Arbeitsrecht

Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Verfahren gegen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung wegen Verlust des Freizügigkeitsrechts

Aktenzeichen  B 4 K 16.459

Datum:
18.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FreizügG/EU FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1
SGB III SGB III §§ 112 ff.
SGB IX SGB IX § 33, §§ 44 ff.
AEUV AEUV Art. 45

 

Leitsatz

1 Eine berufsfördernde Maßnahme im Berufsbildungsbereich gemäß §§ 112 ff. SGB III in Verbindung mit § 33 und §§ 44 ff. SGB IX ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt stellt keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU dar. (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Bezug von Ausbildungsgeld von der Bundesagentur für Arbeit ändert hieran nichts, da es sich nicht um Arbeitsentgelt, sondern um eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes behinderter Menschen handelt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin …, wird abgelehnt.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten um das Freizügigkeitsrecht der Klägerin.
Die Klägerin ist rumänische Staatsangehörige. Am 09.06.2013 reiste sie aus Spanien in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie nach wiederholtem Wohnsitzwechsel seit 17.08.2014 (wieder) im Zuständigkeitsbereich der Beklagten wohnt. Als Aufenthaltszweck gab sie „Schule“ an.
Auf Verlangen der Beklagten legte die Betreuerin der Klägerin folgende Unterlagen vor:
– Bescheid des Versorgungsamtes vom 20.10.2014, mit dem ein GdB von 50 ab 01.01.2002 festgestellt wurde;
– Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 17.12.2014 über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 112 ff SGB III in Verbindung mit § 33 und §§ 44 ff SGB IX, konkret Ausbildungsgeld in Höhe von 63,00 EUR monatlich und Maßnahmekosten …, jeweils für die Zeit vom 01.12.2014 bis 28.02.2015;
– Verdienstbescheinigung der … (anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen) vom 07.01.2015, wonach die Klägerin dort seit 01.12.2014 beschäftigt war, am Eingangsverfahren für eine berufsfördernde Maßnahme im Berufsausbildungsbereich der Einrichtung teilnahm und für die Dauer der berufsfördernden Maßnahme (zunächst befristet bis 28.02.2016) kein Arbeitsentgelt von den …, sondern Ausbildungsgeld von der Agentur für Arbeit erhielt;
– Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 02.02.2015 über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 112 ff SGB III in Verbindung mit § 33 und §§ 44 ff SGB IX, konkret Ausbildungsgeld in Höhe von 63,00 EUR monatlich für die Zeit vom 01.03.2015 bis 30.11.2015 und 75,00 EUR monatlich für die Zeit vom 01.12.2015 bis 28.02.2017 sowie Maßnahmekosten … für die Zeit vom 01.03.2015 bis 28.02.2017;
– Bescheid der Beklagten vom 23.11.2015 über die Änderung der Sozialhilfe/Grundsicherung nach dem SGB XII über einen monatlichen Gesamtanspruch (Regelbedarf und Kosten der Unterkunft) ab 01.01.2016 in Höhe von 503,00 EUR;
– Änderungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 28.04.2016 über Ausbildungsgeld in Höhe von 80,00 EUR monatlich vom 01.08.2016 bis 28.02.2017.
– Mit Bescheid vom 03.06.2016 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin nicht freizügigkeitsberechtigt sei (Ziffer 1 des Bescheides vom 03.06.2016), und forderte sie unter Fristsetzung von einem Monat ab Eintritt der Bestandskraft des Bescheides und Abschiebungsandrohung in die Republik Rumänien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aus (Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 03.06.2016). Die Klägerin sei nicht freizügigkeitsberechtigt gemäß § 2 Abs. 2 FreizügG/EU. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU sei nicht erfüllt, weil die Klägerin keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, sondern Grundsicherungsleistungen in voller Höhe vom Sozialamt erhalte. Auch halte sie sich nicht zur Berufsausbildung im Bundesgebiet auf, weil die bei den … ausgeübte Beschäftigung keine Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung, sondern eine berufsfördernde Maßnahme im Berufsbildungsbereich sei. Dass es sich hierbei nicht um eine das Freizügigkeitsrecht begründende Berufsausbildung handele, zeige die Auslegung des Begriffs Berufsausbildung an den vom EuGH festgelegten Grundsätzen (EuGH, Urteil vom 26.02.1992, Rs. C-3/90) sowie der Definition des Arbeitnehmerbegriffs in Art. 45 AEUV, wonach Arbeitnehmer zunächst derjenige sei, der während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringe, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhalte. Diesen Tatbestand erfülle die Klägerin mit der von ihr besuchten berufsfördernden Maßnahme nicht, da sie laut Verdienstbescheinigung der … … vom 07.01.2015 für ihre Tätigkeit kein Arbeitsentgelt erhalte. Auch der Bezug von Ausbildungsgeld von der Bundesagentur für Arbeit führe nicht zur Erfüllung des Arbeitnehmerbegriffes gemäß Art. 45 AEUV, weil es sich hierbei um eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes behinderter Menschen handele, die in der Regel noch keine Berufsausbildung absolviert hätten und beispielsweise, wie die Klägerin, an einer berufsfördernden Maßnahme teilnähmen. Es handele sich mithin um eine Sozialleistung und nicht um eine Vergütung. Dass es sich um eine Schulungsmaßnahme und nicht um eine Berufsausbildung handele, lasse sich auch am Zweck derartiger berufsfördernder Maßnahmen erkennen, der in der Verbesserung von Kenntnissen und Kompetenzen junger Menschen zur Ermöglichung eines Überganges in Ausbildung oder sozialversicherungspflichtige Arbeit bestehe. Berufsfördernde Maßnahmen unterfielen daher nicht dem Begriff der Ausbildung und begründeten somit kein Freizügigkeitsrecht. § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU sei nicht erfüllt, weil die Klägerin sich bereits länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalte und keine Unterlagen über eine Arbeitssuche mit begründeter Einstellungsaussicht vorgelegt worden seien. § 2 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 4 FreizügG/EU sei nicht erfüllt, weil die Klägerin weder über ausreichenden Krankenversicherungsschutz noch über ausreichende Existenzmittel verfüge; das zeige sich am Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB XII. Eine Freizügigkeitsberechtigung als Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU sei weder ersichtlich noch geltend gemacht. Nachdem der Tatbestand des § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU erfüllt sei, entspreche die Verlustfeststellung einer pflichtgemäßen Ermessensausübung, weil das Allgemeininteresse, insbesondere die öffentliche Hand nicht übermäßig durch den Bezug von Sozialleistungen an nicht erwerbstätige Unionsbürger zu belasten, das persönliche Interesse der Klägerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet überwiege. Schützenswerte Bindungen gemäß Art. 6 GG und Art. 8 EMRK seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar sei davon auszugehen, dass durch die Familie, insbesondere die Mutter, gewisse Pflegeleistungen erbracht würden. Allerdings seien auch die Eltern der Klägerin nicht freizügigkeitsberechtigt. Nach einem Aufenthalt im Bundesgebiet von ca. drei Jahren sei eine Wiedereingliederung im Heimatland ohne weiteres möglich. Die Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung beruhe auf § 7 Abs. 1 FreizügG/EU. Die Ausreisefrist von einem Monat sei erforderlich und angemessen, weil die Klägerin die Möglichkeit erhalte, alle mit der Ausreise zusammenhängenden Angelegenheiten zu erledigen.
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.06.2016, beim Verwaltungsgericht Bayreuth an diesem Tag auch eingegangen, hat die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 03.06.2016 Klage erhoben und für diesen Rechtsstreit
Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin …
beantragt. Zur Begründung wird geltend gemacht, die geistig behinderte Klägerin halte sich gemeinsam mit ihren Eltern und ihren zwei Geschwistern seit dem 17.08.2014 (wieder) in der Bundesrepublik Deutschland auf. Sie absolviere eine Ausbildung in den Werkstätten für behinderte Menschen und erhalte hierfür Ausbildungsgeld von der Bundesagentur für Arbeit. Die Beklagte verkenne, dass dieses Ausbildungsgeld nicht als Einkommen in Anrechnung gebracht werde. Auch bestehe hinreichender Kranken- und Pflegeversicherungsschutz. Die Klägerin erhalte sogar Leistungen der gesetzlichen Pflegekasse BKK vor Ort.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30.06.2016 beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dem Vorbringen der Klägerin hält sie Folgendes entgegen: Ob das Ausbildungsgeld, welches die Klägerin von der Bundesagentur für Arbeit erhalte, als Einkommen auf die Leistungen nach dem SGB XII angerechnet werde, sei ohne Bedeutung, da es sich auch beim Ausbildungsgeld um eine Sozialleistung und nicht um Arbeitsentgelt bzw. eine Vergütung, welche für die Begründung des Arbeitnehmerbegriffs gemäß Art. 45 AEUV erforderlich wäre, handele. Zudem stelle die von der Klägerin besuchte berufsfördernde Maßnahme keine das Freizügigkeitsrecht begründende Berufsausbildung dar. Weiterhin sei unerheblich, ob die Klägerin über ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfüge, weil sie Sozialleistungen in Anspruch nehmen müsse und deshalb jedenfalls nicht über ausreichende Existenzmittel im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b) RL 2004/38/EG (EG-Freizügigkeits-RL) verfüge. Davon abgesehen habe die Klägerin das Vorliegen ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht nachgewiesen.
Darauf erwiderte die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.07.2016, die Krankenversicherungspflicht ergebe sich schon aus § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Originalakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Bescheid der Beklagten vom 03.06.2016 nicht aufzuheben, weil er rechtmäßig und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt ist.
Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des Bescheides vom 03.06.2016 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO) ab.
Ergänzend ist Folgendes anzumerken:
In den … absolviert die Klägerin keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU, sondern nimmt von der Bundesagentur für Arbeit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Leistungen im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in Anspruch (vgl. § 33, 39, 40 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX sowie §§ 112, 113 Abs. 1 Nr. 2, 117, 118 Satz 1 Nr. 2, 122 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Im Berufsbildungsbereich als einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sollen in zwei Jahren arbeitspraktische Kompetenzen (wie Leistungsfähigkeit und Sozialverhalten), aber auch individuelle und lebenspraktische Fertigkeiten und das Selbstwertgefühl der Teilnehmenden wiedergewonnen oder weiterentwickelt werden (Bendel/Richter/Richter, Entgelt und Entgeltordnungen in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen – Etablierung eines wirtschafts- und sozialpolitischen Diskurses, Expertise im Auftrag der Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik der Friedrich-Ebert-Stiftung, WISO Diskurs, Juli 2015, Seite 13). Diese Inhalte und Zielsetzungen sind mit einer Berufsausbildung nicht vergleichbar.
Da gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 a) SGB IX in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB Vauch die Beiträge zur Krankenversicherung ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben darstellen, erscheint es darüber hinaus fraglich, ob die Klägerin über ausreichenden Krankenversicherungsschutz im Sinne des § 4 Satz 1 FreizügG/EU verfügt.
2. Liegen somit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO nicht vor, scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO aus.

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