Aktenzeichen W 1 K 18.1219
BayFwG Art. 4 Abs. 1
Leitsatz
1 Ist der Kläger weder als Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes im Einsatzdienst der Feuerwehren noch als Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes in einer Integrierten Leitstelle tätig, hat er keinen Anspruch auf frühere Ruhestandsversetzung gemäß Art. 132 BayBG. (Rn. 18 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
2 Aus der gesetzlichen Formulierung „Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes im Einsatzdienst der Feuerwehren“ sowie „Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in einer Integrierten Leitstelle tätig sind“ in Art. 132 BayBG ist klar zu ersehen, dass diese tatbestandlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze bzw. der begehrten Ruhestandsversetzung vorliegen müssen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine analoge Anwendung des Art. 132 BayBG auf die Tätigkeit des Klägers als stellvertretender Brandschutzbeauftragter im Universitätsklinikum kommt schon deshalb nicht in Betracht, da es sich bei den Art. 129-132 BayBG nach dem Regelungsgefüge des Bayerischen Beamtengesetzes um Ausnahmevorschriften im Hinblick auf die allgemeine Altersgrenze des Art. 62 BayBG handelt. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das klägerische Begehren ist dahingehend zu verstehen, dass mit dem vorliegenden Verfahren (allein) eine Ruhestandsversetzung nach Art. 132 i.V.m. Art. 129 BayBG begehrt wird, § 88 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine gegenüber der Ruhestandsversetzung nach der allgemeinen Altersgrenze des Art. 62 BayBG frühere Ruhestandsversetzung, da die Voraussetzungen des Art. 132 BayBG vorliegend nicht erfüllt sind, insbesondere ist der Kläger nicht im Einsatzdienst der Feuerwehr tätig. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2017 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach Art. 132 BayBG gilt für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Einsatzdienst der Feuerwehren Art. 129 BayBG entsprechend. Dies gilt ebenso für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in einer Integrierten Leitstelle tätig sind. Art. 129 BayBG regelt, dass für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit als Altersgrenze das Ende des Monats gilt, in dem diese das 62. Lebensjahr vollenden (im Falle des Klägers mit dem Geburtsjahrgang 1957 abweichend hiervon 60 Jahre und 11 Monate, Art. 143 Abs. 2 Satz 2 BayBG). Beamte im Sinne des Satzes 1 können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Bereits nach dem Wortlaut des Art. 132 BayBG ist der Kläger weder in einer Integrierten Leitstelle noch im Einsatzdienst der Feuerwehren tätig, was er im Übrigen auch selbst nicht für sich in Anspruch nimmt (vgl. Klageschrift vom 19.9.2018, S.10). Denn Feuerwehrdienst bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch Dienst bei der Feuerwehr. Der Begriff „Feuerwehr“ bezeichnet Einrichtungen zum abwehrenden und vorbeugenden Brandschutz und zur technischen Hilfeleistung in Katastrophenfällen. Er wird durch das Organisationsrecht bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 8.6.2000 – 2 C 16.99 – juris m.w.N.). Der Kläger gehört im Rahmen seiner Tätigkeit als stellvertretender Brandschutzbeauftragter beim Universitätsklinikum Würzburg weder einer Freiwilligen Feuerwehr, einer Pflichtfeuerwehr, einer Berufsfeuerwehr noch einer Werkfeuerwehr i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) an, so dass er auch nicht in deren Einsatzdienst (abwehrender Brandschutz und technischer Hilfsdienst bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse, Art. 1 Abs. 1 BayFwG) tätig werden kann. Insbesondere hat die Beklagte – anders als andere Universitätskliniken – gerade keine Werkfeuerwehr nach Art. 15 BayFwG für ihren Zuständigkeitsbereich eingerichtet, in welcher der Kläger tätig werden könnte.
Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Einsatzdienst von Feuerwehrbeamten der 3. Qualifikationsebene nicht ausschließlich in Brandbekämpfung und technischer Hilfeleistung bestehe, sondern auch in vielfältigen Aufgaben des Innendienstes wie etwa Schulungstätigkeiten oder der Wahrnehmung von Führungsaufgaben. Der Kläger verkennt in diesem Zusammenhang zum einen, dass Art. 132 BayBG gerade einen Einsatzdienst bei der Feuerwehr voraussetzt, welcher er – wie bereits ausgeführt – im Rahmen seiner Tätigkeit beim Universitätsklinikum Würzburg nicht angehört. Dies stellt einen entscheidenden Unterschied hinsichtlich der organisatorischen Anbindung zwischen der Tätigkeit des Klägers und der Tätigkeit in der 3. Qualifikationsebene etwa bei einer Berufsfeuerwehr dar, welcher eine Vergleichbarkeit beider Sachverhaltskonstellationen bereits ausschließt. Unabhängig davon fehlt es der konkreten Tätigkeit des Klägers auch inhaltlich an den zusätzlichen Besonderheiten des Einsatzdienstes, welche die Rechtfertigung dafür bilden, Art. 132 BayBG in Anspruch nehmen zu können (vgl. hierzu näher unten). Feuerwehrtechnische Beamte einer Berufsfeuerwehr hingegen sind bereits dadurch als dem Einsatzdienst zugehörig anzusehen, da sie – neben der Wahrnehmung von Tätigkeiten im Innendienst – auch etwa mit der Einsatzleitung in Brandfällen betraut sind, wie der Kläger mit Schriftsatz vom 26. November 2018 unter Bezugnahme auf die Anlage K 16 mitgeteilt hat. Derartige Einsatzleitungen muss der Kläger beim Universitätsklinikum Würzburg im Falle von Brandereignissen mit Alarmierung der Feuerwehr gerade nicht übernehmen, da diese allein von den Feuerwehren der Stadt Würzburg wahrgenommen werden.
Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass für die Frage des Vorliegens des Tatbestandsmerkmals „im Einsatzdienst der Feuerwehren“ der gesamte Zeitraum des Berufslebens in den Blick genommen werden müsse. Eine derartige Auslegung findet im Wortlaut des Art. 132 BayBG keine Stütze. Vielmehr lässt sich aus der gesetzlichen Formulierung „Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes im Einsatzdienst der Feuerwehren“ sowie „Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in einer Integrierten Leitstelle tätig sind“ klar ersehen, dass diese tatbestandlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze bzw. der begehrten Ruhestandsversetzung vorliegen müssen (so auch BeckOK BeamtenR Bayern, Art. 132 BayBG Rn. 3). Dass im Gegensatz dazu frühere, aktuell nicht mehr wahrgenommene Tätigkeiten im Einsatzdienst der Feuerwehren ausreichend sein könnten, um die Vorschrift des Art. 132 BayBG in Anspruch nehmen zu können, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der abschlagsfreien Versorgung gemäß Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) und deren gesetzliche Voraussetzungen in Art. 132 BayBG nicht in Bezug genommen werden und erstere Vorschrift gesetzessystematisch vielmehr voraussetzt, dass ein Fall des Art. 132 BayBG vorliegt („in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4“ – wo wiederum Art. 129-132 BayBG benannt werden).
Steht entsprechend vorstehender Ausführungen der Wortlaut des Art. 132 BayBG dem vom Kläger begehrten Anspruch bereits klar entgegen, so wird dieses Ergebnis durch die Auslegung des Begriffs „Einsatzdienst der Feuerwehren“ nach dessen Sinn und Zweck ebenfalls bestätigt. In diesem Zusammenhang kann auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Gewährung der sog. Feuerwehrzulage (vgl. Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayBesG, Anlage I (zu § 20 Abs. 2 Satz 1 BBesG) BesO A und B, Allgemeine Vorbemerkungen Nr. 10 Abs. 1 Satz 1) verwiesen werden, da in den genannten Vorschriften der inhaltsgleiche Begriff des „Einsatzdienstes der Feuerwehr“ verwendet wird und die Zielrichtung für die Gewährung der Zulage sowie die Möglichkeit eines früheren Ruhestandseintritts identisch sind. Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.1991 – 2 C 17/90 sowie U.v. 21.3.1996 – 2 C 24/95 – jeweils juris) wird die Feuerwehrzulage – und in gleicher Weise die Möglichkeit der früheren Ruhestandsversetzung nach Art. 132 BayBG – vor nachfolgendem Hintergrund gewährt:
„Mit der Anknüpfung der Gewährung der Zulage an bestimmte Beamtengruppen und an die ihnen zugeordneten Funktionen wird die Zulageberechtigung von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn als auch von der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben abhängig gemacht. Für die Zugehörigkeit zu einer Beamtengruppe ist die konkrete organisationsrechtliche Zuordnung des Beamten maßgebend (BVerwGE 79, 22 ; Urteile vom 6. April 1989 – BVerwG 2 C 10.87 – ; vom 18. April 1991 – BVerwG 2 C 11.90 -). Die Gewährung der Feuerwehrzulage hat ihren Grund darin, daß die Zuordnung der Ämter der in der Nr. 10 Absatz 1 Satz 1 der Vorbemerkungen bezeichneten Beamten zu den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A das typische Tätigkeitsbild der im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr stehenden Beamten nicht hinreichend berücksichtigt. Die von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfaßten Besonderheiten des jeweiligen Dienstes dieser Beamten sollen abgegolten werden. “Besonderheiten des … Einsatzdienstes” (Abs. 3, jetzt Abs. 2) bezeichnet die typischen zusätzlichen Anforderungen, die an jeden Beamten im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr zu stellen sind, von der allgemeinen Ämterbewertung aber nicht erfaßt sind. Dazu gehören beispielsweise das Erfordernis, in schwierigen Situationen (Brand, Notfälle, Naturkatastrophen usw.) unter physischer und psychischer Belastung schnell und verantwortlich tätig zu werden, sowie die Bereitschaft, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben ggf. Leben und Gesundheit einzusetzen. Diese berufstypischen Besonderheiten rechtfertigen die Gewährung der Zulage und ihre Beschränkung auf den genannten Personenkreis (vgl. Urteile vom 10. Februar 1983 – BVerwG 2 C 20.81 – ; vom 24. Januar 1985 – BVerwG 2 C 9.84 – ) zur vergleichbaren Polizeizulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen).… Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Feuerwehrzulage umfaßt der Begriff Einsatzdienst in Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen nur solche Tätigkeiten, die der unmittelbaren Brandbekämpfung (abwehrender Brandschutz) und der Hilfeleistung zuzuordnen sind, weil sich nur dort die gesondert zu honorierenden berufstypischen Erschwernisse dauerhaft realisieren (vgl. Urteile vom 20. April 1983 – BVerwG 6 C 113.80 – ; vom 3. Januar 1990 – BVerwG 6 C 11.87 – ). Danach erfüllen diejenigen Beamten des Feuerwehrdienstes die Voraussetzungen zur Gewährung der Feuerwehrzulage, die der Laufbahn des mittleren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes angehören und regelmäßig zum unmittelbaren Brandbekämpfungs- oder Hilfeleistungsdienst herangezogen werden, mithin, wie für den Einsatzdienst typisch, im Tag- und Nachtdienst zur Verfügung stehen. Dabei kommt es weder auf die Zahl der geleisteten Einsätze noch auf die Art und den Umfang der bei den einzelnen Einsätzen geleisteten bzw. zu leistenden Dienste entscheidend an (vgl. dazu Urteile vom 26. Juni 1981 – BVerwG 6 C 85.78 – ; vom 24. Januar 1985 – BVerwG 2 C 9.84 – ).“
Zum notwendigen Umfang der Wahrnehmung besonderer Funktionen, an welche die Gewährung einer Stellenzulage geknüpft ist, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt (vgl. BVerwG, U.v. 16. Juli 1998 – 2 C 25/97; U.v. 5.5.1995 – 2 C 13/94 – jeweils juris):
„Diese wie auch andere besoldungsrechtliche Stellenzulagen setzen nach § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BBesG gegenüber dem regelmäßigen Inhalt des jeweils besoldeten Amtes die Wahrnehmung herausgehobener Funktionen voraus. Sie sind – soweit nicht für die einzelne Zulage ein anderer Maßstab festgelegt ist – nach Grund und Höhe daran ausgerichtet, daß der Beamte die herausgehobene Funktion nicht nur teilweise neben anderen Aufgaben, sondern in vollem, nach der Natur der Tätigkeit möglichen Umfang wahrnimmt. Der Dienstposten muß generell durch die zulageberechtigende Funktion geprägt sein (u.a. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1993 – BVerwG 2 B 95.93 – ; BVerwGE 98, 192 ; Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 2 C 24.95 – ; Urteil vom 23. April 1998 – BVerwG 2 C 1.97 – ). Die herausgehobene Funktion, um derentwillen die Stellenzulage gewährt werden soll, muß einen quantitativ besonders umfangreichen Teil der Gesamtaufgaben ausmachen, wenn der Dienstposten verschiedenartige, für die Zulageberechtigung unterschiedlich zu beurteilende Funktionen umfaßt (BVerwGE 98, 192 ). Die Stellenzulage darf regelmäßig nur dann gewährt werden, wenn der Beamte (Soldat) eine andere als die zulageberechtigende Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausübt.“
Dies zugrunde gelegt ist der Kläger beim Universitätsklinikum Würzburg nicht im Einsatzdienst der Feuerwehren tätig. Denn unter Zugrundelegung der vom Kläger selbst vorgelegten Aufgabenbeschreibung für seinen Dienstposten – aus der von der Beklagten vorgelegten Zuordnung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten gegenüber dem Kläger mit Anlage zur Organisationsverfügung vom 15. November 2013 ergibt sich im Kern nichts Abweichendes – wird nicht erkennbar, dass er regelmäßig von seinem Dienstherrn zu Tätigkeiten der unmittelbaren Brandbekämpfung und Hilfeleistung herangezogen würde. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang für die Kammer vielmehr überzeugend dargelegt, dass die Brandbekämpfung in Einsatzsituationen, bei denen die Feuerwehr alarmiert wird, federführend und allein durch diese erfolgt. Der Kläger muss hierbei im Gegensatz zu den anrückenden Kräften der Berufsfeuerwehr/ Freiwilligen Feuerwehr nicht aktiv in die Brandbekämpfung, Gefahrstoffbeseitigung etc. eingreifen; er ist auch nicht Einsatzleiter, sondern übt – soweit er vor Ort ist – lediglich die Funktion eines Verbindungsmannes aus, der als Beschäftigter der Beklagten sachkundig ist und die Örtlichkeiten kennt. Nachvollziehbar ist dies gerade vor dem Hintergrund, dass die Beklagte – wie bereits ausgeführt – für ihren Zuständigkeitsbereich keine Werkfeuerwehr errichtet hat, welche den abwehrenden Brandschutz und technischen Hilfsdienst eigenständig zu organisieren hätte, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayFwG. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang erklärt hat, dass er in Einzelfällen Brände noch vor Eintreffen der Feuerwehr mit einem Kleinlöschgerät abgelöscht habe, so ergibt sich hieraus nichts Anderes, da ein derartiges Eingreifen offensichtlich nicht über die allgemeine Hilfeleistung und Gefahreneindämmung in Unglücksfällen hinausgeht, wie sie letztlich von jedem Beschäftigten der Beklagten zu erwarten ist; gerade hierzu dienen auch die regelmäßigen Unterweisungen aller Beschäftigten der Beklagten durch den Kläger samt entsprechender Löschübungen. Die Löschübungen selbst stellen entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls keinen Einsatzdienst der Feuerwehr dar, da es sich hierbei lediglich um innerbetriebliche Schulungsmaßnahmen handelt und nicht etwa um reale Brandbekämpfung oder auch nur die realitätsnahe Ausbildung von Feuerwehrleuten wie etwa an staatlichen Feuerwehrschulen (vgl. Ziffer 34.2.2 Satz 5 BayVwVBes). Die typischen zusätzlichen Anforderungen des Einsatzdienstes der Feuerwehr sind vor diesem Untergrund bei der klägerischen Tätigkeit nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als der Kläger auch keinen Tag- und Nachtdienst oder Bereitschaftsdienst zu leisten hat, was ebenfalls zu den typischen Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehren zu rechnen ist (vgl. BVerwG, a.a.O.). Hierbei kommt es – wie bereits ausgeführt – allein auf die aktuelle Situation an, so dass nicht geklärt werden muss, ob diesbezüglich ggf. bis zum Jahr 2013 eine (teilweise) abweichende Situation bestanden hat. Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass der Kläger – im Gegensatz zu den Feuerwehrbeamten der Berufsfeuerwehr sowie Freiwilligen Feuerwehr Würzburg – auf seinem Dienstposten in Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben ggf. Leben und Gesundheit einzusetzen hätte.
Die Bewältigung von Brandgefahren und Brandmeldeereignissen ohne Alarmierung der Feuerwehr (z.B. Brandgerüche, Brandmeldealarme von Brandschutztüren) sind in ihrer Bedeutung (noch) nicht als Einsatzsituationen mit Brand- oder Gefahrstoffbekämpfung einzustufen, bei denen etwaig Gefahr für Leib oder Leben besteht. Wenn eine Alarmierung der Feuerwehr in diesen Situationen gerade nicht erfolgt/erforderlich ist, so kann man in der Abarbeitung dieser Vorkommnisse auch keinen Einsatzdienst der Feuerwehr sehen. Die weiteren umfangreichen Tätigkeiten des Klägers in der Fortbildung/Unterweisung der Klinikbeschäftigten, im vorbeugenden Brandschutz sowie bei Beratungs-, Planungs-, Organisations- und Überwachungstätigkeiten mit Bezug zum Brandschutz stellen mangels Erfordernis, unter psychischer und physischer Belastung schnell und verantwortlich tätig zu werden, ersichtlich ebenfalls keine spezifischen Tätigkeiten im Einsatzdienst der Feuerwehr dar.
Selbst wenn man entgegen vorstehender Ausführungen davon ausginge, dass die Unterstützung der Berufsfeuerwehr/Freiwilligen Feuerwehr durch den Kläger und erste Brandbekämpfungsmaßnahmen vor Eintreffen der Feuerwehr inhaltlich vom Einsatzdienst der Feuerwehr umfasst wären, so wird der Dienstposten des Klägers als stellvertretender Brandschutzbeauftragter jedoch zumindest nicht – wie von der überzeugenden höchstrichterlichen Rechtsprechung gefordert – durch diese speziellen Tätigkeiten geprägt. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar ausgeführt, dass es im Universitätsklinikum pro Jahr zu ca. 50 Einsatzsituationen der Feuerwehr mit Brandbekämpfung o.ä. komme. Dieser Aufgabenbereich sei zeitlich in Relation zu den umfangreichen sonstigen Aufgaben des Klägers als untergeordnet anzusehen, was für die Kammer überzeugend ist und der Kläger selbst auch nicht in Abrede gestellt hat. Überdies dürfte der Kläger angesichts eines nicht gegebenen Bereitschaftsdienstes für seine Person auch nicht bei allen diesen Schadensereignissen vor Ort gewesen sein und ein eigenständiges Einschreiten mittels Kleinlöschgerät hat sich ohnehin auf Einzelfälle beschränkt (der Kläger spricht insoweit allgemein auf die Vergangenheit bezogen von „mehrmals“). Die Tätigkeit des Klägers wird – was sich bereits aus der von ihm vorgelegten Aufgabenbeschreibung augenscheinlich ergibt – durch die Aufgaben in der Fortbildung, im vorbeugenden Brandschutz sowie durch vielfältige Maßnahmen organisatorischer Art geprägt.
Eine analoge Anwendung des Art. 132 BayBG auf die Tätigkeit des Klägers kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei den Art. 129-132 BayBG nach dem Regelungsgefüge des Bayerischen Beamtengesetzes um Ausnahmevorschriften im Hinblick auf die allgemeine Altersgrenze des Art. 62 BayBG handelt. Ausnahmevorschriften sind jedoch einer erweiternden Auslegung, insbesondere im Wege der Analogie, grundsätzlich nicht zugänglich. Sie sind nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen vielmehr eng auszulegen (vgl. BVerwG, U.v. 15.9.2010 – 8 C 21/09; U.v. 21.6.2005 – 2 WD 12/04 – jeweils juris). Unabhängig hiervon ist auch das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke in Art. 132 BayBG nicht erkennbar; vielmehr hat der Gesetzgeber offensichtlich explizit nicht allgemein schwierige und/oder belastende Arbeitsumstände im Rahmen der Tätigkeit feuerwehrtechnischer Beamter zum gesetzlichen Anknüpfungspunkt gemacht, sondern bewusst alleine den Einsatzdienst der Feuerwehren sowie die Tätigkeit in einer Integrierten Leitstelle. Entsprechend obiger Darstellungen ist überdies auch eine vergleichbare Interessenlage zwischen der Tätigkeit auf dem Dienstposten des Klägers und dem Einsatzdienst der Feuerwehren nicht gegeben.
Darüber hinaus kann sich der Kläger zur Begründung für den begehrten Anspruchs auch nicht auf die Verwaltungsvorschriften des Freistaats Bayern zu Art. 34 BayBesG berufen. Nach Ziffer 34.2.2 Satz 5 BayVwVBes erfasst die Zulagenberechtigung auch „die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und die weiteren Lehrkräfte der staatlichen Feuerwehrschulen, da die dortigen Anforderungen hinsichtlich der Belastungen mit dem Einsatzdienst bei der Feuerwehr vergleichbar sind.“ Der Kläger wird ersichtlich nicht vom Wortlaut dieser Verwaltungsvorschrift erfasst, so dass bereits aus diesem Grunde eine Anspruchsbegründung aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung ausgeschlossen ist. Nach der Formulierung ist klar erkennbar, dass davon nicht sämtliche Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes erfasst werden, sondern nur die an den staatlichen Feuerwehrschulen tätigen feuerwehrtechnischen Beamten, worauf die Wortwahl „und die weiteren Lehrkräfte der staatlichen Feuerwehrschulen“ klar hindeutet. Auch mit der Wendung „dortige Anforderungen“ im nachfolgenden Nebensatz wird erkennbar allein auf die Anforderungen an den staatlichen Feuerwehrschulen Bezug genommen, an denen sowohl die feuerwehrtechnischen Beamten als auch die weiteren Lehrkräfte tätig sein müssen. Da der Kläger an einer solchen Schule nicht beschäftigt ist, ist die Verwaltungsvorschrift auf ihn nicht in Anwendung zu bringen. Dass die Verwaltungsvorschrift – wie der Kläger meint – über ihren Wortlaut hinaus eine frühere Ruhestandsversetzung für alle Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes schaffen soll, bei denen die Belastungen mit dem Einsatzdienst der Feuerwehr vergleichbar sind, lässt sich dem Regelungsgehalt gerade nicht entnehmen, sondern wäre ausdrücklich zu regeln gewesen. Desweiteren scheitert ein Anspruch aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung auch daran, dass der Kläger selbst herausgestellt hat, dass er beim Universitätsklinikum Würzburg und sogar darüber hinaus in ganz Bayern einen Einzelfall darstelle, so dass sich eine ständige Verwaltungspraxis, die Fälle wie den des Klägers erfassen würde, gar nicht gebildet haben kann. Eine Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Ungleichbehandlung durch die beklagte Universitätsklinik im Verhältnis zu feuerwehrtechnischen Beamten an den staatlichen Feuerwehrschulen kann auch deshalb nicht erfolgt sein, da die Feuerwehrschulen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten fallen. Überdies ist auch diesbezüglich keine inhaltliche Vergleichbarkeit der Tätigkeiten gegeben, da die Tätigkeit an den Feuerwehrschulen der Ausbildung von künftigen Feuerwehrleuten dient und unter realen Einsatzbedingungen geschult wird, sodass dort quantitativ und qualitativ höhere Belastungen bestehen als im Rahmen der Tätigkeit des Klägers (vgl. oben).
Überdies besteht auch keine Verpflichtung des Gesetzgebers bzw. der obersten Dienstbehörden als Verfasser der Verwaltungsvorschriften, für alle Beamten, die auf Dienstposten beschäftigt sind, auf denen schwierige bzw. belastende Arbeitsumstände herrschen, ebenfalls eine frühere Ruhestandmöglichkeit zu schaffen. Denn der Gesetzgeber besitzt – gerade im Bereich begünstigender Regelungen – einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser darf Generalisierungen und Typisierungen vornehmen, sodass es sachgerecht ist, wenn er die Absenkung der Ruhestandsaltersgrenze auf bestimmte typischerweise belastende Funktionen, wie sie in Art. 129-132 BayBG geregelt sind, beschränkt. Jede gesetzliche Regelung von Altersgrenzen muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten. Unebenheiten, Friktionen und Mängel, die sich daraus ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. hierzu etwa: BayVfGH, E.v. 21.6.2011 – Vf. 31-VII-10 – juris), woran die Kammer vorliegend keinen Zweifel hat.
Schließlich vermag der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf eine Zusicherung der früheren kaufmännischen Direktorin des Universitätsklinikums Würzburg zu stützen. Eine solche bedürfte zu ihrer Wirksamkeit von Gesetzes wegen der Schriftform, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Vor diesem Hintergrund scheiden die vom Kläger angegebenen mündlichen Absprachen aus den Jahren 2000/2001 sowie aus der jüngeren Vergangenheit mit Vorgesetzten als Grundlage für eine rechtswirksame Zusicherung von vornherein aus. Auch aus dem Inhalt der vorgelegten Personalakte sowie einzelner im Laufe des Gerichtsverfahrens vorgelegter Schriftstücke ergibt sich – auch unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände – keine Zusicherung dahingehend, dass der Kläger auch bei der Beklagten weiterhin feuerwehrtechnischer Beamter im Einsatzdienst der Feuerwehr bleibt und infolgedessen Anspruch auf die Inanspruchnahme der besonderen Altersgrenze nach Art. 132 BayBG haben wird. Aus den Akten ergibt sich allein, dass die Beklagte seinerzeit ein dringendes Interesse an der Einstellung des Klägers gehabt und für diesen daher eine Planstelle des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes geschaffen hat. Eine Zusicherung dahingehend, dass der Kläger auch weiterhin bei der Beklagten gerade im Einsatzdienst der Feuerwehr tätig sein würde, ergibt sich daraus nicht. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die Anlage K 2 zur Klageschrift Bezug genommen hat, so beinhaltet diese allein die Mitteilung der Versetzung zum Klinikum der Universität Würzburg mit Wirkung zum 1. April 2001 sowie die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit zur Stadt Würzburg beim Klinikum der Universität Würzburg; der Kläger führe weiterhin die Amtsbezeichnung „Brandamtmann“. Auch daraus ergibt sich lediglich die Beibehaltung des innegehabten Statusamtes, nicht jedoch die Zusicherung einer spezifischen künftigen Beschäftigung im Einsatzdienst der Feuerwehr. Diese Einschätzung wird in besonderer Weise gerade dadurch gestützt, dass die Feuerwehrzulage nach VB Nr. 10 zur BesO A und B gemäß Bescheid der Bezirksfinanzdirektion Würzburg vom 17. April 2001 unmittelbar mit Versetzung des Klägers zur Beklagten am 1. April 2001 entfallen ist, da der Kläger nicht mehr im Einsatzdienst der Feuerwehr tätig sei. Insbesondere vor diesem Hintergrund erscheint es wenig nachvollziehbar, dass der Kläger berechtigt darauf vertrauen konnte, die Vorschrift des Art. 132 BayBG künftig noch in Anspruch nehmen zu können, da diese ebenfalls eine Tätigkeit im Einsatzdienst der Feuerwehr voraussetzt.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.