Arbeitsrecht

Keine Aufenthaltserlaubnis einer langfristig Aufenthaltsberechtigten mangels gesichertem Lebensunterhalt

Aktenzeichen  M 12 K 20.3371

Datum:
21.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 48664
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 2 Abs. 7, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 19c, § 38a Abs. 1, § 39 Abs. 3
GG Art. 6

 

Leitsatz

Für die Beurteilung, ob ein Ausländer den Lebensunterhalt gemäß den Vorgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 2 Abs. 3 AufenthG bestreiten kann, hat eine Prognoseentscheidung unter Einbeziehung aller bekannten Umstände hinsichtlich der Frage zu erfolgen, ob der Lebensunterhalt voraussichtlich auf Dauer aus eigenen und „unschädlichen“ öffentlichen Mitteln bestritten werden kann. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2020 entschieden werden, obwohl die Beigeladene nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2020 in Gestalt des Bescheids vom 28. Juli 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 AufenthG. Danach wird einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will. Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist dabei nach § 2 Abs. 7 AufenthG ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Art. 2 Buchst. b RL 2003/109/EG verliehen und nicht entzogen wurde, und damit jeder Drittstaatsangehörige, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Art. 4 bis 7 RL 2003/109/EG besitzt.
Zwar hat die Klägerin in Italien und damit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung einer langfristig Aufenthaltsberechtigten inne, da sie dort im Besitz der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist. Auch möchte sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 38a Abs. 1 AufenthG scheitert jedoch an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Nach § 2 Abs. 3 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich öffentliche Mittel in Anspruch nimmt, sondern allein darauf, dass ihm eigene oder fremde finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, die die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausschließen (vgl. BVerwG, U.v. 26.8.2008 – 1 C 32.07 – juris). Für die Beurteilung, ob ein Ausländer den Lebensunterhalt gemäß den Vorgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG bestreiten kann, hat eine Prognoseentscheidung unter Einbeziehung aller bekannten Umstände hinsichtlich der Frage zu erfolgen, ob der Lebensunterhalt voraussichtlich auf Dauer aus eigenen und „unschädlichen“ öffentlichen Mitteln bestritten werden kann (VG Bremen, B.v. 20.5.2015 – 2 V 2189/14 – juris).
Im vorliegenden Fall kann eine positive Prognose zur dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts nicht gestellt werden. Die Klägerin verfügt über kein Vermögen, mit dem sie dauerhaft ihren Lebensunterhalt sichern könnte. Vielmehr lebt sie nach Angaben ihres Bevollmächtigten derzeit von der Unterstützung von Freunden und Bekannten.
Die Klägerin kann ihren Lebensunterhalt aber auch nicht durch eine Beschäftigung dauerhaft sichern. Zwar hat die Klägerin mehrere Beschäftigungsangebote als Reinigungskraft bzw. Köchin vorgelegt. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 AufenthG berechtigt gem. § 38a Abs. 3 Satz 1 AufenthG jedoch nur dann zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung nach § 39 Abs. 3 AufenthG zugestimmt hat; die Zustimmung wird mit Vorrangprüfung erteilt.
Zwar hat die Bundesagentur für Arbeit am 11. Februar 2019 der Beschäftigung als Köchin bei der Firma T. … GmbH zugestimmt. Die Klägerin hat diesen Antrag jedoch mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 22. Februar 2019 zurückgenommen, da sie diese Stelle wegen der vorgesehenen abendlichen Arbeitszeiten, die sich nicht mit der Betreuung ihrer Tochter vereinbaren ließen, nicht antreten könne. Allein aus der Tatsache, dass die Bundesagentur für Arbeit bereits einmal einer Beschäftigung als Köchin zugestimmt hat, lässt sich entgegen der Auffassung der Klagepartei keine positive Prognose zur dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts mit der Begründung ableiten, dass die Klägerin im Berufsfeld der Köchin schon eine anderweitige Beschäftigung finden wird. Hierbei handelt es sich lediglich um eine völlig ungewisse und vage Erwerbserwartung. Ohne eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit, die die Klägerin anzunehmen bereit und in der Lage ist und zu dem die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung erteilt hat, kann eine positive Prognose zur dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts nicht gestellt werden.
Im Rahmen von vier weiteren Zustimmungsanfragen, davon dreimal als Reinigungskraft und einmal als Köchin, hat die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung mit der Begründung nicht erteilt, dass für die jeweilige Beschäftigung bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen (§ 39 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG).
Entgegen der Auffassung der Klagepartei liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Bundesagentur für Arbeit Zustimmungsanfragen der Klägerin schematisch ohne eingehende sachliche Prüfung ablehnt. Die Klägerin hat im Jahr 2019 innerhalb eines halben Jahres drei Anträge jeweils in Bezug auf eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei drei unterschiedlichen Firmen gestellt. Dass diese jeweils abgelehnt wurden, liegt nicht an einer mangelnden Sachprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit, sondern daran, dass die Klägerin – lediglich bei unterschiedlichen Arbeitgebern – stets eine (unqualifizierte) Beschäftigung als Reinigungskraft ausüben wollte, für die es nachvollziehbar bevorrechtigte Bewerber gibt. Anhaltspunkte dafür, dass sich in diesem Arbeitsmarktsegment in dem kurzen Zeitraum zwischen Februar 2019 und August 2019 grundlegend etwas geändert hätte, sind nicht ersichtlich, so dass die jeweils erfolgte Ablehnung nicht schematisch, sondern folgerichtig ist. Dass die Bundesagentur für Arbeit sehr wohl auch im Fall der Klägerin jeden Antrag sachlich geprüft hat, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der Beschäftigung der Klägerin als Köchin bei der T. … GmbH am 11. Februar 2019 zugestimmt wurde. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit vom 11. August 2020, die Zustimmung zu einer Beschäftigung der Klägerin als Köchin beim Restaurant S… … nunmehr wegen bevorrechtigter Bewerber zu verweigern, wird auch nicht mit dem Verweis auf die im Februar 2019 erfolgte Zustimmung zu einer Beschäftigung als Köchin bei der T. … GmbH in Frage gestellt. Vielmehr ist es angesichts der zwischenzeitlich ausgebrochenen Corona-Pandemie, die durch Lockdown-Maßnahmen gerade den Gastronomiebereich schwer getroffen und zu einem spürbaren Anstieg der Arbeitslosen in diesem Bereich geführt hat (vgl. z.B. www…de/wirtschaftverantwortung/ueber-4000-berlinerkoechehabenbereitsihrenjobverlorenli.104291), ohne Weiteres nachvollziehbar, dass in diesem Bereich mittlerweile gegenüber der Klägerin bevorrechtigte Arbeitnehmer vorhanden sind.
Es ist nicht zu erwarten, dass sich der Arbeitsmarkt in den von der Klägerin angestrebten Beschäftigungssegmenten in naher Zukunft entscheidend ändern wird. Andere konkrete Beschäftigungsangebote konnte die Klägerin nicht vorweisen.
Nachdem die Klägerin somit über keine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit verfügt, kann eine positive Prognose zur dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts nicht gestellt werden.
Gründe, die es rechtfertigen könnten, von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG im vorliegenden Fall ausnahmsweise abzusehen, sind nicht ersichtlich. Hierzu müssten entweder besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthaltstitels muss aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten sein, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (BVerwG, U.v. 30.4.2009 – 1 C 3/08 – juris). Besondere, atypische Umstände sind wegen der vorgetragenen Bedrohung der Klägerin durch ihren Ex-Ehemann nicht gegeben. Abgesehen davon, dass unklar ist, wo sich der Ex-Ehemann derzeit aufhält, ist nicht ersichtlich, wie es diesem gelingen sollte, die Klägerin in Italien, einem Land mit über 60 Millionen Einwohnern, in dem sie sich an jedem beliebigen Ort niederlassen kann, aufzuspüren. Gleiches gilt für Marokko als Herkunftsland der Klägerin mit über 36 Millionen Einwohnern. Auch Art. 6 GG gebietet nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Tochter der Klägerin verfügt in Deutschland über kein gesichertes Aufenthaltsrecht. Die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrer Tochter kann auch außerhalb des Bundesgebiets, nämlich in Italien oder in Marokko, gelebt werden. Der Schutz des Privatlebens der Klägerin im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK gebietet die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis ebenfalls nicht. Eine schützenswerte Verwurzelung der Klägerin in Deutschland besteht nicht, weder in persönlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht. Die Klägerin ist in Marokko geboren und aufgewachsen und hat vor ihrer erstmaligen Einreise nach Deutschland jahrelang und zwischenzeitlich wieder in Italien gelebt, so dass ihr eine Integration sowohl in Marokko als auch in Italien, wo sie ein Daueraufenthaltsrecht besitzt, ohne Weiteres möglich sein wird.
b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung gem. § 18a AufenthG zur Ausübung einer Beschäftigung als Köchin. Danach kann zwar einer Fachkraft mit Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung setzt jedoch nach § 18 Abs. 2 AufenthG u.a. voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat (Nr. 2) und die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde (Nr. 4). Im vorliegenden Fall liegt weder eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vor (s.o.) noch eine Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation als Maitre d´Hotel (Cusinier) des Instituts für Tourismus und Hotellerie … mit einer Berufsausbildung zur Köchin durch die zuständige Zeugnisanerkennungsstelle.
c) Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäfti gung ergibt sich auch nicht aus § 19c AufenthG.
Nach § 19c Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung (BeschV) oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. Weder für eine Tätigkeit als Köchin noch als Reinigungskraft besteht eine derartige Regelung. Auch § 26 Abs. 2 BeschV ist auf die Klägerin als marokkanische Staatsangehörige nicht anwendbar.
Selbst wenn die Klägerin über ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse als Köchin oder Reinigungskraft verfügen sollte, scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 2 AufenthG mangels einer Regelung in der Beschäftigungsverordnung, die bestimmt, dass Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden können, aus. § 6 BeschV ist allein auf Tätigkeiten in der Informationsund Kommunikationstechnologie zugeschnitten.
Schließlich besteht auch kein öffentliches Interesse i.S.d. § 19c Abs. 3 AufenthG an der Beschäftigung der Klägerin als Köchin oder Reinigungskraft. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung in begründeten Einzelfällen, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Beschäftigungsverordnung nicht möglich ist. Diese eigenständige Zulassungsnorm darf nicht dazu genutzt werden, den allgemeinen Anwerbestopp zu umgehen. Sie ist vielmehr strikt auf besondere Einzelfälle zugeschnitten, die nicht (allein) durch individuelle Härten oder besondere subjektive Bedürfnisse eines Ausländers oder eines Unternehmens gekennzeichnet sind. Der Bedarf darf nicht allgemeiner Natur sein, sondern nur in einer singulären Konstellation auftreten und anderweitig nicht gedeckt werden können. Der Bedarf muss vereinzelt, nicht flächendeckend in einer Branche, einem Beruf oder einer ganzen Wirtschaftsregion auftreten (vgl. zum Ganzen: Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 19c AufenthG Rn. 13 ff.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht kein öffentliches Interesse an der Beschäftigung der Klägerin als Köchin oder Reinigungskraft, zumal bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Das rein privatwirtschaftliche Einstellungsinteresse des Arbeitgebers allein begründet kein öffentliches Interesse (OVG NRW, B.v. 17.11.2006 – 18 B 613/06 – juris).
d) Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann auch nicht aus § 25 Abs. 4 AufenthG hergeleitet werden. Danach kann einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthaltszweck eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Als dringende humanitäre oder persönliche Gründe kommen nur inlandsbezogene Gründe in Frage, nicht erheblich sind zielstaatsbezogene Gründe, insbesondere das Vorliegen von Abschiebungshindernissen oder Gefahren für den Ausländer, die im Falle seiner Rückkehr im Heimatstaat auftreten können (Zimmerer in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 1.1.2021, § 25 AufenthG Rn. 47). Die einzig geltend gemachte Bedrohung durch ihren Ex-Ehemann stellt somit keinen dringenden humanitären oder persönlichen Grund dar. Erhebliche öffentliche Interessen am weiteren Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet sind ebenfalls nicht ersichtlich.
e) Die Abschiebungsandrohung und die der Klägerin zur freiwilligen Ausreise gesetzte Frist entsprechen § 59 AufenthG. Insbesondere ist die Frist zur freiwilligen Ausreise gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausreichend bemessen.
f) Nr. 3 des Bescheids stellt keinen Verwaltungsakt dar, sondern lediglich einen Hin weis auf § 11 Abs. 6 AufenthG.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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