Aktenzeichen B 3 K 16.378
Leitsatz
Wird eine Klage zurückgenommen, ist das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Klagepartei hat die Klage mit der am 23.05.2016 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen, da sie keinen Antrag gestellt und damit selbst gemäß § 154 Abs. 3 VwGO kein Kostenrisiko übernommen hat.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).