Arbeitsrecht

Kürzung der Dienstbezüge eines Lehrers aufgrund unerlaubter Abwesenheit vom Dienst

Aktenzeichen  16a D 17.1156

Datum:
27.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7158
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBG Art. 95 Abs. 1
BayDG Art. 4, Art. 6 Abs. 1 Nr. 3, Art. 9, Art. 14 Abs. 1 S. 2
BeamtStG § 27 Abs. 2 S. 1, § 34 S. 1, S. 3, § 47 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Zur Rechtmäßigkeit der Kürzung von Dienstbezügen eines Lehrers wegen mehrfacher unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst. (Rn. 15 – 27) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 12b D 16.374 2017-01-31 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge im gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayDG höchstmöglichen Umfang erkannt.
1. Die dem Beklagten zur Last gelegten – innerdienstlich begangenen – Pflichtverletzungen in Form zweier Fälle der unerlaubten Abwesenheit vom Dienst sieht der Senat als erwiesen an. Die Abgabe einer wahrheitswidrigen Krankmeldung für drei Tage (6. bis 8. Mai 2015) wird vom Beklagten eingestanden, nachdem die Disziplinarbehörde mithilfe der Passagierliste einer bestimmten Fluggesellschaft den Nachweis führen konnte, dass er am 6. Mai 2015 Teilnehmer eines Fluges nach Barcelona war.
Weiter steht fest, dass der Beklagte die Abschlusslehrerkonferenz am 31. Juli 2015, eine dienstliche Veranstaltung mit Anwesenheitspflicht für Lehrer, bereits gegen 10:15 Uhr und damit weit vor ihrem Ende gegen 11:50 Uhr ohne Angabe von Gründen verlassen hat. Erst zu Beginn des neuen Schuljahres hat sich der Beklagte am 14. September 2015 für sein „unentschuldigtes“ vorzeitiges Verlassen der Konferenz entschuldigt; einen konkreten krankheitsbedingten Grund (Kopfschmerzen) für sein Verhalten hat er erst später angegeben. Das Verwaltungsgericht hat seinen Vortrag „nach den Gesamtumständen als Schutzbehauptung“ gewertet. Mit der Behauptung des Beklagten, ihm könne im Hinblick auf seinen damals angeschlagenen Gesundheitszustand nicht nachgewiesen werden, dass er die Lehrerkonferenz ohne rechtfertigenden Grund verlassen habe, weshalb der Grundsatz in dubio pro reo in analoger Weise zur Anwendung kommen müsse, kann er nicht durchdringen. Auch der Senat ist nach den Gesamtumständen des vorliegenden Falles von einem unberechtigten Verlassen der Konferenz überzeugt (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte hat schon wegen des späten Zeitpunkts der Berufung auf Kopfschmerzen, die im Übrigen noch nicht ohne weitere Beeinträchtigungen zur Dienstunfähigkeit führen, vielmehr vor Ort zunächst mit entsprechenden Tabletten hätten bekämpft werden können, keine glaubwürdige Begründung seines Verhaltens gegeben. Noch am 31. Juli 2015 hat er telefonisch gegenüber einer Kollegin, an deren Verabschiedung er wegen des Verlassens der Konferenz nicht mehr teilgenommen hatte, sein Verhalten damit erklärt, die Veranstaltung habe sich „doch sehr in die Länge gezogen“, ohne damit auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung abzustellen.
2. Die beiden als einheitliches Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) zu behandelnden Pflichtverletzungen stellen einen schuldhaften Verstoß des Beklagten gegen seine Verpflichtung dar, dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernzubleiben (Art. 95 Satz 1 Satz 1 BayBG). Zugleich hat er damit gegen die im weiter obliegenden Pflichten zum persönlichen Einsatz im Beruf und zu achtungswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 1 und 3 BeamtStG) verstoßen.
3. Die vom Verwaltungsgericht verhängte Maßnahme der Gehaltskürzung ist angesichts der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Beklagten, seines Persönlichkeitsbildes sowie mangels vorliegender Milderungsgründe gerechtfertigt (3.1). Auch die Dauer der Kürzung und der festgesetzte Kürzungsbruchteil sind angemessen und daher nicht zu beanstanden (3.2).
3.1 Der Senat hat auf die ausschließlich vom Beklagten eingelegte Berufung nur die Möglichkeit, eine mildere Maßnahme als die verhängte Kürzung der Dienstbezüge (vgl. Art. 6 Abs. 1 Nr. 3, Art. 9 BayDG) auszusprechen, während die Verhängung einer schärferen Disziplinarmaßnahme gemäß Art. 3 BayDG i.V.m. § 129 VwGO ausscheidet. Es bedarf daher keines Eingehens auf die Frage, ob nicht auch eine Zurückstufung (Art. 6 Abs. 1 Nr. 4 BayDG), wie sie der Kläger vor dem Verwaltungsgericht beantragt hatte, hätte erfolgen können.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundsätze für die Disziplinarmaßnahme, die sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ergeben, und ihrer konkreten Anwendung auf den Beklagten verweist der Senat auf die zutreffende Darstellung im angefochtenen Urteil (UA IV. S. 13 f.). Es handelt sich bei dem Dienstvergehen um einen wiederholten Verstoß gegen Grundpflichten eines Lehrers, der sein Versagen in der Vorbildfunktion gegenüber der Schülerschaft offensichtlich werden lässt. Zu Recht thematisiert das Verwaltungsgericht als erschwerenden Umstand, dass der Beklagte sich von vornherein auch für Freitag, den 8. Mai 2015, „krank gemeldet“ hatte, obwohl er schon am Donnerstag aus Barcelona zurückgekehrt war; weiter spricht gegen ihn, dass er die Lehrerkonferenz im Wissen um das zu dieser Zeit anhängige Disziplinarverfahren ohne berechtigende Gründe verlassen hat. Vor diesem Hintergrund ist die vom Erstgericht angestellte negative Prognose, es bestehe die Gefahr weiterer Verstöße gegen die Dienstleistungspflicht, nicht von der Hand zu weisen. Hieran ändert auch die Beteuerung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nichts, er sehe sein Fehlverhalten ein, bereue es und entschuldige sich dafür.
Soweit die Berufung versucht, das Gewicht der Pflichtverletzungen mit verschiedenen Argumenten als weniger schwerwiegend darzustellen, vermag dem der Senat nicht zu folgen. So kann der Einwand des Beklagten, er habe am 7. und 8. Mai 2016 zu Hause Abiturarbeiten korrigiert und sei damit ebenfalls einer Dienstpflicht nachgekommen, nicht zu einer für ihn günstigeren Betrachtung der Dienstpflichtverletzung führen. Denn der in der Nichterfüllung einer Dienstpflicht (hier: Unterrichtsverpflichtung) liegende Verstoß ist nicht deshalb weniger schwerwiegend, weil der Beamte im entsprechenden Zeitraum einer anderen Dienstpflicht (hier: Korrektur von Abiturarbeiten) nachkommt, zu deren Erfüllung er einen weiteren Zeitraum hätte vorsehen müssen. Hätte der Beklagte allerdings an den beiden genannten Tagen weiterhin seine Freizeitwünsche ausgelebt, wäre ihm dies als zusätzlicher Erschwerungsgrund vorzuhalten gewesen.
Es liegt auch keiner der in der Rechtsprechung entwickelten, „anerkannten“ Milderungsgründe vor (hierzu BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 25 bis 36). Insbesondere kann nicht angenommen werden, das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten des Fernbleibens vom Dienst stelle sich als „unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation“ dar; ebenso wenig liegt der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung eines Fehlverhaltens vor Aufdeckung der Tat durch einen bisher unbescholtenen Beamten vor (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 32, 33). Soweit der Beklagte als besonderen Milderungsgrund seine damalige berufliche Überlastung ansieht, die offenbar zu einer psychosomatischen Erkrankung mit der Folge der aktuellen Feststellung einer nur noch begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG) geführt hat, vermag auch dieser Umstand das zweimalige Fernbleiben vom Dienst nicht in einem „milderen Licht“ erscheinen zu lassen. Die richtige Antwort auf eine negative gesundheitliche Entwicklung im Zusammenhang mit der dienstlichen Belastung hätte etwa in einem Antrag auf Herabsetzung der Arbeitszeit oder anderen aktiven „Entlastungsmaßnahmen“ bestanden, wie sie offenbar zugunsten des Beklagten im Rahmen seiner Wiedereingliederung seit Juni 2018 umgesetzt wurden. Die „selbstständige“ Festlegung der zu leistenden Dienstzeiten gehört nicht dazu.
Schließlich führt auch die Dauer des gerichtlichen Verfahrens – beginnend mit dem Eingang der Disziplinarklage beim Verwaltungsgericht am 7. März 2016 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27. März 2019 – nicht zu einem Milderungsgrund. Zwar kann eine überlange Verfahrensdauer, die zugleich einen Verstoß gegen die Gewährleistung einer Verhandlung innerhalb angemessener Frist im Sinn von Art. 6 EMRK darstellt, gerade bei einer pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahme grundsätzlich einen Milderungsgrund darstellen (etwa BVerwG, U.v. 25.10.2012 – 2 WD 32.11 – juris Rn. 49; U.v. 16.2.2017 – 2 WD 14.16 – juris Rn. 50 f.). Denn bereits das Verfahren wirkt belastend und ist mit Nachteilen verbunden, die nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz das Sanktionsbedürfnis mindern können. Jedenfalls bedarf es einer Einzelfallprüfung, um feststellen zu können, ob durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingte, sachlich nicht mehr zu rechtfertigende (unangemessene) Laufzeiten vorliegen. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden, denn eine Laufzeit von etwas mehr als drei Jahren ab Einreichung der Disziplinarklage und über zwei gerichtliche Instanzen hinweg stellt sich zwar – auch vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgrundsatzes (Art. 4 BayDG) – als durchaus erheblich dar, jedoch nicht als „überlang“ im Sinne einer völlig unangemessenen Dauer. Der vorliegende Fall ist insbesondere nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2017 (a.a.O.) zugrunde lag; denn dort hatte das Truppendienstgericht das Verfahren über einen Zeitraum von etwa fünf Jahren nicht weiter gefördert, so dass ihm vorgehalten wurde, dass das Verfahren auch unter Berücksichtigung eines gerichtlichen Gestaltungsspielraums „mehr als drei Jahre früher erledigt“ hätte sein können. Im vorliegenden Fall hat das, zudem zwei Instanzen beanspruchende Verfahren insgesamt etwas mehr als drei Jahre gedauert.
Nach alldem kommt eine mildere Maßnahme als die Gehaltskürzung, etwa die Verhängung einer Geldbuße, nicht in Betracht.
3.2 Der Beklagte vermag schließlich mit seinem Berufungsvortrag auch insoweit nicht durchzudringen, als er sich gegen die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Dauer der Gehaltskürzung (3.2.1) und gegen den Kürzungsbruchteil (3.2.2) richtet. Während die Dauer der Gehaltskürzung durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt wird, sind für die Festlegung des Kürzungsbruchteils die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten maßgebend (st.Rspr. BVerwG, U.v. 21.3.2001 – 1 D 29.00 – juris Rn. 18; U.v. 7.12.1983 – 1 D 51.83 – juris Rn. 12).
3.2.1 Die Festlegung der Dauer der Kürzung auf das gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayDG höchstmögliche Maß entspricht – anders als der Beklagte meint – dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt alle bereits angesprochenen be- und entlastenden Umstände des konkreten Einzelfalls. Im vorliegenden Fall ist besonders darauf hinzuweisen, dass sich die das Dienstvergehen bildenden Verfehlungen nach Art und Umfang unmittelbar an der Grenze zur nächstschärferen Maßnahme der Zurückstufung (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayDG) bewegen, und dieser Umstand dem Kläger gerade durch die Dauer der Kürzung deutlich vor Augen geführt werden muss. Diese Aussage gilt auch vor dem Hintergrund der festgestellten begrenzten Dienstfähigkeit des Beklagten als Folge einer psychosomatischen Erkrankung. Auch die Einschätzung seines dienstlichen Verhaltens und Einsatzes, die möglicherweise auch wegen der gesundheitlichen Einschränkungen „eher von Passivität geprägt“ sind, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
3.2.2 Auch die Festsetzung des nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayDG höchstmöglichen Kürzungsbruchteils von einem Fünftel begegnet vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 21.3.2001 – 1 D 29.00 – juris Rn. 19 bis 21), auf die Bezug genommen wird, keinen durchgreifenden rechtlichen oder tatsächlichen Bedenken. Zwar war dem Verwaltungsgericht offenbar nicht bekannt, dass der Beklagte bereits seit Ende 2015 verheiratet ist und damit grundsätzlich vom Bestand einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau auszugehen ist; auch der Umstand, dass der Beklagte Eigentümer des von ihm, seiner Familie und seiner Mutter bewohnten, ausreichend dimensionierten Hauses ist, stand dem Verwaltungsgericht nicht vor Augen, wenn es von einer kostengünstigen Unterkunftsmöglichkeit im „Anwesen seiner Mutter“ (UA, S. 17) spricht. Gleichwohl ist die Höhe des Kürzungssatzes vor dem Hintergrund der im Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse gerechtfertigt.
Ein gegenüber dem pauschalen (Regel-)Kürzungssatz von einem Zehntel, der nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für den Beklagten als Beamten der Besoldungsgruppe A 14 gelten soll, auf ein Fünftel verdoppelter Kürzungssatz kommt dann in Betracht, wenn der Beamte im konkreten Fall über ein deutlich höheres Einkommen verfügt als dies bei einem durchschnittlichen Beamten der Fall ist; dies kann sich etwa aus Nebeneinkünften oder sonstigen Einkünften wie aus Vermietung und Verpachtung ergeben, wobei die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse zu betrachten sind (Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, 25. update 11/2018, § 8 Kürzung der Dienstbezüge, Rn. 9). Die finanzielle Einschränkung muss für den Beamten spürbar sein, ohne zu einer Beeinträchtigung der notwendigen Alimentation oder gar zu einer wirtschaftlichen Notlage zu führen (Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: August 2018, Art. 9 Rn. 7 bis 9).
Der Beklagte verfügt über selbstgenutztes Wohneigentum in ausreichender Größe für sich und seine Familie sowie seine Mutter. Die Ersparnis einer laufenden Mietzahlung begünstigt ihn im Verhältnis gerade zu denjenigen vergleichbaren (teilzeitbeschäftigten) Beamten, die in einem Ballungsgebiet wohnen und mit erheblichen Mietkosten belastet sind; die entsprechenden Folgerungen aus der Annahme im angefochtenen Urteil, der Beklagte wohne kostengünstig im Anwesen seiner Mutter (vgl. insoweit auch die im Personalakt enthaltenen Schreiben des Beklagten vom 20.4.2004 und 19.5.2005), treffen damit erst recht zu. Zu berücksichtigen ist auch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Ehefrau, der allerdings auch eine Unterhaltsberechtigung entspricht. Die in geringem Umfang erwerbstätige Ehefrau trägt zum Familieneinkommen in Höhe von monatlich immerhin ca. 700 Euro bei (unter Einrechnung des Kindergeldbezugs). Gegenüber den beiden von der Ehefrau in die Ehe eingebrachten Kindern besteht (zumindest) keine rechtliche Unterhaltsverpflichtung des Beklagten, solange er die Kinder nicht adoptiert; im Übrigen gewährt er ihnen bereits Unterhalt durch kostenfreie Unterbringung in seinem Haus. Weiterhin besitzt der Beklagte Anteile an geschlossenen Immobilienfonds, aus denen er – wenn auch nur in geringem Umfang – Einkünfte bezieht. Hervorzuheben ist, dass er ab 1. April 2019 erstmals den Zuschlag für begrenzte Dienstfähigkeit in Höhe von 1.396,47 Euro brutto erhalten wird, so dass ihm Dienstbezüge in Höhe von über 4.400 Euro brutto / 3.770 Euro netto zustehen. Unter Berücksichtigung der dargestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten ist mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass bei einem Kürzungssatz von einem Fünftel eine wirtschaftliche Notlage eintreten wird. Zugleich steht zu erwarten, dass die mit der Kürzung bezweckte allgemeine Einschränkung der Lebensverhältnisse spürbare Wirkung auf den Beklagten entfaltet.
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).


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