Arbeitsrecht

Keine Entbindung vom Amt der Beamtenbeisitzerin wegen Abordnung

Aktenzeichen  5 S 16.1449

Datum:
23.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDG BayDG Art. 48 Abs. 1 Nr. 5
VwGO VwGO § 24

 

Leitsatz

Eine – ihrer Natur nach lediglich vorübergehende – Abordnung an eine Dienststelle außerhalb des Gerichtsbezirks steht einer Versetzung außerhalb des Gerichtsbezirks nicht gleich, die nach Art. 48 Abs. 1 Nr. 5 BayDG eine Entbindung von Beamtenbeisitzer von ihrem Amt begründet. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag der ehrenamtlichen Richterin, von ihrem Amt der Beamtenbeisitzerin mit Wirkung zum 1. September 2016 entbunden zu werden, wird abgelehnt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin bat mit Schreiben vom 30. Juni 2016 an das Verwaltungsgericht Ansbach darum, mit Wirkung vom 1. September 2016 von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin (Beamtenbeisitzerin) bei der Kammer für Disziplinarsachen nach Landesrecht beim Verwaltungsgericht Ansbach entbunden zu werden. Dem beigefügten Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums … vom 24. Juni 2016 ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 31. Dezember 2016 vom Polizeipräsidium U. an … nach München abgeordnet werden solle. Die Versetzung solle anschließend zum 1. Januar 2017 erfolgen.
Der Verwaltungsgerichtshof wies die Antragstellerin mit Schreiben vom 25. Juli 2016 darauf hin, dass eine Entbindung erst zum Zeitpunkt ihrer Versetzung in Betracht komme, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zur Rücknahme des Entbindungsantrags. Eine Äußerung erfolgte nicht.
II.
Dem Entbindungsantrag, über den gemäß Art. 48 Abs. 3 Satz 1 BayDG der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der ehrenamtlichen Richterin entscheidet, kann nicht entsprochen werden. Die Voraussetzungen für die begehrte Entbindung vom Amt der Beamtenbeisitzerin zum 1. September 2016 liegen nicht vor.
Nach Art. 48 Abs. 1 Nr. 5 BayDG sind Beamtenbeisitzer von ihrem Amt zu entbinden, wenn sie in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt werden. Die Vorschrift knüpft an den beamtenrechtlichen Begriff der Versetzung aus § 15 BeamtStG (für die länderübergreifende Versetzung) bzw. Art. 48 BayBG (für die Versetzung innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes) an. Die – ihrer Natur nach lediglich vorübergehende – Abordnung (Art. 47 BayBG) an eine Dienststelle außerhalb des Gerichtsbezirks steht der Versetzung nicht gleich (Conrad in Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Loseblatt, Stand August 2015, Art. 48 Rn. 6; Findeisen, Bayerisches Disziplinargesetz, 3. Aufl., Stand September 2014, Erl. 2.2.1 zu Art. 48). Die nach dem Gesetzeswortlaut eindeutige Bezugnahme (nur) auf die Versetzung in ein anderes Amt beruht auf der gesetzgeberischen Wertung, dass andere dienstrechtliche Veränderungsformen, bei denen der Beamtenbeisitzer sein Amt behält, im Interesse der Rechtssicherheit nicht vom Entbindungsgrund erfasst sein sollen (vgl. zur bundesrechtlichen Parallelnorm Weiß/Koch in GKÖD, Band II, § 50 BDG Rn. 30).
Angesichts dieses klaren Befundes und mangels vergleichbarer Sachlage ist eine analoge Anwendung des Entbindungsgrundes (dazu allgemein BayVGH, B. v. 30.4.2014 – 5 S 14.853 – NVwZ-RR 2014, 656) auf den hiesigen Fall einer Abordnung, die prognostisch in eine Versetzung einmünden soll, nicht möglich. Ein besonderer Härtefall, der die sofortige Entbindung vom Amt nach Art. 48 Abs. 2 BayDG rechtfertigt (vgl. BayVGH, B. v. 13.9.2013 – 5 S 13.1870 – juris Rn. 1; B. v. 1.10.2007 – 5 S 07.2102 – juris Rn. 2), liegt ebenfalls nicht vor.
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass einer Amtsentbindung zum Zeitpunkt der Versetzung – nach derzeitigen Planungen also zum 1. Januar 2017 – nichts im Wege stehen dürfte. Es wird daher angeregt, zu gegebener Zeit einen neuen Entbindungsantrag, bezogen Hauptpunkte: Beamtenbeisitzer; Entbindung vom Amt; Versetzung; Abordnungauf den Zeitpunkt der Versetzungsverfügung, zu stellen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (Art. 48 Abs. 3 Satz 2 BayDG i. V. m. § 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).


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