Arbeitsrecht

Kein Anspruch auf Elterngeld mangels gemeinsamen Haushaltes

Aktenzeichen  L 12 EG 4/14

Datum:
30.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 122781
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 25 Abs. 3

 

Leitsatz

1 Der “gemeinsame Haushalt” iSv § 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG setzt ein auf Dauer angelegtes räumliches Zusammenleben voraus. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2 Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis sind nicht berechtigt, in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende zu wohnen und können daher in einer solchen Einrichtung keinen “gemeinsamen Haushalt” begründen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3 Art. 6 GG ist nicht verletzt, wenn die zur Elterngeldberechtigung erforderliche Begründung eines “gemeinsamen Haushalts” aufgrund der Lage am Wohnungsmarkt nicht möglich ist. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 3 EG 17/13 2014-02-11 Endurteil SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.02.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 5.6.2013 (L 12 EG 57/10) begründet. Der Kläger hatte nämlich aufgrund seiner Aufenthaltserlaubnis nicht die Berechtigung, in einer Gemeinschaftsunterkunft mit seiner Familie zu wohnen. Damit war das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.02.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Anspruch auf Elterngeld haben nach § 1 Abs. 1 BEEG Eltern, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, mit ihrem Kind in einem Haushalt leben, dieses Kind selbst betreuen und erziehen und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Elterngeld, da er nicht mit seinem Sohn in einem Haushalt lebte. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass S. bei seiner Mutter in der Gemeinschaftsunterkunft lebte. Auch wenn der Kläger vorträgt, dass er sich nach der Geburt seines Sohnes sehr häufig in der Gemeinschaftsunterkunft bei seiner Familie aufgehalten habe und dort auch übernachtet habe, genügen diese Umstände nicht für die Begründung eines gemeinsamen Haushalts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG. Der Begriff des Haushalts setzt ein auf Dauer angelegtes räumliches Zusammenleben in einer Wohnung voraus. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass der gemeinsame Haushalt rechtmäßig begründet wurde (Urteil des Senats vom 5.6.2013, L 12 EG 57/10). Während asylsuchende Ausländer nach § 47, § 53 Asylgesetz verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen bzw. Gemeinschaftsunterkünften zu wohnen, ist der Kläger als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz nicht verpflichtet, aber auch nicht berechtigt, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Soweit er sich also insbesondere nachts in der Gemeinschaftsunterkunft aufgehalten hat, war dieser Aufenthalt rechtswidrig.
Aus Art. 6 Grundgesetz folgt nichts anderes. Dem Schutz der Familie hat die Verwaltung des Beklagten dadurch Rechnung getragen, dass die Ehefrau des Klägers und sein Sohn mit Wirkung vom 27.9.2012 von der Verpflichtung, in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, entbunden wurden. Damit stand rechtlich einer Familienzusammenführung außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft nichts im Wege. Dass die Familie faktisch im Raum A-Stadt keine Wohnung gefunden hat, ist nicht dem Einfluss des Beklagten zuzuschreiben.
Im Ergebnis war das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.2.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen.


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