Arbeitsrecht

Klage gegen Disziplinarverfügung, Abänderung der Disziplinarmaßnahme auf Geldbuße, Andeutung Dritten gegenüber bzgl. Mauscheleien im Amt, Ansehens- und Vertrauensschädigung durch beleidigendes, einschüchterndes Verhalten

Aktenzeichen  M 13L DB 18.2224

Datum:
15.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 4100
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BeamtStG § 47
BeamtStG § 33
BayDG Art. 8 f.
BayDG Art. 16

 

Leitsatz

Tenor

I. Unter Abänderung der Disziplinarverfügung vom 9. April 2018 wird auf die Disziplinarmaßnahme der Geldbuße  i.H.v. 3.500,- € erkannt. 
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die nach Art. 50 Abs. 2 BayDG i.V.m. §§ 42, 74 VwGO zulässige Klage gegen die Disziplinarverfügung des Beklagten ist (nur) teilweise begründet. Statt der verfügten Kürzung der Dienstbezüge ist vielmehr eine Geldbuße im tenorierten Umfang als Disziplinarmaßnahme angemessen. Zwar hat der Kläger ein Dienstvergehen im schon mittelschweren Bereich begangen, dem durchaus auch innerdienstlicher Charakter zukommt. Unter Berücksichtigung der genauen Umstände des Einzelfalls und insbesondere der langen Verfahrensdauer ist aber eine Geldbuße ausreichend.
Nach Art. 58 Abs. 3 BayDG prüft das Gericht bei einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Gericht ist demnach nicht auf die Prüfung beschränkt, ob der der Klägerin mit der Disziplinarverfügung zum Vorwurf gemachte Lebenssachverhalt tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern hat – bejahendenfalls – unter Beachtung des Verschlechterungsverbots auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Gericht nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben; es trifft vielmehr in Anwendung der in Art. 14 Abs. 1 BayDG niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze eine eigene „Ermessensentscheidung“ (BVerwG, U.v. 15.12.2005 – 2 A 4.04 – juris Ls. 2 und Rn. 23).
1. Der am … Oktober 1962 geborene Kläger ist als Leiter der Finanzverwaltung bei der Stadt Mühldorf am Inn Beamter auf Lebenszeit und erhält Bezüge aus der Besoldungsgruppe A13, derzeit seinen Angaben zufolge ca. 4300,- € netto. Hinsichtlich der Einzelheiten seines Werdegangs sowie die bisherigen Beurteilungen wird auf die Darstellung in der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung sowie die beigezogene Personalakte Bezug verwiesen. Auf ein vom Dienstvorgesetzen eingeholtes Persönlichkeitsbild vom 2. März 2018 wird Bezug genommen. Am 22. Oktober 2021 wurde dem Beamten gegenüber ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen und ein weiteres Disziplinarverfahren eingeleitet. Im Übrigen ist der Kläger disziplinarisch und strafrechtlich nicht vorbelastet.
2. Formelle Mängel des Disziplinarverfahrens sind weder geltend gemacht noch von Amts wegen ersichtlich. Insbesondere ist dem Kläger jeweils Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt worden. Dem klägerseits erhobenen Vorwurf der tatsächlich und rechtlich unscharfen Darstellung des Vorwurfs in der Disziplinarverfügung und unzureichenden Beweiswürdigung ist die Landesanwaltschaft Bayern in der Klageerwiderung entgegengetreten. Im Übrigen ist der gegen den Beamten erhobene Vorwurf verbunden mit der Sachverhaltsdarstellung in formeller Hinsicht jedenfalls konkret genug, um dem Beamten zu ermöglichen, sich damit auseinanderzusetzen und zu erwidern. Er genügt insoweit den formellen Anforderungen.
3. Dem Kläger ist nach Auswertung der dem Gericht vorliegenden Akten und der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung folgender Sachverhalt zur Last zu legen:
a) (1) Anlässlich eines Scheidungsverfahrens der Zeugin S von ihrem damaligen Ehemann, mit dem den Kläger einmal eine Freundschaft verband, nahm der Kläger mit der Zeugin S. im Herbst 2013 oder Winter 2013/2014 telefonisch Kontakt auf und vereinbarte mit ihr einen Termin in seinem Büro, weil er ihr etwas sagen müsse. Bei dem daraufhin erfolgten Gespräch im Laufe der nächsten Tage spät abends in seinem Büro im Rathaus erklärte er der – mit ihm nicht befreundeten – Zeugin gegenüber, er könne es mit seinem Gewissen nicht mehr vereinbaren, ihr Ehemann gehe aber beim Bürgermeister ein und aus. Die Zeugin bezog diese Aussage auf eine im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens anstehende Grundstücksbewertung und als Vorwurf, dass „da etwas nicht rund läuft“ und eine Mauschelei von Seiten ihres Ehemannes im Gange sei. Dies war dem Kläger bewusst und von ihm so beabsichtigt.
(2) Nach der mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren kontaktierte der Kläger die Zeugin S. mehrmals telefonisch, unter anderem an einem Tag, als diese sich in Salzburg befand, sowohl von seiner privaten Telefonnummer als auch dem dienstlichen Telefon und warf ihr vor, vertrauliche Informationen weitergetragen zu haben, weil diese seine Aussage bei Gericht im Scheidungsverfahren geäußert habe. In mehreren Telefonaten beschimpfte der Kläger die Zeugin unter anderem als „du Fotze“, „Schlampe“ und „Riesenarschloch“ und bedrängte sie, sie solle „bloß aufpassen“. An einem – nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Herbst 2014 – suchte der Kläger die Zeugin S. zusammen mit seinem Arbeitskollegen F. in der Mittagspause an ihrem Arbeitsplatz im Douglas auf. Dort bedrängte er sie, ihre Äußerungen zurückzunehmen und dies gegenüber seinem Dienstvorgesetzten in einem Schreiben zu erklären. Dabei fühlte sich die Zeugin bedroht.
b) Der Sachverhalt steht auf der Einvernahme der Zeugin S. in der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2022 sowie deren Einvernahme im Disziplinarverfahren durch die Landesanwaltschaft Bayern am 10. Januar 2018 sowie der beigezogenen Akten aus den Verfahren beim Landgericht Traunstein und Oberlandesgericht München mit den Protokollen über die informatorische Anhörung der damals Verfahrensbeteiligten Zeugin S. sowie der weiteren Zeugeneinvernahmen fest. Dabei können die protokollierten Zeugenaussagen gemäß Art. 26 Abs. 2 BayDG grundsätzlich im Disziplinarverfahren Berücksichtigung finden. Zudem hat sich das Gericht durch Einvernahme der Zeugin S. einen eigenen Eindruck von deren Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit ihrer bisherigen Aussagen beim Landgericht, Oberlandesgericht, bei der Landesanwaltschaft sowie in der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2022 verschafft. Das Gericht hat insoweit keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin, die bei der Einvernahme einen authentischen Eindruck ohne besonderen Belastungseifer hinterließ. Einzelne Ungenauigkeiten, etwa in zeitlicher Hinsicht, ob das Gespräch im Rathaus im Herbst 2013 (so in der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2022) oder Januar 2014 (so am 20. Oktober 2016 beim Landgericht Traunstein nach Vorhalt des Termins beim Familiengericht) stattgefunden hat, sind nach der Länge der Zeit durchaus im Bereich des Üblichen. In ihren Aussagen finden sich hingegen hinreichend Realkennzeichen, die für die Glaubhaftigkeit der Angaben sprechen. Insbesondere die Lebendigkeit der Darstellung der Zeugin ist herauszustellen, so dass das Gericht keine Zweifel am tatsächlich Erlebten durch die Zeugin hat. Auf die nachvollziehbare und zutreffende Beweiswürdigung der Landesanwaltschaft Bayern in der Disziplinarverfügung sowie die ausführliche und überzeugende Würdigung der Landgerichts Traunstein im Urteil vom 10. November 2016 – 2 O 3299/15 – auf den Seiten 12 ff. (Bl. 65-67 der Disziplinarakte) wird daher Bezug genommen und von einer wiederholenden Darstellung abgesehen, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO.
Zur Überzeugung steht für das Gericht damit aber nicht hinreichend fest, sondern ist zumindest unter Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ zu Gunsten des Klägers nicht davon auszugehen, dass sich die Aussagen des Klägers auch auf den Bürgermeister und damit seinen Dienstvorgesetzten bezogen, sondern vielmehr (nur) gemeint war, dass der Ehemann der Zeugin S. versuche, etwas zu mauscheln, indem er beim Bürgermeister ein- und ausgehe. Der Vorwurf einer Mauschelei des Bürgermeisters ist hingegen nicht hinreichend bewiesen. Die Aussagen der Zeugin lassen in ihrer Gesamtheit zwar erkennbar kontinuierlich erkennen, dass sie aus den vagen Aussagen des Klägers den Vorwurf einer Mauschelei im Zusammenhang mit der Grundstückbewertung herausgehört hat. Dass der Kläger sich aber tatsächlich derart geäußert hat, dass der Vorwurf deutlich auch gegen den Bürgermeister (sowie den Stadtbaumeister) und nicht nur gegen den damaligen Ehemann der Zeugin gerichtet war, bleibt zu vage. Insoweit lassen sich auch den tatsächlichen Feststellungen im zivilgerichtlichen Urteil vom 29. November 2016 – 2 O … keine ausreichenden anderweitigen Feststellungen mit Bindungswirkung i.S.v. Art. 25 Abs. 2 BayDG entnehmen. Die dem Urteil zu entnehmende Feststellung auf Seite 12, der Kläger habe sinngemäß gegenüber der Zeugin S. geäußert, der Ehemann der Zeugin S. „diese beiden so beeinflusst, dass diese vor Gericht ihre Aussagen zugunsten der Interessen des Herrn […] getätigt hätten“ genügt insoweit (noch) nicht. Vielmehr liegt auch in dieser Feststellung der Schwerpunkt im Einwirken des Ehemanns der Zeugin S. auf den Bürgermeister.
4. Der Kläger hat durch den ihm zur Last gelegten Sachverhalt ein einheitliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Dabei stuft das Gericht das Verhalten entgegen der Argumentation der Klägerbevollmächtigten als innerdienstlich ein, weil es einen deutlichen Bezug zum (Status) Amt des Klägers hat und in einem funktionalen, logischen und kausalen Zusammenhang zum Dienst und zur dienstlichen Stellung des Beamten steht. Der Kläger hat die Zeugin zum Gespräch ins Rathaus zu sich gebeten, um ihr davon zu berichten, dass ihr Ehemann beim Bürgermeister ein- und ausgehe und den Vorwurf zu vermitteln, dass der Ehemann etwas mauscheln wolle. Damit entäußerte sich der Kläger über einen im Dienst gewonnenen Eindruck und ggf. dienstlich erlangtes Wissen. Der Umstand, dass er die Zeugin dafür ins Amt kommen ließ, verstärkt dabei den funktionalen Bezug zum Amt. Die Äußerung erfolgte gerade nicht beiläufig während eines privaten, außerdienstlichen Gesprächs, sondern gerade insoweit zweckgerichtet. Auch soweit der Kläger im weiteren Verlauf die Zeugin verbal beschimpfte und auf sie einzuwirken versuchte, gegenüber der Stadt ihre Äußerungen zurückzunehmen, ist der dienstliche Zusammenhang nicht wegzudenken. Dabei ist nicht entscheidend, rundet den innerdienstlichen Charakter jedoch ab, dass er sich bei dem Vorfall im Douglas von einem Arbeitskollegen begleiten ließ sowie Telefonate von seinem Dienstapparat führte. Dem Kläger ging es darum, im Zusammenhang mit dienstlichen Vorwürfen ihm gegenüber auf die Zeugin S. einzuwirken. Somit folgt das Gericht nicht der Einschätzung des Klägerbevollmächtigten, dies sei von außerdienstlichem Charakter. Auf die vielmehr zutreffenden Ausführungen der Landesanwaltschaft Bayern in Disziplinarverfügung, Erwiderung und mündlicher Verhandlung wird Bezug genommen.
Sowohl der erhobene indirekte, aber beabsichtigte Vorwurf dem damaligen Ehemann der Zeugin S. gegenüber als auch das Bedrängen der Zeugin und die verbal erheblichen Entgleisungen stellen sich als ein vertrauens- und achtungsschädigendes Verhalten i.S.v. § 34 Satz 3 BeamtStG dar. Dabei kann die etwaige strafrechtliche Dimension i.S.v. §§ 185, 186 StGB und ein sich daraus ergebender Verstoß gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze gemäß § 33 BeamtStG dahinstehen. Von einem Beamten ist zu verlangen, dass er sich auch im Zusammenhang mit ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen im dienstlichen Kontext gegenüber einem Beschwerdeführer oder Dritten zumindest insoweit zurückhält, diese nicht zu bedrängen, schon gar nicht in der erfolgten Weise verbal zu beleidigen. Einer differenzierten Betrachtungsweise mag es dabei im rein familiären, privaten Kontext bedürfen, wie der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung argumentierte, nicht jedoch im vorliegenden Fall. Schließlich verband den Beamten mit der Zeugin S. keine vertraute Beziehung, in der er auf Vertraulichkeit bauen konnte. Im Übrigen ist es (zumindest) ansehens- und vertrauensschädigend, wenn ein Beamter Dinge, die er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit wahrnimmt, Dritten gegenüber „ausplaudert“, erst recht, wenn er damit gezielt jemandem helfen oder einen anderen schädigen will. Wenngleich zu Gunsten des Klägers davon auszugehen ist, er habe den Vorwurf der Mauschelei nicht gegenüber dem Bürgermeister, sondern (nur) dem damaligen Ehemann der Zeugin S. erheben wollen (s.o.), folgt das Gericht im Übrigen der Darstellung der Landesanwaltschaft Bayern in der angegriffenen Disziplinarverfügung.
Der Beamte handelte insoweit schuldhaft und ohne Rechtsfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe.
5. Im Rahmen der Maßnahmebemessung nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist vorliegend hingegen die Disziplinarmaßnahme der Geldbuße statt eine Kürzung der Dienstbezüge angemessen, aber auch geboten. Dem liegt zugrunde, dass zwar ein (gerade) mittelschweres Dienstvergehen vorliegt, aber die lange Verfahrensdauer mildernd zu berücksichtigen ist.
a) Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist die Schwere des Dienstvergehens, wobei von der schwersten Dienstpflichtverletzung auszugehen ist. Vorliegend sind jedoch die beiden Sachverhaltskomplexe von der Schwere her vergleichbar und bereits im (gerade) mittelschweren Bereich zu verorten. Entscheidend für die Annahme der Schwere im mittelschweren Bereich ist dabei der dienstliche Bezug des klägerischen Verhaltens unter Berücksichtigung der herausgehobenen Position des Klägers als Leiter der Finanzverwaltung. Es liegt gerade kein rein außerdienstliches Verhalten vor. Andererseits ist zu Gunsten des Klägers anzunehmen (s.o.), dass er nicht auch seinem Dienstvorgesetzten Mauschelei vorwerfen wollte. Im Zusammenhang mit der dienstlichen – beim Kläger als Kämmerer herausgehobenen – Stellung den Vorwurf zu erheben, jemand wolle durch Einflussnahme beim Bürgermeister etwas mauscheln, und dies gezielt einer nicht vertrauten Person gegenüber zu behaupten, erreicht zur Überzeugung des Gerichts jedoch zumindest im Zusammenspiel mit den derart verbalen Entgleisungen und Bedrängen der Zeugin S. bei der Betrachtung des einheitlichen Dienstvergehens den minderschweren Bereich.
b) Im Rahmen der weiteren Maßnahmebemessung unter Würdigung der jeweiligen be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls und insbesondere mildernden Gesichtspunkte ist hingegen die lange Verfahrensdauer (vgl. auch BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 50.13 – juris Rn. 44; BVerwG, U.v. 25.7.2013 – 2 C 63/11 – juris Rn. 43 m.w.N.) von der Einleitung des Disziplinarverfahrens im September 2015 bis zur mündlichen Verhandlung im Februar 2022 dergestalt mildernd zu berücksichtigen, dass statt einer Kürzung eine Geldbuße mit ausreichend Abstand zur zulässigen Höchstsumme angemessen ist. Trotz des lange zurückliegenden Fehlverhaltens des Beamten bedarf es zur Überzeugung des Gerichts auch heute noch einer Pflichtenmahnung des Beamten. Das eingeholte, den Kläger durchaus kritisch zeichnende Persönlichkeitsbild über den Beamten untermauert aus Sicht des Gerichts dabei die Notwendigkeit einer solcher Pflichtenmahnung, unabhängig von den klägerseits benannten positiven Aspekte der leistungsorientierten Bezahlung oder Leistungsprämien. Es stellt insbesondere heraus, dass die Qualität und Quantität bei guten Fachkenntnissen durchschnittlich seien, aber das Verhalten gegenüber der Verwaltungsleitung insgesamt nicht als vertrauensvoll bzw. loyal angesehen werden könne. Das Verhalten des Beamten im Kollegenkreis sei auffallend oft problembehaftet. In der Zusammenarbeit mit Verwaltungsleitung und auf Abteilungsleiterebene bestünden und entstünden immer wieder Spannungskonflikte, die deutlich über das hinausgingen, was die Funktion eines Stadtkämmerers aus der Natur der Sache heraus mit sich bringt. Es gelinge dem Beamten nur unzureichend, diese Konflikte aufzulösen. Das Team- und Kommunikationsverhalten sei auf Leitungsebene beeinträchtigt, was sich mitunter auch belastend auf das Betriebsklima insgesamt auswirke. Der Ursprung der Spannungskonflikte sei überwiegend seiner Person zuzuordnen. Defizite in seinem Verhalten seien in zunehmenden Maße auch in der Diskussion mit Stattratsmitgliedern erkennbar.
Der Umstand, dass der Beklagte bislang disziplinarisch und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, ist zu beachten, fällt aber dabei nicht wesentlich ins Gewicht. Dies stellt vielmehr ein normales Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und ist nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens so abzumildern, dass eine noch mildere Maßnahme angezeigt wäre.
Somit ist im Rahmen der Maßnahmebemessung eine Geldbuße in Höhe von 3.500,- € angemessen, aber auch erforderlich und verhältnismäßig.
6. Einer Geldbuße nach Art. 8 BayDG stehen die zeitlichen Maßnahmeverbotsregelungen in Art. 16 BayDG nicht entgegen. Nach Art. 16 Abs. 1 BayDG darf eine Geldbuße nicht mehr erteilt werden, wenn seit Vollendung des Dienstvergehens zwei Jahre vergangen sind, wobei diese Frist mit der ersten Anhörung bzw. Bekanntgabe nach Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß Art. 16 Abs. 4 BayDG neu zu laufen beginnt und für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens nach Art. 16 Abs. 5 BayDG gehemmt ist.
Die Einleitungsverfügung vom 2. September 2015 und Bekanntgabe gegenüber dem Kläger erfolgte in weniger als zwei Jahren nach Vollendung des Dienstvergehens, das zwischen Herbst 2013 und Herbst 2014 begangen wurde. Die Aussetzung des Disziplinarverfahrens vom 28. Dezember 2016 bis 17. Oktober 2017 für die Dauer der zivilgerichtlichen Streitigkeiten vor dem Landgericht Traunstein – 2 O 3299/15 – und Oberlandesgericht München – 3 U 4860/16 – ist gemäß Art. 24 Abs. 3 BayDG nicht zu beanstanden und folglich bei der Fristberechnung nach Art. 16 Abs. 5 BayDG außer Betracht zu lassen. Zum Zeitpunkt der Disziplinarverfügung vom 9. April 2018, zugestellt am 11. April 2018, war die Frist des Art. 16 Abs. 1 BayDG für eine Geldbuße somit noch nicht abgelaufen und ist diese bis dato gehemmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von Art. 72 Abs. 2 Satz 1 BayDG, da die Disziplinarverfügung zwar abzuändern und insoweit teilweise aufzuheben war, der Beamte aber ein Dienstvergehen begangen hat und diesbezüglich noch eine Disziplinarmaßnahme auszusprechen war.


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