Arbeitsrecht

Kein Anspruch auf Pflichtverteidigungsgebühren

Aktenzeichen  390 AR 46/17

Datum:
24.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Aschaffenburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
RVG Nr. 4141 VV

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung der Rechtsanwältin W. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 05.07.2017 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.
Rechtsanwältin D. W. wurde dem Beschuldigten mit Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 29.09.2016 als Pflichtverteidigerin beigeordnet.
Mit Schriftsatz vom 23.05.2017 beantragte Rechtsanwältin W. die Festsetzung von insgesamt 873,04 Euro, darunter die Gebühr Nr. 4141 VV RVG (Bl. 298 d.A.).
Im Ergebnis ist die Gebühr Nr. 4141 VV RVG nicht entstanden. Im Aktenverlauf lässt sich keine Förderung auf das Verfahren gerichtete Tätigkeit von Rechtsanwältin W. entnehmen. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte mit Verfügung vom 17.05.2017 ausdrücklich aufgrund einer in einem anderen Verfahren zu erwartenden Strafe. Die hier verfolgte Tat würde nicht beträchtlich ins Gewicht fallen. Das von Rechtsanwältin W. vorgetragene Einlassungsverhalten des Beschuldigten spielte daher für die Einstellung des Verfahrens keine Rolle, sodass die Gebühr Nr. 4141 VV RVG mangels auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht entstanden ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Beschlusses des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 05.07.2017 wird Bezug genommen. Für die Entstehung der Gebühr sind höhere Anforderungen als Haftbeschwerde, Akteneinsicht und eine anschließende Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erforderlich.
II.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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