Arbeitsrecht

Konkludente Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages bei doppelter Schriftformklausel

Aktenzeichen  7 U 2876/18

Datum:
10.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7379
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 612, § 625

 

Leitsatz

1. § 625 BGB ist – auch konkludent – abdingbar. Haben die Parteien aber eine doppelte Schriftformklausel vereinbart, haben sie dadurch eine konkludente rechtsgeschäftliche Verlängerung des befristeten Vertrages abbedungen, weil die rechtsgeschäftliche Verlängerung eine Änderung des Vertrages darstellt und der Schriftform bedurft hätte. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Soweit nach einem beendeten Dienstvertrag der Vergütungsverpflichtete in der Folgezeit die vom Dienstleister immer in der selben Höhe gestellten Rechnungen anstandslos bezahlt, kommt konkludent eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung zustande, die sich immer dann ändert, wenn der Dienstleister dauerhaft mehr verlangt und der Vergütungsverpflichtete dies bezahlt.  (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

24 O 7431/17 2018-06-11 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.6.2018 (Az.: 24 O 7431/17) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 66.937,50 € festgesetzt.

Gründe

A.
Die Parteien streiten um Beraterhonorar.
Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagten ist Herr Benedikt R. Der Kläger und Herr R. arbeiteten nicht nur bei der Beklagten, sondern auch bei anderen Gesellschaften des A.-Verbundes zusammen, insbesondere bei der (damaligen) A. E. P. GmbH und Co.KGaA. Komplementärin der letztgenannten Gesellschaft war die (von der Beklagten zu unterscheidende) A. GmbH; Kommanditaktionäre waren der Kläger und Herr R. Der Kläger war Alleingesellschafter der A. GmbH, Geschäftsführer waren der Kläger und Herr R.
Die Parteien dieses Rechtsstreits waren ursprünglich durch den Beratervertrag vom 17.7.2007 (Anlage K 1) verbunden, der eine Laufzeit vom 1.7.2007 bis 31.12.2007 hatte. Daran schloss sich der weitestgehend inhaltsgleiche Beratervertrag vom 18.1.2008 (Anlage K 7) mit einer Laufzeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2008 an. Nach § 1 Abs. 2 dieses Vertrages sollte der Kläger an mindestens 72 vollen oder 144 halben Arbeitstagen beratend für die Beklagte tätig werden. Nach Abs. 3 sollte er tageweise Aufzeichnungen führen und diese der Beklagten mit seinen Rechnungen überreichen. Nach § 3 Abs. 1 sollte er ein Honorar von 950,- € pro Tag bzw. 475,- € pro Halbtag (jeweils zuzüglich Umsatzsteuer) erhalten. Nach § 8 Abs. 1 bedurften Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser Bestimmung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Hinsichtlich des weiteren Vertragsinhalts wird auf Anlage K 7 Bezug genommen.
Nach dem 31.12.2008 setzte der Kläger seine Tätigkeit für die Beklagte fort, ohne dass ein weiterer schriftlicher Beratervertrag geschlossen wurde. Spätestens ab 2012 stellte der Kläger seine Rechnungen ohne Vorlage von Aufzeichnungen und Aufschlüsselung seiner Leistungen; teilweise nennen die Rechnungen Stundensätze (regelmäßig höher als diejenigen gemäß Anlage K 7, teilweise die Stundenanzahl und den (höheren) Stundensatz und teilweise nur einen Endbetrag (vgl. Anl. K 16 bis K 20). Die Beklagte hat die Rechnungen bis einschließlich August 2016 rügelos beglichen. Mit seiner Klage macht der Kläger ein monatliches Beraterhonorar in Höhe von 11.126,25 € brutto (= 9.375,- € netto) für die Monate September 2016 mit Februar 2017 geltend.
Die Beklagte wendet ein, dass im streitgegenständlichen Zeitraum kein Dienstverhältnis mehr zwischen den Parteien bestanden habe. Abgesehen davon entsprächen die Rechnungen des Klägers nicht den Regelungen des Vertrages gemäß Anlage K 7, weil der Kläger keine tageweisen Aufzeichnungen über seine Tätigkeit beigefügt habe. Es werde bestritten, dass er im fraglichen Zeitraum überhaupt noch Tätigkeiten für die Beklagte entfaltet habe.
Die Beklagte macht hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus abgetretenem Recht der A. GmbH bzw. der A. E. P. GmbH & Co. KGaA geltend.
Im Termin vom 27.11.2017 erging ein klagabweisendes Versäumnisurteil. Hiergegen hat der Kläger ordnungsgemäß Einspruch eingelegt.
Der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 27.11.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 66.937,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.156,25 € ab dem 1.10.2016, aus weiteren 11.156,25 € ab dem 1.11.2016, aus weiteren 11.156,25 € ab dem 1.12.2016, aus weiteren 11.156,25 € ab dem 5.1.2017, aus weiteren 11.156,25 € ab dem 1.2.2017 und aus weiteren 11.156,25 € ab dem 2.3.2017 sowie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 886,45 € zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt, das genannte Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
Das Landgericht hat das Versäumnisurteil aufrecht erhalten. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit seiner zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
B.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Im streitgegenständlichen Zeitraum bestand kein vergütungspflichtiges Beraterverhältnis mehr zwischen den Parteien (dazu unten I.). Abgesehen davon konnte der Kläger nicht hinreichend darlegen, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum noch Dienstleistungen für die Beklagte erbracht hat (dazu unten II.).
I. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien endete am 28.6.2016 durch einvernehmliche Aufhebung. Damit bestand im streitgegenständlichen Zeitraum ab September 2016 kein vergütungspflichtiges Dienstverhältnis mehr zwischen den Parteien.
1. Der befristete Dienstvertrag vom 18.1.2008 (Anlage K 7) endete mit Fristablauf am 31.12.2008. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat sich das Vertragsverhältnis nicht nach § 625 BGB in ein unbefristetes Dienstverhältnis dadurch umgewandelt, dass die Beklagte weiter Dienste des Klägers in Anspruch nahm. Denn die Geltung dieser Vorschrift haben die Vertragsparteien wirksam abbedungen.
§ 625 BGB ist – auch konkludent – abdingbar (Palandt / Weidenkaff, BGB, 78. Aufl., § 625 Rz. 1 m.w.Nachw.). Die rechtsgeschäftliche Verlängerung des befristeten Vertrages wäre eine Änderung dieses Vertrages gewesen, die wegen der doppelten Schriftformklausel der Schriftform bedurft hätte. Daraus ergibt sich, dass die Parteien eine automatische Verlängerung des Vertrages nicht wollten, also den § 625 BGB durch Vereinbarung der doppelten Schriftformklausel konkludent abbedungen haben. Denn Zweck einer doppelten Schriftformklausel ist auch der Schutz jeder Vertragspartei vor Änderungen, die von ihr unbemerkt eintreten; dies erfasst auch den Schutz vor der automatischen Vertragsverlängerung nach § 625 BGB.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 4.8.1988 (6 AZR 354/86) nicht, dass eine doppelte Schriftformklausel der Verlängerung eines befristeten Vertragsverhältnisses nach § 625 BGB nicht entgegenstehe. In dem dortigen Sachverhalt hatte das BAG die Schriftformklausel in einem Tarifvertrag zu würdigen. Es ist durch Auslegung des Tarifvertrags zu dem Ergebnis gekommen (a.a.O. Rz. 15), dass die Tarifvertragsparteien im Zweifel nicht die arbeitnehmerschützende Vorschrift des § 625 BGB abbedingen wollten. Daraus ergibt sich nur, dass es Auslegungsfrage im Einzelfall ist, ob durch eine doppelte Schriftformklausel in einem befristeten Dienstverhältnis § 625 BGB abbedungen werden soll. Im vorliegenden Einzelfall bejaht der Senat diese Frage aus den oben dargelegten Gründen.
Dass die Parteien die dargestellte Problematik erst in zweiter Instanz angesprochen haben, wirft entgegen der Auffassung der Beklagten Präklusionsprobleme nicht auf. Die Auslegung des Vertrages gemäß Anlage K 7 ist eine Rechtsfrage, bei der eine Präklusion begrifflich ausscheidet.
Damit trat am 1.1.2009 um 0.00 Uhr zunächst ein vertragsloser Zustand ein.
2. In der Folgezeit kam dadurch, dass der Kläger bewusst weiter Beratungsleistungen für die Beklagte erbrachte, die von der Beklagten bewusst entgegen genommen und vergütet wurden, konkludent ein neuer (unbefristeter) Dienstvertrag zustande. Die Schriftformklausel in dem ursprünglichen Vertrag gemäß Anlage K 7 stand dem nicht entgegen, da dieser Vertrag wie gezeigt beendet war.
Gegen diese Annahme wendet die Beklagte ein, der Kläger als Geschäftsmann habe in Kenntnis des Vertragsendes auf eigenes Risiko gehandelt, wenn er ohne Vertrag weitere Dienste erbrachte. Das überzeugt nicht. Gemeint könnte damit allenfalls die Annahme sein, dass die Parteien den auch für einen konkludenten Vertrag erforderlichen Rechtsbindungswillen nicht hatten. Davon kann aber nicht ausgegangen werden. Wenn der Kläger über längere Zeit Dienste leistet und der Beklagte sie regelmäßig vergütet, wollen beide ein Dienstverhältnis.
Zwar fehlte es an einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien über die Höhe der Vergütung. Das hatte aber nicht zur Folge, dass damit die übliche Vergütung nach § 612 BGB geschuldet war. Denn da die Beklagte in der Folgezeit die vom Kläger immer in der selben Höhe gestellten Rechnungen anstandslos bezahlt hat, kam damit konkludent eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung zustande, die sich anschließend immer dann änderte, wenn der Kläger dauerhaft mehr verlangte und die Beklagte dies bezahlte. Hiernach betrug die monatliche Nettovergütung des Klägers ab Januar 2012 8.400,- € (vgl. Anlagen K 16, K 17) und ab Juni 2014 9.000,- € (vgl. Anlagen K 17, K 18, K 19). Nachdem den Rechnungen des Klägers Stundenaufstellungen und Leistungsnachweise nicht beigefügt waren und die Beklagte die Rechnungen stets beglichen hat, war diese Vergütung kraft konkludenter Vereinbarung zwischen den Parteien als monatliches Pauschalhonorar ohne konkrete Tätigkeitsaufstellung des Klägers geschuldet.
Dies war der Vertragszustand zwischen den Parteien im Frühjahr 2016.
3. Nach unbestrittenem Beklagtenvortrag (vgl. Schriftsatz vom 13.10.2017, Bl. 23 ff. der Akten, dort S. 3) schickte der Geschäftsführer R. der Beklagten am 28.6.2016 um 18.26 Uhr an den Kläger eine whatsapp-Nachricht des Inhalts: „Unsere Zusammenarbeit ist beendet“. Der Kläger antwortete am selben Tag um 18.27 Uhr: „Danke, du hast mich erlöst“ (vgl. auch Anlage B 1). Dies wertet der Senat als einvernehmliche Aufhebung des konkludenten Dienstvertrages zwischen den Parteien.
Die doppelte Schriftformklausel im ursprünglichen schriftlichen Vertrag zwischen den Parteien (Anlage K 7) stand einer Vertragsaufhebung per whatsapp nicht entgegen, da dieser schriftliche Vertrag mit dem 31.12.2008 sein Ende gefunden hatte (vgl. oben).
Entgegen der Auffassung des Klägers spricht nicht gegen eine Aufhebung gerade des Dienstvertrages zwischen den Parteien, dass nicht klar werde, auf welche der vielfältigen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien bzw. zwischen dem Kläger und Herrn R. sich die dargestellte Korrespondenz beziehe. Vielmehr ergibt sich eindeutig, dass damit der Dienstvertrag gemeint war. Der dargestellten Korrespondenz unmittelbar vorangegangen war eine whatsapp des Klägers an Herrn R. vom 28.6.2016, 18.26 Uhr, des Inhalts: „Bekommst auch keine Rechnung für Juni, schenke ich dir“ (vgl. Anlage B 1). Daraus ergibt sich eindeutig, dass sich die in der selben Minute nachfolgende Aufhebungsvereinbarung auf den Dienstvertrag, in dessen Rahmen der Kläger monatliche Rechnungen gestellt hatte, und nicht etwa auf die daneben bestehenden gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und Herrn R. bezog.
4. In der Folgezeit ist kein neuer konkludenter Dienstvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Zwar hat der Kläger noch für die Monate Juli und August 2016 Rechnungen an die Beklagte gestellt, die die Beklagte auch beglichen hat. Unklar ist aber schon, ob und welche Dienstleistungen der Kläger in diesen Monaten noch (gerade) für die Beklagte erbracht hat (insoweit stellt sich für den Kläger das selbe Problem wie das unten bei II. erörterte), so dass schon nicht sicher gesagt werden kann, dass die Beklagte solche Dienste entgegen genommen hat. Hinzu kommt, dass die Rechnungen für Juli und August abweichend von der bisher zwischen den Parteien üblichen Praxis (9.000,- € netto) unterschiedliche Endbeträge (Juli: 7.500,- € netto, August: 9.375,- € netto) aufwiesen. Angesichts dessen und auch mit Blick auf das in Anlage B 1 eindrucksvoll dokumentierte Zerwürfnis zwischen den Parteien (bzw. zwischen dem Kläger und Herrn R.) kann sich der Senat nicht die Überzeugung bilden, dass die Parteien mit der Begleichung der beiden Rechnungen konkludent ein neues unbefristetes Dienstverhältnis zu den Konditionen des soeben aufgehobenen begründen wollten; insoweit kann ein Rechtsbindungswillen für die Zukunft, der für die Annahme eines konkludenten Neuabschlusses des Dienstvertrages zwischen den Parteien erforderlich wäre, nicht mit einer für eine entsprechende Überzeugungsbildung des Senats ausreichenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
II. Der Kläger konnte nicht darlegen, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum, also ab September 2016 überhaupt noch Dienstleistungen für die Beklagte erbracht hat.
1. Vergütungsansprüche aus Dienstvertrag entstehen erst mit Erbringung der Dienste (BAG, Urteil vom 22.10.2014 – 5 AZR 731/13, Rz. 42 m.w.Nachw.). Da der Kläger für die Entstehung seines Anspruches darlegungs- und beweispflichtig ist, hätte er darzulegen und – angesichts der Behauptung der Beklagten, der Kläger habe keinerlei Dienste mehr für die Beklagte erbracht – zu beweisen gehabt, welche Dienste er für die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum erbracht habe. Die Tatsache, dass die Beklagten (anders als im ursprünglichen schriftlichen Vertrag gemäß Anlage K 7) durch langjährige Praxis konkludent eine Pauschalvergütung ohne konkrete Leistungsnachweise vereinbart hatten, ändert nichts daran, dass die Dienstvergütung erst mit der Erbringung von Diensten entsteht.
Dem Kläger ist es nicht gelungen, schlüssig darzulegen, dass er ab September 2016 überhaupt noch Dienste für die Beklagter erbracht hat. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sich den vom Kläger vorgelegten (offenbar aus einem Terminkalender des Klägers entwickelten) Tätigkeitsaufstellungen (vgl. insbesondere Schriftsatz vom 20.11.2017, Bl. 31 ff. der Akten; Schriftsatz vom 23.11.2017, Bl. 45 ff. der Akten; Schriftsatz vom 20.12.2017, Bl. 52 ff. der Akten) nicht entnehmen lasse, dass die dort behaupteten Tätigkeiten gerade für die Beklagte erbracht wurden (vgl. Berufungserwiderung der Beklagten, Bl. 184 ff. der Akten, dort S. 7; in erster Instanz schon Schriftsatz vom 5.3.2018, Bl. 82 ff. der Akten, dort S. 3). Dieser Hinweis erscheint berechtigt, weil der Kläger selbst vorträgt, dass er das Investment aller Gesellschaften der A.-Gruppe (also insbesondere wohl auch das der A. E. P. GmbH & Co. KGaA) betreut habe und sich diese Tätigkeiten nicht für die einzelnen Gesellschaften trennen ließen (vgl. Berufungsbegründung, Bl. 163 ff. der Akten, dort S. 6; vgl. erstinstanzlich schon Schriftsatz vom 9.3.2018, Bl. 88 ff. der Akten, dort S. 2). Diese mangelnde Trennbarkeit fällt aufgrund seiner Darlegungslast betreffend Tätigkeiten gerade für die Beklagte in den Risikobereich des Klägers, zumal er nicht nur von der Beklagten vergütet wurde; aus dem (insoweit unstreitigen) Sachvortrag zur Aufrechnungsforderung ergibt sich nämlich, dass der Kläger als Geschäftsführer der Komplementärin der A. E. P. GmbH & Co. KGaA ein (das hiesige monatliche Beraterhonorar übersteigendes) Geschäftsführergehalt von zunächst 13.500,- € netto und ab August 2016 18.750,- € netto bezog.
Es bleibt also der Befund, dass der Kläger die von ihm aufgelisteten Tätigkeiten jedenfalls zum Teil nicht für die Beklagte erbracht hat und dass er hierfür jedenfalls zum Teil anderweitig vergütet wurde. Eine Zuordnung einzelner Tätigkeiten gerade zur Beklagten ist schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht möglich. Damit hat der Kläger angesichts der Gesamtumstände nicht schlüssig dargelegt, dass er überhaupt in nennenswerter Weise für die Beklagte tätig wurde.
2. Hiernach scheidet auch ein angesichts des vertragslosen Zustandes zwischen den Parteien grundsätzlich in Betracht kommender Bereicherungsanspruch des Klägers aus.
III. Da somit die Klageforderung nicht besteht, kommt es auf die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen nicht mehr an.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert entspricht der bezifferten Hauptsacheforderung. Die Hilfsaufrechnung erhöht den Streitwert nicht, da über die Aufrechnungsforderung nicht zu entscheiden war (§ 45 Abs. 1, 3 GKG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalles.


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