Arbeitsrecht

Kein Vorbescheid im Taxen- und Mietwagenverkehr

Aktenzeichen  AN 10 K 14.01675

Datum:
30.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
§ 15 Abs. 1 S. 3
Abs. 3, Abs. 4 PBefG

 

Leitsatz

Das PBefG bietet keine Rechtsgrundlage für einen “Vorbescheid” bis zur Erteilung der Genehmigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr nach § 15 PBefG. Auch eine vorläufige Genehmigung schließt das Gesetz aus (§ 15 Abs. 4 PBefG). Ansonsten löst ein vollständiger Antrag die Entscheidungsfrist von drei Monaten aus, die durch Zwischenbescheid nochmals um diesen Zeitraum verlängert werden kann, bis die Genehmigungsfiktion eintritt (§ 15 Abs. 1 S. 2-5 PBefG). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Nach Auslegung des Klagebegehrens geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin, wie auch von der Prozessbevollmächtigten mehrfach mitgeteilt, darauf abzielt, entweder einen Vorbescheid zum Betrieb von Mietwagen bzw. Taxen für den Zeitraum vom 28. September bis zum 23. Dezember 2013 zu erhalten oder hilfsweise die Genehmigung rückwirkend ab dem 28. September 2013 erteilt zu bekommen. Auch wenn die Prozessbevollmächtigte der Klägerin trotz des entsprechenden Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ihren Klageantrag aus der Klageschrift vom 15. Oktober 2014 aufrecht erhalten hat, geht das Gericht davon aus, dass die Genehmigungsbescheide vom 23. Dezember 2013 nicht aufgehoben werden sollen. Insofern bestünde auch keine Klagebefugnis, da die Bescheide inhaltlich deckungsgleich zu den von der Klägerin gestellten Genehmigungsanträgen sind.
Die Klägerin hat allerdings keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung eines Vorbescheides und desgleichen keinen Anspruch auf eine rückwirkende Genehmigungserteilung zum 28. September 2013. Die Klägerin hat ihr Begehren erstmals mit Schreiben vom 26. Juni 2014 vorgetragen, wenn sie auch – mit Schreiben vom 26. Mai 2014 – gegen die begünstigenden Bescheide Widerspruch eingelegt hatte. Immerhin hat der Beklagte mit Schreiben des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt vom 3. Juli 2014 das Begehren zurückgewiesen. Dementsprechend behandelt der Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 12. September 2014, wenn er auch formal auf die Widerspruchseinlegung der Klägerin vom 26. Mai 2014 abstellt, inhaltlich die Frage der Erteilung eines Zwischenbescheides und die Frage der Rückdatierung der Genehmigungsurkunden.
Auch wenn die Klägervertreterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung dem Hinweis des Gerichts gemäß § 86 Abs. 3 VwGO, einen dementsprechend sachdienlichen Antrag zu stellen, ausdrücklich nicht nachgekommen ist, geht das Gericht im Rahmen von § 88 VwGO davon aus, dass es der Klägerin im Rahmen einer Versagungsgegenklage gegen die Ablehnung ihres Antrags vom 26. Juni 2014 ergeht, wie es auch inhaltlich im Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 12. September 2014 anklingt.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheides oder Zwischenbescheides. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 4 PBefG darf eine Genehmigung nicht vorläufig erteilt werden. Auch ein Zwischenbescheid im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG kommt vorliegend nicht in Frage. Der dort geregelte Zwischenbescheid hat lediglich die Funktion, den der Genehmigungsbehörde eingeräumten Bescheidungszeitraum zu verlängern, wenn dies notwendig ist, um die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen abschließen zu können. Inhaltlich befasst sich dieser Zwischenbescheid im Sinne von § 15 Abs. 3 PBefG lediglich damit, den Bearbeitungszeitraum zu verlängern und ersetzt deshalb keine Genehmigung. Der von der Klägerin begehrte Vorbescheid jedenfalls ist somit dem Personenbeförderungsrecht fremd und kann deshalb schon von Rechts wegen nicht erteilt werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber der Genehmigungsbehörde zur Prüfung des Vorliegens aller Voraussetzungen in § 15 Abs. 1 Satz 2 eine Entscheidungsfrist von drei Monaten eingeräumt. Erst wenn diese Frist – und eine eventuell durch einen Zwischenbescheid eingeräumte weitere Frist – abgelaufen ist, gilt die Genehmigung im Rahmen einer gesetzlichen Fiktion gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt.
Insoweit ist keine Anspruchsgrundlage dafür ersichtlich, dass der von der Klägerin begehrte Vorbescheid erlassen werden müsste. Die Klage ist insoweit als unbegründet abzuweisen.
Aber auch der von der Klägerin gestellte Hilfsantrag, nämlich die Genehmigung rückwirkend zum 28. September 2013 zu erteilen, bleibt ohne Erfolg. Wie dargelegt, hat die Behörde gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG eine Entscheidungsfrist von drei Monaten. Dies hätte die Klägerin berücksichtigen müssen. Immerhin ist es Genehmigungsvoraussetzung im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 3 PBefG, dass der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Geschäftsführung bestellte Person fachlich geeignet ist. Diese fachliche Eignung kann nach § 13 Abs. 1 Satz 2 PBefG durch Ablegung einer Prüfung oder durch angemessene Tätigkeit in einem entsprechenden Unternehmen nachgewiesen werden. Jedenfalls gehört dazu die Kenntnis von bestimmten Sachgebieten (vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 13 Anm. 27d), also auch grundsätzliche fachliche Rechtskenntnisse. Es wäre der Klägerin also zuzumuten gewesen, rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihrer vorherigen Genehmigungen einen Verlängerungsantrag zu stellen.
Dieser Antrag wurde frühestens am 10. Oktober 2013 gestellt. Der Antrag muss nämlich, um die 3-Monatsfrist in Lauf zu setzen, grundsätzlich genehmigungsfähig sein (Bidinger, a. a. O., § 15 Rn. 13 m. w. N.). Dies hat zur Folge, dass alle Angaben und Unterlagen in einem Antrag enthalten sein müssen, die für das Fehlen oder Vorliegen von Versagungsgründen von Bedeutung sein könnten, d. h. als Voraussetzung der Genehmigungsfähigkeit gelten. Es ist hierbei allerdings unerheblich, ob die Behörde noch weitere Ermittlungstätigkeiten durchzuführen hat, denn hierfür wurde ihr ausdrücklich die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG erteilt. Im vorliegenden Fall ging der Formblattantrag der Klägerin vom 7. Oktober 2013 am 10. Oktober 2013 beim Beklagten ein. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013, eingegangen beim Landratsamt am 14. Oktober 2013 wurden noch weitere erforderliche Unterlagen nachgereicht. Selbst wenn man also davon ausgeht, dass die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 PBefG am 10. Oktober 2013 zu laufen begann (vgl. hierzu auch: OVG Münster, Beschluss vom 23.10.2015, Az.: 13 B 875/15, m. w. N., juris), ist die Entscheidungsfrist durch die Genehmigungserteilung zum 23. Dezember 2013 eingehalten.
Das Schreiben der Klägerin vom 9. September 2013, eingegangen bei Gericht am 10. September 2013, kann diesbezüglich nicht als Eingang des Genehmigungsantrags bei der Genehmigungsbehörde im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG gewertet werden, da diesbezüglich keine der notwendigerweise beizufügenden Unterlagen beilag und das Landratsamt telefonisch sogar hierauf hingewiesen hat. Im Übrigen bedarf das Schreiben vom 9. September 2013 nur eines von mehreren Fahrzeugen der Klägerin.
Aber auch soweit die Klägerin vorträgt, es habe bereits im Juli 2013 telefonischer Kontakt zwischen der Klägerin und der Genehmigungsbehörde gegeben, ist auch dieser Zeitpunkt nicht als Eingang der Genehmigungsunterlagen beim Landratsamt zu werten. Wie die Klägerin in ihrer Klageschrift vom 15. Oktober 2014 schriftsätzlich bereits ausführt, wurde im Juli 2013 lediglich ein telefonischer Kontakt zwischen Klägerin und Genehmigungsbehörde hergestellt. Ein solcher telefonischer Kontakt ist aus oben bereits genannten Gründen niemals ausreichend, um die Genehmigungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Lauf zu setzen.
Aber auch aus übergeordneten Gründen ist es nicht ersichtlich, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zum 28. September 2013 hätte. Selbst wenn sie ausführt, es habe sich lediglich um Folgegenehmigungen gehandelt, ist dem Gericht ein solcher Anspruch nicht ersichtlich. Dem steht schon der eindeutige und insoweit einer Auslegung nicht zugängliche Wortlaut des § 15 Abs. 1 PBefG entgegen, wonach der Behörde unter Androhung einer Genehmigungsfiktion die Dreimonatsfrist eingeräumt wurde. Zum anderen gibt sich im vorliegenden Fall aus dem sich in den Akten befindlichen Genehmigungen für den Zeitraum vom 28. September 2008 bis zum 27. September 2013, dass es vorliegend gerade nicht nur um eine Anschlusskonzession geht, sondern dass nunmehr – neu – insgesamt drei Taxen- und eine Mietwagengenehmigung erteilt worden ist. Auch im Hinblick auf den Betriebssitz der Fahrzeuge liegt ein Unterschied vor. Dementsprechend ist es den Akten entnehmbar, dass das Landratsamt E.-H. insoweit im Rahmen der ihm zukommenden Amtsermittlungspflicht ausführliche Erkundigungen hinsichtlich rechtlicher und tatsächlicher Voraussetzungen eingeholt hat.
Es mag daher sein, dass das Landratsamt bei optimalem Verlauf des Genehmigungsverfahrens die Genehmigungsurkunden etwas früher hätte ausstellen können, jedenfalls aber nicht zu dem von der Klägerin begehrten Zeitpunkt des 28. September 2013. Eine rechtsmissbräuchliche Verschleppung des Verfahrens zulasten der Klägerin durch das Landratsamt E.-H. ist jedenfalls nicht ansatzweise erkennbar. Vielmehr wurde das Verfahren im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen fristgemäß durchgeführt.
Die Klage ist daher vollumfänglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
gez.

Beschluss:
Der Streitwert wird auf 27.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffern 47.4 und 47.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013. Hierbei ist davon auszugehen, dass es vorliegend zwar um insgesamt drei Taxigenehmigungen und eine Mietwagengenehmigung geht, dass diese aber nicht vollumfänglich Streitgegenstand sind, sondern dass es nur um die zeitliche Einordnung bzw. zeitliche Verlängerung dieser Genehmigung geht. Da allerdings noch der von der Klägerin begehrte sogenannte „Vorbescheid“ hinzukommt, ist der Streitwert im Rahmen des § 52 Abs. 1 GKG auf 27.500,00 EUR festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.


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