Arbeitsrecht

Kündigungsfrist

Aktenzeichen  2 AZR 456/09

Datum:
30.9.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 622 Abs 2 BGB
EGRL 78/2000
Spruchkörper:
2. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Halle (Saale), 28. März 2008, Az: 6 Ca 1821/07, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 9. April 2009, Az: 3 Sa 205/08, Urteil

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. April 2009 – 3 Sa 205/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten noch darüber, wann ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen Kündigung der Beklagten geendet hat.
2
Die im Jahr 1979 geborene Klägerin war seit dem 1. August 1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zunächst im Rahmen einer fast dreijährigen Berufsausbildung und anschließend als Zahnarzthelferin tätig.
3
Mit Schreiben vom 9. September 2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht „zum nächstmöglichen Termin“.
4
Die Klägerin hat, nachdem die Beklagte erklärt hatte, aus der fristlosen Kündigung keine Rechte mehr herleiten zu wollen, ihre gegen diese erhobene Klage bereits erstinstanzlich zurückgenommen. Hinsichtlich der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung hat sie nur geltend gemacht, die Beklagte habe die maßgebende Kündigungsfrist nicht eingehalten. Diese betrage fünf Monate zum Monatsende. Das habe die Folge, dass das Arbeitsverhältnis nicht, wie die Beklagte annehme, am 31. Oktober 2007, sondern erst am 29. Februar 2008 geendet habe. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer seien auch die Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahrs zu berücksichtigen.
5
Die Klägerin hat zuletzt – sinngemäß – beantragt
        
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 9. September 2007 nicht zum 31. Oktober 2007 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 29. Februar 2008 fortbestanden hat.
6
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB sei wirksam. Selbst bei einer Unionsrechtswidrigkeit sei die Vorschrift im Verhältnis von Privaten weiter anzuwenden. Zumindest dürfe die Ausbildungszeit der Klägerin nicht berücksichtigt werden.
7
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.


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