Arbeitsrecht

Lehrerin, Vertreten reichsbürgertypischer Ansichten, Versuchte Nötigung gegenüber Obergerichtsvollzieherin, Distanzierung

Aktenzeichen  16a D 19.1042

Datum:
25.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 47171
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDG Art. 9
BeamtStG § 33 Abs. 1 S. 3
BeamtStG § 34 Abs. 1 S. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 19L DK 18.4273 2019-04-15 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.     
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich die Beklagte von der staats- und verfassungsfeindlichen Haltung, die in ihren disziplinarklagegegenständlichen Schreiben zum Ausdruck gekommen ist, glaubhaft und nachhaltig distanziert hat, so dass trotz der begangenen beamtenrechtlichen Pflichtenverstöße nicht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen war. Im Hinblick darauf, dass sich die Beklagte weiterhin im Eingangsamt ihrer Laufbahn befindet, war die Kürzung der Dienstbezüge für die gesetzlich höchstmögliche Dauer zur Pflichtenmahnung erforderlich (Art. 9 BayDG).
1. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt steht zur Überzeugung des Senats fest. Die in der Disziplinarklage auf Seite 8 bis 60 wiedergegebenen Schreiben der Beklagten an die Obergerichtsvollzieherin (vom 15.12.2014, vom 20.1.2015, vom 2.8.2015 mit „Vertrag über Schadensersatz“ und AGB , und vom 31.5.2016 nebst „Rechnung“ vom gleichen Tag) rühren – wie diese eingeräumt hat – von der Beklagten her und sind ihr zuzurechnen, auch wenn die Schreiben von ihrem Ehemann unterschriftsreif vorbereitet worden sind. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass die Indizwirkung des Strafbefehls vom 18. November 2016, mit dem die Beklagte wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden ist, auch im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand nicht entkräftet worden ist (Art. 63 Abs. 1 Satz 1, Art. 55, Art. 25 Abs. 2 BayDG).
2. Die Beklagte hat durch das festgestellte Fehlverhalten gegen ihre Grundpflicht verstoßen, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes zu bekennen und für ihre Erhaltung einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Weiter hat sie durch die Verwirklichung des der strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalts dem Gebot der Achtung der Gesetze zuwidergehandelt und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen.
Erstgenannter Pflichtenverstoß ist innerdienstlicher Art. Ein Verstoß gegen die poli-tische Treuepflicht, die als beamtenrechtliche Kernpflicht (etwa BVerwG, U.v. 12.3.1986 – 1 D 103.84 – juris Rn. 32; BayVGH, U.v. 16.1.2019 – 16a D 15.2672 – juris Rn. 27) schon wegen ihrer Unteilbarkeit nicht auf den dienstlichen Raum be-schränkt ist, sondern auch das außerdienstliche Verhalten des Beamten betrifft, ist also wegen ihrer Dienstbezogenheit stets als Vergehen innerhalb des Dienstes zu werten. Demnach spielt keine Rolle, ob die pflichtwidrige Handlung am Dienstort und während der Dienstzeit oder – wie im vorliegenden Fall – außerhalb geschehen ist; die besonderen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG für die Qualifizierung eines außerhalb des Dienstes gezeigten Verhaltens als Dienstvergehen müssen nicht vorliegen (etwa BVerwG, U.v. 29.10.1981 – 1 D 50.80 – juris Rn. 56).
Hinzu kommt als (außerdienstliche) Pflichtverletzung die strafrechtliche Verurteilung wegen versuchter Nötigung, durch die die Beklagte sowohl gegen die ihr nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten als auch das Gebot der Achtung der Gesetze verstoßen hat. Das der strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegende Verhalten der Beklagten außerhalb ihres Dienstes erfüllt die qualifizierenden Merkmale des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift ist das strafrechtlich geahndete, außerdienstliche Verhalten der Beklagten (hier: versuchte Nötigung) nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/ Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juni 2021, Bd. 2, § 47 BeamtStG Rn. 66 bis 74).
Die dargestellten Kriterien erfüllt die strafrechtlich geahndete versuchte Nötigung in zwei Fällen. Dieses außerdienstliche Verhalten ist geeignet, sich unmittelbar und in erheblicher Weise auf das Vertrauen des Dienstherrn sowie der Öffentlichkeit in die Dienstausübung der Beklagten als Lehrerin auszuwirken. Begeht eine Lehrkraft, deren Aufgabe die Verwirklichung des in der Verfassung verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrags und die glaubhafte Vermittlung der verfassungsrechtlichen Grundwerte ist (Art. 59 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 BayEUG), selbst Straftaten, die erkennen lassen, dass die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht respektiert wird, wird damit nicht nur die persönliche Autorität der Lehrkraft beeinträchtigt, sondern es besteht darüber hinaus die Gefahr, dass Schulen in Bezug auf ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag ihre Glaubwürdigkeit einbüßen. Denn mit der Erziehung im Geiste der Demokratie (Art. 131 Abs. 3 BV) sind nicht allein im engeren Sinn demokratische, sondern auch rechtsstaatliche Grundgehalte und andere Grundwerte der Bayerischen Verfassung erfasst. Die gemeinten wesentlichen Merkmale freiheitlicher, rechtsstaatlicher Demokratie werden in gleicher Weise mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bezeichnet (Möstl in Lindner/Möstl/Wolf, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 131 Rn. 16). Dass der Strafrahmen der (versuchten) Nötigung ein disziplinarisches Sanktionsbedürfnis auslöst, hat bereits das Verwaltungsgericht (UA Rn. 60) dargelegt.
Mit ihrem Verhalten hat die Beklagte ein schweres Dienstvergehen im Sinn von § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG verwirklicht. Der inner- und der außerdienstliche Pflichtenverstoß sind nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens gleichzeitig verfolgt worden und führen zu einer Ahndung durch eine einheitliche Disziplinarmaßnahme (BVerwG, B.v. 6.6.2013 – 2 B 50.12 – juris Rn. 14). Die Verletzung der politischen Treuepflicht als Kernpflicht trifft mit den strafrechtlich geahndeten versuchten Nötigungen als außerdienstliche Verfehlungen zusammen, mit denen sie das hier zur disziplinarrechtlichen Beurteilung anstehende Dienstvergehen bildet. Beide Verfehlungen stehen in einem „inneren Zusammenhang“ (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 8.9.2004 – 1 D 18.03 – juris Rn. 42 – 44; U.v. 25.08.2009 – 1 D 1.08 – juris Rn. 61).
3. Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 BDG (U.v. 29.5.2008 – 2 C 59.07 – juris; U.v. 11.5.2016 – 16a D 13.1540, Rn. 61; U.v. 18.1.2017 – 16a D 14.1992 – jeweils in juris). Das maßgebliche Kriterium dafür, welche Disziplinarmaßnahme in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu verhängen ist, bildet die Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 11 BayDG). Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (BVerwG, U.v. 20.10.2005 – 2 C 12.04; U.v. 24.5.2007 – 2 C 28.06 – jew. juris). Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst im Einzelfall bemessungsrelevante Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastender und entlastender Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zu seinem Verschulden stehen (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2014 – 2 B 37.12 – juris Rn. 18).
Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich dabei zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 16; B.v. 25.5.2012 – 2 B 133.11 – juris Rn. 9 m.w.N.). Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges Verhalten vor, bei und nach der „Tatbegehung“. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es – etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder gar einer psychischen Ausnahmesituation – davon abweicht (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 14). Der Gesichtspunkt „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, den Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und die konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U.v. 29.5.2008, a.a.O. Rn. 15). Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BayVGH, U.v. 28.9.2016 – 16a D 14.991 – juris Rn. 53).
4. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ergibt sich im vorliegenden Fall, dass das Fehlverhalten der Beklagten schwer wiegt i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. Die strafrechtlichen Konsequenzen der Verfehlung der Beklagten würden zwar für sich allein nicht zu einer Entfernung aus dem Dienst führen, weil zwar der Strafrahmen der versuchten Nötigung (§ 240 Abs. 1, § 22, § 23 StGB) einen entsprechenden Orientierungsrahmen eröffnet, die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme jedoch im Hinblick auf das ausgeurteilte Strafmaß nur bei dem Hinzutreten besonderer Tatumstände gerechtfertigt sein kann. Solche Tatumstände liegen hier im Ausgangspunkt zwar darin, dass in der strafrechtlich geahndeten Tat eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) zum Ausdruck kommt. Eine solche Verletzung der beamtenrechtlichen Grundpflicht, sich durch das gesamte Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen und für ihre Erhaltung einzutreten, ist regelmäßig geeignet, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu tragen. Die Beklagte hat sich aber von reichsbürgertypischen Ansichten hinreichend distanziert, so dass das Verwaltungsgericht zutreffend die Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung ausgesprochen hat.
Der Beklagten war über die gesamte Dauer des Disziplinarverfahrens nicht zu widerlegen, dass sie die von ihr versandten Schreiben nicht aus eigener Überzeugung, sondern auf Wunsch und Verlangen ihres Ehemanns in den Verkehr gebracht hat. Neben den Schreiben, die den Gegenstand der Disziplinarklage bilden, gibt es keine Aussagen in der Vernehmung vor der Disziplinarbehörde, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Senat, die darauf hindeuten, dass sie aus eigenem Antrieb und aus eigener Überzeugung gehandelt hat und die in den Schreiben zum Ausdruck gekommenen reichsbürgertypischen Ansichten gutheißt. Schon in der Vernehmung vor der Disziplinarbehörde hat sie unmissverständlich angegeben, „die Bundesrepublik Deutschland ist für mich der Staat in dem ich lebe. Das Grundgesetz gilt.“ Die Einstellung der Reichsbürgerbewegung könne sie nicht nachvollziehen, sie halte sie für kindisch. „Nachdem diese den Staat ablehnen, würde das in meinem Fall bedeuten, dass ich mich selbst ablehnen müsste.“ Dass sich die Beklagte in steuer- und rundfunkbeitragsrechtlicher Hinsicht auf eine Art „Ehegattenprivileg“ beruft, ist auch vor dem Hintergrund der jeweils erreichten Berufsabschlüsse der Ehegatten (Lehrerin – Maurermeister) nicht erkennbar realitätsfern. Wenn der Kläger weiter hervorhebt, dass die Beklagte über die einmalige eigenhändige Unterschrift und die Duldung des Verwendens ihrer Faksimile-Unterschrift hinausgehend, zur eigenhändigen Zustellung von Schreiben an die Obergerichtsvollzieherin geschritten ist, widerlegt dies nicht das vorherrschende Motiv der Beklagten, sich mit ihrem Ehemann nicht über dessen verfehlte Ansichten in rechtlichen Fragen im Allgemeinen und die Frage der Rundfunkgebührenpflicht im Besonderen auseinandersetzen zu müssen. Dieses vermag auch zu erklären, warum die Beklagte das Protokoll ihrer polizeilichen Vernehmung nicht unterschrieben hat. Dabei folgt der Senat im Übrigen nicht den Ausführungen ihres Bevollmächtigten, was die Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl anbelangt. Für dessen Behauptung, dafür sei nicht die Gefahr einer höheren Geldstrafe, sondern die in Aussicht gestellten erhöhten Sicherheitsvorkehrungen bei Verfahren, bei denen eine Beteiligung von Mitgliedern der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ vermutet werde, ausschlaggebend gewesen, insoweit habe die Beklagte eine Berichterstattung in der örtlichen Presse über die Verhandlung vermeiden wollen, was gerade nicht den in „Reichsbürgerkreisen“ typischen Handlungsweisen entspreche, findet sich in den Strafakten kein Anhalt. Vielmehr trifft die Aussage der Beklagten vor der Disziplinarbehörde zu, sie habe auf Anraten ihres Strafverteidigers wegen der Möglichkeit, dass die Strafe auch höher ausfallen könne, den Einspruch zurückgenommen. Das Amtsgericht Nördlingen hatte mit der Terminsbestimmung zur Hauptverhandlung einen solchen Hinweis ausdrücklich erteilt (Bl. 109 f.); ein Entwurf einer sitzungspolizeilichen Verfügung findet sich hingegen in den Strafakten nicht.
Der Senat teilt zwar den Ausgangspunkt des Vertreters des Klägers, Voraussetzung für eine Distanzierung sei das Einräumen der Tat und die Auseinandersetzung mit der zum Ausdruck gebrachten verfassungsfeindlichen Haltung. Insoweit dürfen indes die Anforderungen nicht überspannt werden. Die Beklagte hat die gegenüber der Obergerichtsvollzieherin erhobenen Forderungen stets als absurd bezeichnet. Wenn dies der Kläger allein als Ausdruck der Bagatellisierung des Fehlverhaltens sieht und eine ins Einzelne gehende Auseinandersetzung mit den abgesandten Schreiben erwartet, verlangt er ein über den Umstand, dass die Straftat und Pflichtverletzung aufrichtig bereut wird, hinausgehendes Verhalten des Schuldbekenntnisses und Abschwörens, das nach den Umständen des Einzelfalls hier nicht erwartet werden kann. Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht durch prozesstaktisches Verhalten hervorgetan, sondern sich eher unbedarft gezeigt. Eine Vergewisserung über die Inhalte der freiheitlich demokratischen Grundordnung (vgl. § 4 BVerfSchG), die zur Vorbereitung auf die Sitzung nahegelegen hätte, hat die Beklagte offenkundig unterlassen. Ihre zögerliche und unzureichende Antwort auf diesbezügliche Fragen des Senats war erkennbar fehlerbehaftet (BGB als anderen Bundesgesetzen vorgehendes Recht) und für eine Grundschullehrkraft auch für die im Lehramt sachkundigen ehrenamtlichen Richterinnen bemerkenswert kenntnisarm. Dem Senat verbleiben gleichwohl keine Zweifel, dass sich die Beklagte von den Inhalten der disziplinarklagegegenständlichen Schreiben glaubhaft distanziert. Die erheblichen Zweifel, ob sie sich künftig gegenüber dem Ehemann behaupten wird, sind nicht entscheidungserheblich. Dessen verfehlte Sicht auf das Recht wurde von der Beklagten noch nicht in jeder Hinsicht reflektiert (neben oben genanntem Fehler, der auch im Schreiben vom 2. August 2015 vorkommt vgl. auch Bl. 147 Disziplinarakte, wonach die Beklagte davon ausging, dass eine „Legitimation“ der Obergerichtsvollzieherin verlangt werden durfte); zudem hat sie sich selbst in Bezug auf Zahlungen an den Beitragsservice der Rundfunkanstalten noch nachlässig gezeigt (vgl. Protokoll S. 3). Die vom Kläger in der Berufungsbegründung angeführte „Wiederholungsgefahr“ (a.a.O. S. 7) steht indes der Distanzierung nicht entgegen. Unter Berücksichtigung der in ordentlichen Beurteilungen zum Ausdruck gekommenen Leistungsbereitschaft der Beklagten, die durch die Persönlichkeitsbilder des Schulamtsdirektors und des Rektors (Bl. 249 f. DA) bestätigt wird, ist die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme angemessen und zutreffend.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).


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