Arbeitsrecht

Keine Ausbildungsförderung für Drittausbildung, wenn Erstausbildung den Grundanspruch bereits erschöpft hat

Aktenzeichen  12 C 19.332

Datum:
29.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7801
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BAföG § 7 Abs. 1, Abs. 2
VwGO § 188 S. 2

 

Leitsatz

1 Der Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 S. 1 BAföG kann die Förderung von mehr als einer berufsbildenden Ausbildung umfassen, wenn die zuerst aufgenommene Ausbildung den zeitlichen Mindestumfang für eine berufsbildende Ausbildung von drei Schul- oder Studienjahren noch nicht voll ausgeschöpft hat (BVerwG BeckRS 2015, 48590). Nur in diesem Fall besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Förderung auch einer “Drittausbildung”. (Rn. 7) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung wird durch einen nach drei Schuljahren erlangten berufsqualifizierenden Abschluss unabhängig davon erschöpft, ob der Auszubildende für diese Ausbildung Ausbildungsförderungsleistungen bezogen hat oder nicht. Insoweit kommt es lediglich auf die abstrakte Förderfähigkeit der Ausbildung an (BVerwG BeckRS 2015, 48590). (Rn. 8) (red. LS Clemens Kurzidem)

Verfahrensgang

M 15 K 18.5776 2019-01-24 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für ihre auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für das Studium der elementaren Musik- und Tanzpädagogik am Mozarteum, Salzburg, gerichtete Klage weiter.
Sie besuchte von September 2007 bis August 2010 die Staatliche Berufsfachschule für Sozialpflege in Mühldorf am Inn, die sie als staatlich geprüfte Sozialbetreuerin und Pflegefachhelferin abschloss, und von September 2010 bis August 2013 die Fachschule für Heilerziehungspflege und Heilerziehungspflegehilfe des Caritasverbands der Erzdiözese München und Freising, an der sie den Abschluss zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin erwarb. Anschließend war sie bis August 2017 an einer heilpädagogischen Tagesstätte in Neuötting tätig.
Für ihr ab dem Wintersemester 2017/2018 aufgenommenes Studium der „Elementaren Musik- und Tanzpädagogik“ an der Universität Mozarteum Salzburg beantragte sie am 31. August 2017 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die die Beklagte mit Bescheid vom 5. Oktober 2017 mit der Begründung ablehnte, die Klägerin habe ihren Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG bereits ausgeschöpft und die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG lägen nicht vor.
Hiergegen ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte Klage erheben und beantragte zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für das Klageverfahren. Diese lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Januar 2019 ab. Mit ihrer Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, macht die Klägerin geltend, bei ihr läge aufgrund einer bereits im Grundschulalter diagnostizierten Dyskalkulie ein Härtefall vor, auf den das bayerische Schulsystem keine Rücksicht genommen habe. Sie habe sich einen Schulweg ohne Mathematik suchen müssen, um ihr Berufsziel zu erreichen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, dass es für die Frage der Ausschöpfung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung nicht darauf ankomme, ob für eine bestimmte Ausbildung bereits Ausbildungsförderungsleistungen bezogen wurden, sei dies in keinem Fall sachgerecht. Die Beklagte trat der Beschwerde entgegen.
2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Klage unter Anlegung des spezifischen Maßstabs des Prozesskostenhilferechts und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren die erforderlichen Erfolgsaussichten fehlen.
Denn die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf Gewähr von Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 BAföG für ihr nunmehr aufgenommenes Bachelorstudium in Salzburg, da sie zuvor bereits zwei grundsätzlich förderfähige berufsqualifizierende Ausbildungen abgeschlossen hat und das Bundesausbildungsförderungsgesetz die Förderung einer Drittausbildung grundsätzlich nicht vorsieht.
Bereits mit dem Besuch der Staatlichen Berufsfachschule für Sozialpflege von 2007 bis 2010 und der Erlangung des Abschlusses als staatlich geprüfte Sozialbetreuerin und Pflegefachhelferin hat die Klägerin den Grundanspruch auf Förderung einer drei Schul- oder Studienjahre umfassenden berufsqualifizierenden Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ausgeschöpft, auch wenn sie hierfür keine Ausbildungsförderungsleistungen bezogen hatte. Denn die genannte Ausbildung ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG förderfähig. Für sie wird daher grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG für drei Schul- oder Studienjahre bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss Ausbildungsförderung geleistet. Der Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG kann zwar die Förderung von mehr als einer berufsbildenden Ausbildung umfassen, worauf die Klägerin mit ihrer Klagebegründung wohl abzielt. Dies setzt jedoch voraus, dass die zuerst aufgenommene Ausbildung den zeitlichen Mindestumfang für die berufsbildende Ausbildung von drei Schul- oder Studienjahren noch nicht voll ausgeschöpft hat (so BVerwG, U.v. 28.5.2015 – 5 C 4.14 – NVwZ-RR 2015, 737 Rn. 9). Nur in diesem Fall besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Förderung auch einer „Drittausbildung“ (vgl. hierzu Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 62.). Ansonsten beschränkt § 7 Abs. 2 Satz 1 wie auch § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG die Ausbildungsförderung auf eine einzige weitere Ausbildung.
Gemessen hieran hat die Klägerin, obwohl die Ausbildung zur staatlich geprüften Sozialbetreuerin und Pflegefachhelferin regelmäßig nur zwei Schuljahre an einer Berufsfachschule für Sozialpflege umfasst, den Grundförderanspruch mit dem von ihr erst nach drei Schuljahren erzielten berufsqualifizierenden Abschluss erschöpft, unabhängig davon, ob sie hierfür Ausbildungsförderung bezogen hat oder nicht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend annimmt, kommt es insoweit lediglich auf die abstrakte Förderfähigkeit der absolvierten Ausbildung, nicht hingegen auf den tatsächlichen Bezug von Ausbildungsförderungsleistungen an (so mit ausführlicher Begründung BVerwG, U.v. 28.5.2015 – 5 C 4.14 – NVwZ-RR 2015, 737 Rn.10 ff.; ferner Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 16a). Demzufolge stellt sich die Ausbildung der Klägerin zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin als (einzige) weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG dar. Damit ist zugleich die Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG ausgeschlossen, sodass es auf die in der Beschwerdebegründung thematisierte Frage, ob bei der Klägerin aufgrund der im Grundschulalter diagnostizierten Dyskalkulie ein Härtefall vorliegt, nicht entscheidungserheblich ankommt. Die Klägerin besitzt demnach keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für ihr Bachelorstudium, sodass die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückzuweisen war.
3. Einer Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, da Gerichtskosten in Angelegenheiten des Ausbildungsförderungsrechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben und Kosten im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben