Arbeitsrecht

Klage auf Berufung zu ehrenamtlichen Richter am LAG

Aktenzeichen  M 5 K 18.257

Datum:
5.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 19536
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2
ArbGG § 20 Abs. 2, § 37 Abs. 2
DRiG § 44a

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Gegenstand der vorliegenden Klage ist nur das Begehren der Klägerin, vom Staatsministerium (erneut) zur ehrenamtlichen Richterin beim Landesarbeitsgericht … berufen zu werden. Etwaige Begehren der Klägerin in datenschutzrechtlicher Hinsicht gegen den Beigeladenen zu 1 (Schriftsatz der Klägerin v. 30.10.2019) bzw. die Beigeladene zu 2 (S.v. 29.10.2019) sind hingegen nicht streitgegenständlich und müssten ggf. von der Klägerin in gesonderten Verfahren geltend gemacht werden.
2. Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
3. Die Klage ist jedoch bereits unzulässig, weil der Klägerin die notwendige Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.
a) Eine Klagebefugnis einer Bewerberin hinsichtlich einer Verpflichtung des Beklagten zur Berufung zur ehrenamtlichen Richterin an einem Landesarbeitsgericht besteht jedenfalls dann nicht, wenn diese Bewerberin um das Ehrenamt schon gar nicht auf die Vorschlagsliste eines vorschlagsberechtigten Verbandes gesetzt wurde. Denn das Staatsministerium darf die ehrenamtlichen Richter nur aus dem Kreis der Vorgeschlagenen berufen (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 37 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz / ArbGG; Liebscher in: Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl. 2018, § 20 ArbGG Rn. 19; BeckOK ArbR/Wullenkord, ArbGG § 20 Rn. 17; GMP/Prütting, ArbGG § 20 Rn. 40; Hauck/Helml/Biebl/Hauck, ArbGG § 20 Rn. 8).
b) Auf die in der Literatur teilweise strittige Frage, ob jemandem eine Klagebefugnis zustehen kann, der bei der Berufung übergangen worden ist, obwohl er auf eine Vorschlagsliste gesetzt worden war (Natter in: Natter/Gross, ArbGG § 20 Rn. 34), kommt es vorliegend nicht an, denn das war bei der Klägerin nicht der Fall.
c) Die von der Klägerin in Bezug genommenen §§ 44 ff. Deutsches Richtergesetz (DRiG) und §§ 22 ff. ArbGG sind hier rechtlich nicht relevant. Denn einerseits wurde die Klägerin weder vor Ablauf ihrer Amtszeit als ehrenamtliche Richterin am Landesarbeitsgericht abberufen (§ 44 Abs. 2 DRiG), noch beruht ihre nicht erneute Wiederberufung auf Hindernissen gemäß § 44a DRiG. Andererseits stellt es jedenfalls durch den Beklagten bzw. das Staatsministerium keine Beschränkung in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter dar, wenn die Klägerin von keinem vorschlagsberechtigten Verband auf eine Vorschlagsliste gesetzt wurde, § 26 Abs. 1 ArbGG.
4. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten unter Billigkeitsgesichtspunkten selbst, da sie sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung – ZPO -.


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