einmalzahlung nicht vorsieht und einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand hält (vgl. unter II 2 d ee).
54
(b) Im Gegensatz zu § 23 VBLS a.F. ist in der Gegenwertregelung nach § 23 i.d.F. des SEB 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 auch nicht mehr vorgesehen, dass der ausgeschiedene Beteiligte für verfallbare Anwartschaften einen Gegenwert zu leisten hat.
55
(c) Entgegen der Auffassung der Beklagten werden mit der Gegenwertregelung nach § 23 i.d.F. des SEB 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 auch die Berechnungsgrundlagen des Gegenwerts hinreichend offengelegt, so dass ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vorliegt.
56
Nach § 23 Abs. 2 Satz 5 i.d.F. des SEB 2016 werden dem ausgeschiedenen Beteiligten auf dessen Anforderung die versicherungstechnischen Ausführungsbestimmungen mit der Berechnungsmethode und den Rechnungsgrundlagen zur Verfügung gestellt. Diese stimmen – wie dargelegt – mit der Berechnungsmethode und den Rechnungsgrundlagen überein, die bereits dem bisherigen Gegenwert nach § 23 VBLS a.F. zugrunde lagen. Anders als die Beklagte meint, verstößt auch der Verweis auf “versicherungsmathematische Grundsätze” (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 2 i.d.F. des SEB 2016) nicht für sich schon gegen das Transparenzgebot. Diese allgemeine Umschreibung verdeutlicht in Verbindung mit dem Erfordernis der Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens, dass die Berechnung des Gegenwerts nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, die durch Forschung und Praxis entwickelt wurden und in der Fachwelt anerkannt sind und auch in der Rechtssprache in Bezug genommen werden, vorgenommen wird (vgl. auch Senatsurteil vom 27. September 2017 – IV ZR 251/15, juris Rn. 21). Die hinreichende Transparenz wird dadurch hergestellt, dass der ausscheidende Beteiligte die Berechnungsmethode sowie alle Rechnungsgrundlagen aus der Satzung oder – wie hier nach § 23 Abs. 2 Satz 5 i.d.F. des SEB 2016 – aus ihm zugänglichen Ausführungsbestimmungen klar entnehmen kann (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2017 aaO Rn. 23). Anders als die Beklagte meint, wird dem ausgeschiedenen Beteiligten damit nicht jede Möglichkeit einer eigenständigen inhaltlichen Überprüfung der geltend gemachten Forderung genommen.
57
(4) Es bestehen entgegen der Auffassung der Beklagten auch keine Bedenken gegen die in § 23 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 i.d.F. des SEB 2016 vorgesehene Erhöhung des Gegenwerts um pauschal 10 % zur Deckung von Fehlbeträgen (im Folgenden: Fehlbetragspauschale). Dies gilt sowohl für das Modell des bisherigen Gegenwerts als auch für die Neuberechnung des Gegenwerts (Nr. 5.1 Satz 2 Alt. 1 SEB 2016).
58
(a) Allerdings wendet die Beklagte zu Recht ein, dass die Berechnungsgrundlagen des Gegenwerts (wie die Fehlbetragspauschale) auch im Modell des bisherigen Gegenwerts der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliegen und nicht unüberprüfbar “festgeschrieben” sind (dagegen: OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Oktober 2018 – 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 261-264, 285). Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 unter anderem auf den “bisherigen Gegenwert” abstellt. Denn die Berechnung des Gegenwerts für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausgeschiedenen Beteiligten erfolgt gemäß Nr. 2 SEB 2016 nach der dortigen Fassung des § 23 VBLS, die voll überprüfbar ist. Durch die Regelung in Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 wird – wie dargelegt – lediglich im Vergleich zur bisherigen Gegenwertregelung verdeutlicht, dass der Gegenwert nach der Neuregelung (§ 23 Abs. 2 i.d.F. des SEB 2016) dem bisherigen Gegenwert abzüglich der verfallbaren Anwartschaften nach § 23 Abs. 2 VBLS a.F. entspricht.
59
(b) Mit der Berechnung des Gegenwerts sind sowohl für die Klägerin als auch den ausscheidenden Beteiligten erhebliche Prognoserisiken (etwa betreffend die Lebenserwartung und die Zinsentwicklung) verbunden, da Versorgungslasten künftiger Jahrzehnte im Voraus bewertet werden müssen. Sollten in der Folgezeit die tatsächlichen Versorgungslasten höher ausfallen als zum Ausscheidestichtag berechnet, müssten die Klägerin und die Umlagengemeinschaft für diese einstehen.
60
Die Klägerin setzt sich mit der Fehlbetragspauschale zur Minimierung ihres eigenen Risikos indessen nicht einseitig über die Interessen des ausscheidenden Beteiligten hinweg. Zwar muss dieser aufgrund der Fehlbetragspauschale mehr bezahlen, als zur Ausfinanzierung der von ihm hinterlassenen Versorgungslasten nach der Gegenwertberechnung aufgrund versicherungsmathematischer Grundsätze erforderlich ist. Dies benachteiligt ihn aber letztlich nicht unangemessen, da ihm unter Verringerung der Prognoserisiken auch Modelle zur Berechnung und Erstattung des Gegenwerts ohne Fehlbetragspauschale zur Verfügung stehen. Nach Nr. 5.1 Satz 2 und 3 SEB 2016 i.V.m. § 23a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Buchst. a bis c und Satz 2 sowie Abs. 4 VBLS n.F. kann er sich für die Neuberechnung des Gegenwerts auf Kosten der Klägerin zu einem künftigen Stichtag mit späterer Wiederholung der Gegenwertberechnung auf der Grundlage der dann maßgeblichen Rechnungsgrundlagen entscheiden, wobei eine Fehlbetragspauschale nicht anfällt. Alternativ kann er nach Nr. 5.3 SEB 2016 die laufende Erstattung der Betriebsrenten im reinen Erstattungsmodell wählen; lediglich bei einer Verkürzung des Erstattungszeitraums mit Aufbau eines Deckungsstocks oder Zahlung eines verbleibenden Gegenwerts wäre nach Nr. 5.3 Satz 3 und 4 Buchst. c und d SEB 2016 i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 3 i.d.F. des SEB 2016 zwingend eine Fehlbetragspauschale zu zahlen. Da der ausgeschiedene Beteiligte die Zahlung einer Fehlbetragspauschale vermeiden kann, begründet es – anders als die Beklagte meint – auch keine unangemessene Benachteiligung, dass eine Pflicht zur Rückzahlung der Fehlbetragspauschale bei Ausbleiben einer für die Klägerin nachteiligen Entwicklung der tatsächlich anfallenden Versorgungslasten nicht vorgesehen ist.
61
(c) Keinen Bedenken begegnet ferner die Annahme des Berufungsgerichts, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Interessen die Höhe der Fehlbetragspauschale von 10 % nicht zu beanstanden ist.
62
(5) Eine unangemessene Benachteiligung durch die nach den versicherungstechnischen Ausführungsbestimmungen anzuwendenden Rechnungsgrundlagen hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich eines von ihr behaupteten Schwerbehindertenzuschlags von mindestens 2 % und hinsichtlich der Frage, ob dieser möglicherweise versicherungsmathematischen Grundsätzen widerspricht. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler nicht getroffen.
63
(6) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass hingegen die Regelung in Nr. 4 Satz 2 SEB 2016 zur jährlichen Verzinsung des nach § 23 i.d.F. des SEB 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 zu entrichtenden Betrags ab dem Zeitpunkt des Ablaufs des Monats nach Mitteilung der Höhe des bisherigen Gegenwerts nach Maßgabe der Nr. 4 Satz 3 SEB 2016 in Höhe der von der Klägerin erzielten Reinverzinsung eine unangemessene Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt. Dies führt jedoch – wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig ausgeführt hat – nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zum Gegenwert.
64
(a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Verwendung des Begriffs “Reinverzinsung” in Nr. 4 Satz 3 SEB 2016 nicht gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt. Hierunter versteht der durchschnittliche Arbeitgeber bei verständiger Würdigung und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs der Regelung die von der Klägerin mit der Geldanlage im Versorgungskonto I gezogenen Nutzungen. Dem durchschnittlichen, an der Klägerin beteiligten Arbeitgeber sind die Grundgegebenheiten der Zusatzversorgung der Klägerin bekannt und er vermag daher die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenwerts einzuschätzen (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 – IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 76). Dabei erkennt er auch, dass bei der Berechnung des Gegenwerts zunächst dessen Abzinsung auf den Ausscheidestichtag erfolgt (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 9 i.d.F. des SEB 2016) und demnach davon ausgegangen wird, dass die Klägerin künftig mit dem Kapital aus dem Gegenwert ausreichende Erträge erwirtschaften, also Nutzungen ziehen, wird. Für ihn ist auch ersichtlich, dass bei Nichtzahlung des (vollständigen) Gegenwerts (Nr. 4 Satz 1 SEB 2016) solche Nutzungen nicht gezogen werden können, sodass eine Deckungslücke entsteht, die mit der Verzinsung des nach der Neuregelung noch geschuldeten Gegenwerts nach Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016 in Höhe der “erzielten Reinverzinsung” ausgeglichen werden soll.
65
(b) Die Verzinsung des nach § 23 i.d.F. des SEB 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 noch geschuldeten Gegenwerts gemäß Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016 in Höhe der von der Klägerin erzielten Reinverzinsung benachteiligt den ausgeschiedenen Beteiligten jedoch unangemessen. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, werden hierdurch die Folgen der zunächst unwirksamen Satzungsbestimmungen allein auf den ausgeschiedenen Beteiligten abgewälzt, und zwar auch dann, wenn er selbst keine Nutzungen aus dem noch nicht gezahlten Betrag in Höhe der von der Klägerin erzielten Reinverzinsung ziehen konnte.
66
Die Klägerin hat ein wirtschaftliches Interesse an der Verzinsung des noch geschuldeten Gegenwerts. Denn sie konnte das Kapital, das ihr im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Beteiligten zur Deckung der bei ihr verbleibenden Verpflichtungen zur Verfügung zu stellen ist, nicht nutzen und damit keine Erträge erwirtschaften. Dieses wirtschaftliche Interesse besteht insbesondere auch deshalb, weil bei der Berechnung des Gegenwerts eine Abzinsung erfolgt, die eine Zahlung der Mittel zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung unterstellt (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 9 i.d.F. des SEB 2016). Wenn jedoch aufgrund der Unwirksamkeit der bisherigen Gegenwertregelung eine Zahlung zum Ausscheidestichtag nicht erfolgte, bildet der auf der Grundlage des § 23 Abs. 2 Satz 9 i.d.F. des SEB 2016 geforderte, jedoch abgezinste Gegenwert den Barwert der von der Klägerin seit dem Ausscheiden des Beteiligten bereits erfüllten und künftig noch zu erfüllenden Verpflichtungen nicht mehr korrekt ab und ist regelmäßig zu niedrig bemessen. Wie die Revision der Klägerin zutreffend ausführt, besteht daher auch ein entsprechendes wirtschaftliches Interesse der Versicherten und der verbleibenden Beteiligten.
67
Der ausgeschiedene Beteiligte hat hingegen ein berechtigtes Interesse, nicht aufgrund der Unwirksamkeit der bisherigen Gegenwertregelung nun einen höheren Gegenwert zahlen zu müssen, als er bei einer von Anfang an wirksamen Gegenwertregelung hätte leisten müssen. Denn er konnte – im Gegensatz zur Klägerin als Verwenderin der Klausel – den Inhalt der Gegenwertregelung und damit deren Wirksamkeit nicht beeinflussen. Es bestand für ihn auch kein Anlass, den auf unwirksamer Grundlage errechneten und mitgeteilten Gegenwert zumindest teilweise oder unter Vorbehalt zu zahlen, um künftige Zinsnachteile zu vermeiden und es der Klägerin zu ermöglichen, mit dem Kapital zu wirtschaften. Denn es fehlte an einer wirksamen Rechtsgrundlage, die es ihm ermöglicht hätte, die gegen ihn erhobene Gegenwertforderung dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen. Anders als die Klägerin meint, ändert hieran auch die in der 22. Satzungsänderung und dem SEB 2016 geregelte Rückwirkung der nun geltenden Gegenwertregelung nichts. Denn die Rückwirkung (allein) der Rechtsfolgen hat nicht zur Folge, dass zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beteiligten eine wirksame Regelung bestand.
68
Die von der Klägerin verlangte Verzinsung des nach der Neuregelung noch geschuldeten Gegenwerts in Höhe der erzielten Reinverzinsung ist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unangemessen. Entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin lässt sich die Zinsregelung in Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016 nicht allein durch “Sachzwänge” des Finanzierungssystems, mithin durch das wirtschaftliche Interesse der Klägerin rechtfertigen. Zwar konnte der ausgeschiedene Beteiligte dadurch, dass er aufgrund der Unwirksamkeit der Gegenwertregelung einen Gegenwert zunächst nicht zahlen musste, entweder aus dem ersparten Betrag Kapitalnutzungen ziehen oder hatte gegebenenfalls Zinsersparnisse, da er den Gegenwert zunächst nicht finanzieren musste. Es ist aber nicht ersichtlich und nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts von der Klägerin auch nicht dargelegt, dass dieser Vorteil die Höhe der in Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016 vorgesehenen Verzinsung regelmäßig erreicht. Sofern der durch die aufgeschobene Zahlung des Gegenwerts bei dem ausgeschiedenen Beteiligten entstandene Vorteil geringer als die von der Klägerin erzielte Reinverzinsung ist, würde der ausgeschiedene Beteiligte durch die in Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016 vorgesehene Verzinsung eine wirtschaftliche Einbuße erleiden, die angesichts der hier von der Klägerin geforderten Zinsen erheblich sein kann. Dieses Risiko des ausgeschiedenen Beteiligten berücksichtigt die Zinsregelung in Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016 jedoch nicht ansatzweise. Vielmehr wird durch diese Regelung einseitig das wirtschaftliche Interesse der Klägerin in den Vordergrund gerückt und diese so gestellt, als ob der Gegenwert bei seiner ersten Berechnung auf eine wirksame Regelung gestützt worden und daher fällig geworden wäre. Zugleich bleibt unberücksichtigt, dass der ausgeschiedene Beteiligte nicht zwingend einen Vorteil in Höhe der von der Klägerin erzielten Reinverzinsung erlangt hat, sondern vielmehr die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, dass er durch die Zinsregelung in Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016 tatsächlich höhere finanzielle Aufwendungen hat als er gehabt hätte, wenn die Klägerin bereits zum Zeitpunkt seines Ausscheidens eine wirksame Gegenwertregelung gefasst hätte. Zur Berücksichtigung dieses Interesses des ausgeschiedenen Beteiligten wäre die Klägerin jedoch auch deshalb verpflichtet gewesen, weil allein sie selbst als Verwenderin der Gegenwertregelung auf deren Inhalt und damit auch auf deren Wirksamkeit Einfluss hat.
69
Entgegen der Auffassung der Klägerin entfällt die unangemessene Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten auch nicht dadurch, dass sich dieser zur Vermeidung der Verzinsung in Höhe der erzielten Reinverzinsung auch für die Neuberechnung des Gegenwerts oder das Erstattungsmodell entscheiden kann. Denn aus Gründen des Vertrauensschutzes hat die Klägerin eine Gegenwertregelung zur Verfügung zu stellen, die es dem ausgeschiedenen Beteiligten ohne neue Belastungen ermöglicht, es bei den bisherigen Berechnungsgrundlagen zu belassen. Bei den anderen Modellen kommen jedoch neue Berechnungsgrundlagen zur Anwendung, die sich für den ausgeschiedenen Beteiligten nachteilig auswirken können.
70
Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass der ausgeschiedene Beteiligte auf mögliche Schadensersatzansprüche zur Kompensation etwaig entstandener Zinsnachteile nicht verwiesen werden kann. Denn eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders entfällt nicht dadurch, dass möglicherweise Sekundäransprüche bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 – VIII ZR 302/07, BGHZ 181, 188 Rn. 10 m.w.N.).
71
(c) Das Berufungsgericht hat ferner richtig erkannt, dass die Unwirksamkeit der Regelung über die Verzinsung nach Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016 nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zum Gegenwert führt.
72
Gemäß § 306 Abs. 1 BGB bleibt der Vertrag dann, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen teilweise unwirksam sind, im Übrigen rechtsbeständig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen – unwirksamen – Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. blue-pencil-test); ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich (BGH, Urteile vom 13. Februar 2020 – IX ZR 140/19, BGHZ 224, 350 Rn. 26; vom 10. Oktober 2013 – III ZR 325/12, NJW 2014, 141 Rn. 14 m.w.N.).
73
Nach diesem Maßstab bestehen die übrigen Bestimmungen über die Berechnung des Gegenwerts nach § 23 Abs. 2 i.d.F. des SEB 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 fort. Sie sind von der (unwirksamen) Regelung der Verzinsung in Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016 unabhängig. Denn der verbleibende Sinn der Regelung wird dadurch nicht beeinträchtigt, sondern bleibt aus sich heraus verständlich und besagt, dass der nach § 23 Abs. 2 i.d.F. des SEB 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 berechnete Gegenwert nicht in Höhe der von der Klägerin erzielten Reinverzinsung zu verzinsen ist. Der Fortfall der Verzinsung in Höhe der erzielten Reinverzinsung ist nicht von so einschneidender Bedeutung, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss.
74
dd) Anders als die Beklagte meint, folgt aus den Regelungen zur “Neuberechnung des Gegenwerts” nach Nr. 5.1 SEB 2016 ebenfalls keine unangemessene Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten, die zu einer vollständigen Unwirksamkeit der Gegenwertregelung führen würde.
75
(1) Wegen der Fehlbetragspauschale wird auf obige Ausführungen verwiesen.
76
(2) Unbedenklich ist entgegen der Auffassung der Beklagten, dass die Neuberechnung des Gegenwerts nach Nr. 5.1 Satz 1 SEB 2016 nicht zum Ausscheidestichtag, sondern zu einem mit dem ausgeschiedenen Beteiligten einvernehmlich festzulegenden künftigen Stichtag zu berechnen ist. Denn dadurch verringern sich die mit der Gegenwertberechnung verbundenen Prognoserisiken auch für den ausgeschiedenen Beteiligten, da die zum vereinbarten Ausscheidestichtag geltenden (aktuellen) Rechnungsgrundlagen maßgeblich sind. Dies hat keine unangemessene Verschlechterung der ursprünglichen Rechtsposition des ausgeschiedenen Beteiligten zur Folge. Vor unangemessenen neuen Belastungen ist dieser ausreichend geschützt, indem er es – wie ausgeführt – bei der Berechnung des Gegenwerts nach dem Modell des bisherigen Gegenwerts (§ 23 i.d.F. des SEB 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016) belassen kann. Ein darüber hinausgehendes berechtigtes Interesse des ausgeschiedenen Beteiligten an der weiteren Verwendung der veralteten Rechnungsgrundlagen oder des Ausscheidestichtages als Stichtag für die Neuberechnung des Gegenwerts ist nicht ersichtlich.
77
(3) Es kann offenbleiben, ob – wie das Berufungsgericht annimmt – die Regelung über die Aufzinsung nach § 23 Abs. 2 Satz 9 i.d.F. des SEB 2016 den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen benachteiligt. Denn diese Regelung kommt – worauf die Revisionserwiderung der Klägerin zutreffend hinweist – bei der Neuberechnung des Gegenwerts nicht zur Anwendung. Nach Nr. 5.1 Satz 1 SEB 2016 ist der Gegenwert bei der Neuberechnung nicht zum Ausscheidestichtag, sondern zu einem einvernehmlich festzulegenden künftigen Stichtag zu berechnen. Die Aufzinsung nach § 23 Abs. 2 Satz 9 i.d.F. des SEB 2016 stellt hingegen auf den zum Ausscheidestichtag abgezinsten Gegenwert ab. Der durchschnittliche Arbeitgeber kann den bestehenden Regelungen auch keine entsprechende Anwendung der Aufzinsung bei der Neuberechnung des Gegenwerts etwa dahingehend entnehmen, dass und wie der zu einem künftigen Stichtag berechnete Gegenwert aufzuzinsen wäre.
78
ee) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass auch das Erstattungsmodell nach Nr. 5.3 SEB 2016 und die dort vorgesehene Nachhaftung den ausgeschiedenen Beteiligten nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligen.
79
(1) Die Regelung zur Nachhaftung im Erstattungsmodell nach Nr. 5.3 Satz 4 Buchst. e SEB 2016 verstößt nicht gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da sie durch die Ausführungsbestimmungen zu § 23c – Erstattungsmodell – hinreichend konkretisiert wird.
80
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Formulierung in Abs. 3 Satz 4 der Ausführungsbestimmungen zu § 23c – Erstattungsmodell -, nach der der zuvor nach Abs. 3 Satz 3 errechnete Restbetrag durch “alle Betriebsrentenleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr, die aktiven oder im Erstattungsmodell befindlichen (ehemaligen) Beteiligten zuzuordnen sind”, zu teilen ist, hinreichend verständlich. Der durchschnittliche Arbeitgeber versteht diese Bestimmung aufgrund des Regelungszusammenhangs dahingehend, dass die zu verteilenden Kosten auf die Gesamtheit der ausgeschiedenen Beteiligten im Erstattungsmodell und die aktiven Beteiligten und nicht etwa ausschließlich auf die ausgeschiedenen Beteiligten im Erstattungsmodell umzulegen sind. Nr. 5.3 Satz 4 Buchst. e Satz 1 SEB 2016 stellt für die Nachhaftung ausdrücklich darauf ab, dass die Kostenbeteiligung “wie bei einer fortbestehenden Beteiligung” erfolge (vgl. auch § 23a Abs. 3 Satz 1 Buchst. d Satz 2 VBLS n.F.).
81
Es ist, anders als die Beklagte meint, auch hinreichend deutlich, für welche “Ausfälle” die ausgeschiedenen Beteiligten im Erstattungsmodell ausgleichspflichtig sind. Aus Abs. 3 Satz 2 und 3 der Ausführungsbestimmungen zu § 23c – Erstattungsmodell – folgt, dass eine Umlage der Fehlbeträge erfolgt, die insbesondere durch Insolvenzen, Liquidationen und zu niedrig bemessene Gegenwerte entstandenen sind. Denn nach dieser Regelung handelt es sich bei den zu verteilenden Kosten um die im vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Betriebsrentenleistungen, die keinem aktiven Beteiligten zuzuordnen sind und im vorangegangenen Kalenderjahr nicht im Rahmen eines Erstattungsmodells berücksichtigt wurden, abzüglich des für das Kalenderjahr maßgeblichen Auflösungsbetrags nach dem Auflösungsplan aus den Rückstellungen für Gegenwerte und der Zinsen aus diesen Rückstellungen für das Kalenderjahr in Höhe der im Versorgungskonto I erzielten Reinverzinsung (im Folgenden: ungedeckte Beendigungskosten).
82
(2) Die Nachhaftung nach Nr. 5.3 Satz 4 Buchst. e Satz 1 SEB 2016 stellt – wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – auch keine unangemessene Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.
83
(a) Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an einer Begrenzung des Risikos einer Zahlungsunfähigkeit des ausgeschiedenen Beteiligten. Das Insolvenzrisiko resultiert daraus, dass die Klägerin auch insolvenzfähigen juristischen Personen eine Beteiligung ermöglicht, wobei die Satzung Näheres regelt (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchst. e, § 20 Abs. 3 VBLS i.V.m. den Ausführungsbestimmungen im Anhang 1 zur VBLS Ziff. II und III; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 – IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 68). Zudem hat die Umlagengemeinschaft ein berechtigtes Interesse am Schutz vor Belastungen, denen sie aufgrund des Ausscheidens eines Beteiligten tatsächlich ausgesetzt ist (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 aaO Rn. 48).
84
(b) Auf Seiten des ausscheidenden Beteiligten besteht hingegen ein legitimes Interesse, die Zahlungen an die Klägerin auf das notwendige Maß zu begrenzen und nicht mehr als die durch seine Beschäftigten tatsächlich hinterlassenen finanziellen Rentenlasten auszugleichen (vgl. auch Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 – IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 48, 50).
85
(c) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Interessen benachteiligt die im Erstattungsmodell vorgesehene Nachhaftung den ausgeschiedenen Beteiligten nicht unangemessen.
86
Zwar hat der ausscheidende Beteiligte das Beteiligungsverhältnis mit Beendigung seiner Beteiligung verlassen wollen. Die danach verbleibenden Rechtsbeziehungen zur Klägerin sind im Interesse des ausscheidenden Beteiligten auf ein den Interessen der Umlagengemeinschaft Rechnung tragendes, notwendiges Maß zu beschränken (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2016 – IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350 Rn. 44). Dieses Maß wird hier aber nicht durch die neben den laufenden Erstattungszahlungen bestehende Nachhaftung für die ungedeckten Beendigungskosten überschritten, da dieser – entgegen der Auffassung der Beklagten – eine aktuelle Gegenleistung der Klägerin gegenübersteht (vgl. auch Senatsurteile vom 7. September 2016 aaO; vom 10. Oktober 2012 – IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 50). Der im Erstattungsmodell befindliche ausgeschiedene Beteiligte konnte sich gegen eine Einmalzahlung des Gegenwerts und für eine Abwicklung der Beendigung seiner Beteiligung über einen voraussichtlich jahrzehntelangen Zeitraum entscheiden, in dem er regelmäßig monatliche Vorschüsse zu leisten und jährliche Abrechnungen auszugleichen hat (vgl. Abs. 2 Satz 2 und 5 der Ausführungsbestimmungen zu § 23c – Erstattungsmodell -). Dabei tragen die Klägerin und die Umlagengemeinschaft ein nicht unerhebliches Ausfallrisiko bei Insolvenzfähigkeit des ausgeschiedenen Beteiligten, da in diesem Fall eine Ausfallsicherung nach Nr. 5.3 Satz 4 Buchst. e Satz 2 SEB 2016 nicht mehr beizubringen ist. Die ausgeschiedenen Beteiligten können dagegen darauf vertrauen, dass die von ihnen hinterlassenen Versorgungslasten von der Klägerin unabhängig von der Erbringung der Erstattungsbeträge vollständig und über lange Zeit übernommen werden.
87
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht zu beanstanden, dass die Nachhaftung auch ausscheidende Beteiligte trifft, die nicht insolvenzfähig sind oder deren Insolvenzrisiko voll abgesichert ist, und den übrigen ausscheidenden (insolvenzfähigen) Beteiligten die Möglichkeit einer alternativen Insolvenzsicherung nicht eingeräumt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, dass – wie das Berufungsgericht ausführt – unwiderrufliche Verpflichtungserklärungen einer oder mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts aus verschiedenen Gründen tatsächlich kaum noch erteilt werden und Deckungszusagen eines Versicherers oder entsprechende Bankbürgschaften den ausgeschiedenen Beteiligten wegen der Höhe der damit verbundenen Kosten möglicherweise unverhältnismäßig belasten würden (vgl. Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes § 23c VBLS Rn. 22 [Stand: Januar 2020]), sodass eine entsprechende Regelung zur Insolvenzsicherung nicht angemessen sein könnte. Denn die Nachhaftung erfasst das gesamte, im Übrigen von der Umlagengemeinschaft zu tragende Ausfallrisiko durch Insolvenzen und Liquidationen sowie zu niedrig bemessene Gegenwerte. Sie ist insoweit unabhängig von der Insolvenzfähigkeit oder Insolvenzsicherung des jeweiligen ausgeschiedenen Beteiligten, der das Erstattungsmodell und damit – wie aufgezeigt – faktisch eine langfristige Bindung an die Klägerin und die Solidargemeinschaft gewählt hat. Zudem erfasst die Nachhaftung – wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt – auch ungedeckte Beendigungskosten, die bereits während der Beteiligung des ausscheidenden Beteiligten entstanden sind.
88
Weiter ist zu berücksichtigen, dass der ausgeschiedene Beteiligte den schwer abzuschätzenden ungedeckten Beendigungskosten – auch nachträglich – dadurch begegnen kann, dass er sich für eine Verkürzung des Erstattungszeitraums mit anschließender Einmalzahlung entscheidet (vgl. Nr. 5.3 Satz 3 SEB 2016). Ihm steht es damit offen, das Erstattungsmodell jederzeit zu verlassen, wenn er die dort aufgrund der Nachhaftung bestehenden Belastungen für die Zukunft vermeiden möchte.
89
Anders als die Beklagte meint, wird auf die im Erstattungsmodell befindlichen ausgeschiedenen Beteiligten auch nicht einseitig das Risiko zu niedrig bemessener Gegenwerte abgewälzt. Vielmehr wird dieses Risiko zum einen von den übrigen ausgeschiedenen Beteiligten, die sich für eines der anderen Modelle entschieden haben, mitgetragen. Denn die ausgeschiedenen Beteiligten, die den Gegenwert als Einmalzahlung erbringen, leisten entweder eine Fehlbetragspauschale in Höhe von 10 % (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 i.d.F. des SEB 2016) oder sie sind im Rahmen der regelmäßigen Wiederholung der Gegenwertberechnung bei einer Unterdeckung nachschusspflichtig (vgl. Nr. 5.1 Satz 2 Halbsatz 2 SEB 2016 i.V.m. § 23a Abs. 3 Satz 1 Buchst. c VBLS n.F.). Zum anderen werden die ungedeckten Beendigungskosten und demnach auch die Kosten wegen zu niedrig bemessener Gegenwerte ebenfalls auf die aktiven Beteiligten verteilt.
90
Entgegen der Auffassung der Beklagten stellen die Fehlbetragspauschale und die Nachhaftung auch keine unangemessene mehrfache Absicherung desselben Risikos zugunsten der Klägerin dar. Denn die Nachhaftung greift erst, wenn tatsächlich ungedeckte Beendigungskosten vorliegen, während die Fehlbetragspauschale bereits dem Prognoserisiko entgegenwirken soll. Eine Bereicherung der Klägerin oder der Umlagengemeinschaft (vgl. auch Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 – IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 48) ist damit ausgeschlossen.
91
ff) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die in Nr. 5.2 SEB 2016 geregelte Entscheidungsfrist von drei Monaten zu kurz bemessen ist und den ausgeschiedenen Beteiligten daher unangemessen benachteiligt. Dies hat jedoch nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zum Gegenwert zur Folge.
92
(1) Nach Nr. 5.2 SEB 2016 kann der ausgeschiedene Beteiligte innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung über den Betrag nach Nr. 4 Satz 4 SEB 2016 schriftlich die Neuberechnung des Gegenwerts nach Nr. 5.1 SEB 2016 unter Angabe des gewünschten Stichtags und der Entscheidung nach Nr. 5.1 Satz 2 SEB 2016 oder das Erstattungsmodell nach Nr. 5.3 SEB 2016 beantragen.
93
(2) Die dreimonatige Entscheidungsfrist berücksichtigt jedoch lediglich einseitig das Interesse der Klägerin, möglichst zeitnah Klarheit darüber zu erlangen, ob sich der ausgeschiedene Beteiligte abweichend von § 23 i.d.F. des SEB 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 für die Neuberechnung des Gegenwerts oder das Erstattungsmodell entscheidet. Zwar wird die Klägerin nur hierdurch in die Lage versetzt, die dann gegebenenfalls erforderlichen weiteren Berechnungen (zum Beispiel Beitragshöhe im Erstattungsmodell) vorzunehmen und Dispositionen zu treffen. Der ausgeschiedene Beteiligte benötigt aber ausreichend Zeit zur Vorbereitung einer solchen Entscheidung, die eine erhebliche wirtschaftliche und zeitliche Tragweite hat sowie regelmäßig sachverständige Beratung insbesondere im Hinblick auf die in den verschiedenen Modellen zu beachtenden versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen und die vorzunehmenden Prognosen erfordert.
94
Der ausscheidende Beteiligte ist gegenüber der Klägerin auch nicht dazu verpflichtet, bereits im Vorfeld der Mitteilung über den nach § 23 i.d.F. des SEB 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 noch ausstehenden Gegenwert zu prüfen, für welches der zur Wahl stehenden Modelle er sich entscheidet. Zwar wird davon auszugehen sein, dass er vor der Beendigung des Beteiligungsverhältnisses bereits wirtschaftliche Überlegungen anstellt. Ihm fehlt aber die konkrete Berechnung des Gegenwerts, der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen sowie den Regelungen in versicherungsmathematischen Ausführungsbestimmungen, die ihm erst auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden, zu ermitteln ist (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 2 und 5 i.d.F. des SEB 2016). Es kommt daher entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, dass dem ausgeschiedenen Beteiligten seit der Veröffentlichung der 22. Satzungsänderung und des SEB 2016 diese Überlegungen möglich gewesen sind. Der Einwand der Klägerin, Überlegungen zur Wahl eines anderen Modells würden typischerweise nicht erst zum Zeitpunkt des Ausscheidens beginnen, bleibt demnach ebenfalls ohne Erfolg. Außerdem kannten die hier allein maßgeblichen, bereits zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausgeschiedenen Beteiligten die erstmals mit der 22. Satzungsänderung und dem SEB 2016 eingeführten alternativen Modelle zur Berechnung und Erstattung des Gegenwerts zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens noch nicht.
95
(3) Die Unwirksamkeit der Regelung in Nr. 5.2 SEB 2016 lässt – wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat – die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des SEB 2016 unberührt. Bei der Entscheidungsfrist handelt es sich um eine sachlich von den weiteren das Ausscheiden eines Beteiligten betreffenden Regelungen trennbare Bestimmung. Nach den verbleibenden Regelungen schuldet der ausgeschiedene Beteiligte einen Gegenwert nach § 23 i.d.F. des SEB 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016, solange er sich nicht nach Nr. 5 SEB 2016 alternativ für die Neuberechnung des Gegenwerts oder das Erstattungsmodell entscheidet. Es fehlt lediglich an der vertraglichen Regelung einer Entscheidungsfrist. Von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung kann demnach nicht gesprochen werden, zumal die Unwirksamkeit der Entscheidungsfrist – wie auch das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat – kein dauerhaftes Wahlrecht zur Folge hat. Denn die Ausübung des nach Nr. 5 SEB 2016 bestehenden Wahlrechts ist jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zeitlich begrenzt.
96
gg) Auch nach einer Gesamtbetrachtung hat die unangemessene Ausgestaltung der einzelnen Bestimmungen in Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016 (Reinverzinsung) und in Nr. 5.2 SEB 2016 (Entscheidungsfrist) nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen des SEB 2016 über die Einmalzahlung des Gegenwerts oder das Erstattungsmodell insgesamt zur Folge. Auch ohne die genannten unwirksamen Bestimmungen verbleiben – wie bereits aufgezeigt – verständliche und sinnvolle Regelungsteile, ohne dass die verschiedenen Modelle zur Berechnung und Erstattung des Gegenwerts in ihrer Gesamtheit inhaltlich derart umgestaltet würden, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss.
97
e) Eine abweichende Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten nicht aus kartellrechtlichen Vorschriften, insbesondere nicht aus § 19 GWB. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt ein Verstoß gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot nicht etwa deshalb vor, weil die Klägerin die Gegenwertregelung rückwirkend neu geregelt hat. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits entschieden, dass eine ergänzende Vertragsauslegung, nach welcher die Klägerin die unwirksame Gegenwertregelung rückwirkend durch eine neue Regelung, die den beiderseitigen Interessen in angemessener Weise Rechnung trägt, ersetzen darf, auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn die bisherige Gegenwertforderung ein missbräuchliches Verhalten der Klägerin im Sinne von § 19 Abs. 1 GWB darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2013 – KZR 58/11, BGHZ 199, 1 Rn. 77 ff.). Wie bereits ausgeführt, trägt die neue Regelung den beiderseitigen Interessen in angemessener Weise Rechnung, soweit einzelne Bestimmungen nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam und daher unbeachtlich sind, wobei die (teilbaren) weiteren Bestimmungen zur Berechnung und Erstattung des Gegenwerts im Übrigen wirksam bleiben; ein Verstoß gegen das Verbot geltungserhaltender Reduktion, das im Übrigen bei Verstößen gegen § 19 GWB jedenfalls nicht ausnahmslos gilt (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2013 aaO Rn. 78), liegt – wie dargelegt – ebenfalls nicht vor.
98
3. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zugesprochen und dabei zutreffend angenommen, dass die Gegenwertforderung nach § 291 Satz 1 Halbsatz 2 BGB – trotz des vorherigen Eintritts der Rechtshängigkeit – erst ab Fälligkeit zu verzinsen ist.
99
III. Die Revision der Klägerin ist nach dem Vorstehenden ebenfalls unbegründet. Ihr steht ein Anspruch auf jährliche Verzinsung des nach § 23 Abs. 2 i.d.F. des SEB 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 zu zahlenden Gegenwerts in Höhe der von ihr erzielten Reinverzinsung nicht zu, da die Regelung in Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016 wegen unangemessener Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.
100
Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Klägerin auch zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin nicht zu einer weiteren rückwirkenden Nachbesserung ihrer Satzung, hier im Hinblick auf die Zinsregelung, berechtigt ist. Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Senatsurteil vom 6. Juli 2016 – IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 47) liegen nach der Nachbesserung der Satzung mit der 22. Satzungsänderung und dem SEB 2016 nicht mehr vor. Der – hier nur noch gegebene – ersatzlose Wegfall einzelner Bestimmungen wegen unangemessener Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten stellt für die Klägerin im Gegensatz zum ersatzlosen Wegfall der gesamten Gegenwertregelung (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 – IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 80) keine unzumutbare Härte dar.
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