Arbeitsrecht

Leistungen, Betriebsrat, Arbeitsvertrag, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Zulage, Betriebsratsmitglied, Verkauf, MDE, Anspruch, Leistungsbeurteilung, Arbeitsbedingungen, Zwischenzeugnis, Leistung, Anspruch auf Aufnahme, dienstliche Beurteilung, Grundsatz der Zeugniswahrheit

Aktenzeichen  5 Ca 1146/16

Datum:
29.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 155619
Gerichtsart:
ArbG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein unterzeichnetes, auf einem Original-Briefkopf ausgestelltes, wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit folgendem Inhalt auszustellen:
Arbeitszeugnis
Frau A., geboren am 11.02.1971, war vom 08.01.2001 bis 28.02.2017 in unserem C.-Elektrofachmarkt in C-Stadt als Mitarbeiterin im Bereich Verwaltung/Warenwirtschaft tätig.
Zu den Hauptaufgaben von Frau A. gehörten folgende Tätigkeiten:
– die Erfassung und Pflege der bestandsgeführten Warenein- und Ausgänge
– die Bestandsprüfung und Bestandskorrektur
– die Überwachung der internen Listenaufbereitungen, Kontrolle und Durchführung der Listenbestellungen, Kundenbestellungen und MDE Bestellungen
– die Überwachung und Bearbeitung der wöchentlichen Faltblattwerbung, Werbekontrolle
– die Beschaffung und Bestellung von Arbeits- und Büromaterial
– das Pflegen, Prüfen und Verwalten der Arbeitszeitkonten aller Mitarbeiter
– die Bearbeitung und Kontrolle der Warenverschiebungen mit anderen Filialen
– die Bearbeitung der Rechnungsdifferenzen (Reklamationsbearbeitung)
in Zusammenarbeit mit der Rechnungsprüfung
– die Organisation, Vorbereitung und Durchführung der halbjährlichen Inventuren sowie Schulungen der Mitarbeiter an MDE Geräten und im Inventurprogramm
– die Erfassung der Preisänderungen
– die Rechnungsprüfung und Korrespondenz mit der Firma Frankenbrief bezüglich des Hauspostversandes
– das tägliche Drucken und Verteilen der neuen Preisetiketten für den Verkauf
– die Bearbeitung und Versendung der Hauspost, Infozentrum, Mail
– die Verwaltung von Büromaterial, Webarchiv sowie EDV- Instandhaltung und das Beheben von EDV-Problemen in Zusammenarbeit mit der IT-Abteilung
– die Korrespondenz zwischen Koordination und der Mitarbeiter im Verkauf
– das Einhalten von Ordnung und Sauberkeit.
Frau A. zeigte eine hohe Eigeninitiative und identifizierte sich voll mit ihren Aufgaben, wobei sie auch durch ihre große Einsatzfreude überzeugte. Ihre Tätigkeiten erledigte sie immer selbständig mit großer Sorgfalt und Genauigkeit. In allen Situationen erzielte Frau A. gute Arbeitsergebnisse. Frau A. verfügte über eine hohe Arbeitsbefähigung und war den Belastungen gut gewachsen. Sie arbeitete immer zuverlässig.
Die ihr übertragenen Aufgaben erledigte sie zu unserer vollsten Zufriedenheit.
Frau A. verfügt über umfassende und vielseitige Fachkenntnisse, die sie immer sicher und zielgerichtet in der Praxis einsetzte. Sie besuchte regelmäßig und erfolgreich Weiterbildungsseminare, um ihre Stärken auszubauen und ihre guten Fachkenntnisse zu erweitern.
Aufgrund ihrer sachlichen Zusammenarbeit und ihres kollegialen Verhaltens war sie bei Vorgesetzten und Mitarbeitern gleichermaßen sehr geschätzt und anerkannt. Ihr persönliches Verhalten war stets einwandfrei. Ihr Verhalten gegenüber den Kunden und Geschäftspartnern war stets gut.
Wegen der Schließung des Marktes scheidet Frau A. zum 28.02.2017 aus unserem Unternehmen aus.
Wir danken Frau A. für ihre stets guten Leistungen und die angenehme und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Wir wünschen ihr für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und weiterhin viel Erfolg.
C-Stadt, den 28.02.2017
C-Firma
Betriebsstätte C-Stadt
N.
Marktleiter
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
4. Der Streitwert wird auf 2.429,29 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG eröffnet.
Das Arbeitsgericht Bamberg ist für den Rechtsstreit örtlich nach §§ 21, 29 ZPO zuständig.
Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er beinhaltet die genaue Angabe, welchen Wortlaut das prozessual angestrebte Zeugnis haben soll.
II.
Die Klage ist zum Teil begründet.
Die Zeugnisberichtigung ist nicht wörtlich im Sinn einer Korrektur des Originals, sondern als Erstellung eines gänzlich neuen Zeugnisses zu verstehen, vgl. Erfurter Kommentar, 17. Aufl. (2017), § 109 GewO Rd.Nr. 67.
Hinsichtlich des Zeugnisses gilt grundsätzlich, vgl. Erfurter Kommentar, § 109 GewO Rd.Nr. 27 ff.:
Das Zeugnis soll vom Wohlwollen des Arbeitgebers getragen sein. Die Wahl der Worte bestimmt der Arbeitgeber ebenso wie deren Abfolge. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Formulierung oder einen bestimmten Wortlaut, vgl. Rd.Nr. 27.
Das qualifizierte Zeugnis muss genaue und zuverlässige Angaben über die rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses und eine lückenlose Beschreibung der vom Arbeitnehmer tatsächlich verrichteten Tätigkeiten enthalten. Die Formulierung des Zeugnisses steht im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers. Er ist in seiner Entscheidung darüber frei, welche positiven oder negativen Leistungen er hierin mehr hervorheben will als andere. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf bestimmte Formulierungen oder einen bestimmten Wortlaut, soweit das Zeugnis wahrheitsgemäß ist. Dem Arbeitgeber steht zwar bei der Bewertung von Verhalten und Leistung ein Beurteilungsspielraum zu, doch hat er sich nicht an seinen subjektiven Leistungserwartungen, sondern (objektivierend) an einem durchschnittlichen befähigten, vergleichbaren Arbeitnehmer zu orientieren. Des Weiteren findet der Beurteilungsspielraum seine Grenzen in den allgemeinen Grundsätzen des Zeugnisrechts. Die Beurteilung muss den gesamten Tätigkeitszeitraum erfassen, darf einzelne Ereignisse nur hervorheben, wenn sie für das Arbeitsverhältnis charakteristisch waren und muss im Rahmen der Wahrheitspflicht wohlwollend formuliert sein, dass dadurch das weitere Fortkommen des Mitarbeiters nicht unnötig erschwert wird, vgl. Rd.Nr. 30.
Das Zeugnis muss notwendigerweise eine zusammenfassende Beurteilung der Leistung enthalten, die keine unbegrenzte Vielfalt erlaubt. Die Schlussnote muss dem Gesamtinhalt des Zeugnisses entsprechen. In diesem Punkt hat sich in der Praxis eine (stark vereinfachende) fünfstufige Notenskala herausgebildet: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend und mangelhaft, vgl. Rd.Nr. 31.
Dreh- und Angelpunkt der fünfstufigen Notenskala ist die Note „befriedigend“, die der mittleren Bewertung einer vollauf durchschnittlichen Leistung entspricht, vgl. Rd.Nr. 32.
Das Wort „stets“ stellt eine Angabe zum Zeitfaktor dar, vgl. Rd.Nr. 35.
Das Verhalten im Arbeitsverhältnis umfasst den Umgang mit verschiedenen Personengruppen, so dass der Vollständigkeit der diesbezüglichen Beurteilung erhebliches Gewicht zukommt, vgl. Rd.Nr. 44.
Schlussformeln können das Zeugnis rechtlich abrunden, sind aber kein notwendiger Bestandteil, vgl. Rd.Nr. 46.
Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen liegt beim Arbeitnehmer, vgl. Rd.Nr. 80.
Für den vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich nach Wertung der erkennenden Kammer im Einzelnen und Weiteren danach Folgendes:
Die Klägerin hat Anspruch auf Entfernung des Satzteils „bis zum 31.01.2014“ im Einleitungssatz vor der Tätigkeitsdarstellung und dementsprechend auf eine Umstellung des Einleitungssatzes in „Zu den Hauptaufgaben von Frau A. gehörten folgende Tätigkeiten:“
Der von der Beklagten formulierte Einleitungssatz verstößt nach gerichtlicher Wertung gegen den Grundsatz der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit.
Nach gerichtlicher Wertung ist das gesamte Arbeitsverhältnis, das immerhin gut 16 Jahre angedauert hat, einheitlich darzustellen und zu bewerten. Abgesehen davon, dass auch nach dem 31.01.2014 die in der Tätigkeitsliste aufgeführten Tätigkeiten unstreitig zu den Hauptaufgaben der Klägerin gehörten, liegt die maßgebliche Unterscheidung auf einem anderen Gebiet, nämlich auf dem Gebiet der tatsächlichen Erbringung der Tätigkeiten.
Die Formulierung der Beklagten könnte darauf hindeuten, dass die Klägerin – aus welchem Grund auch immer – ab dem 01.02.2014 von ihren Tätigkeiten freigestellt war. Dies war nicht der Fall. Die Klägerin war weder von der Beklagten freigestellt noch war sie freigestellte Betriebsrätin. Die Klägerin hat sich – insoweit unstreitig – ab 01.02.2014 vielmehr schwerpunktmäßig Betriebsratsaufgaben gewidmet. Diese Tätigkeit hat jedoch im Zeugnis keine Erwähnung zu finden. Die Klägerin darf wegen der Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit auch insoweit nicht benachteiligt werden, vgl. § 78 Satz 2 BetrVG.
Entgegen der Argumentation der Beklagten handelt es sich nicht um „erhebliche Ausfallzeiten“. Im Verhältnis zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses von gut 16 Jahren ist die schwerpunktmäßige Betriebsratstätigkeit der Klägerin ab 01.02.2014 nur von zeitlich untergeordneter Dauer. Bei einem außenstehenden Dritten wird auch kein falscher Eindruck dahingehend erweckt, die Beurteilung des Arbeitnehmers beruhe auf einer der Dauer des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses üblicherweise entsprechenden tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung. Die Parteien haben das Arbeitsverhältnis auch nach dem 01.02.2014 “gelebt“, wie allein die Tatsache der vier der Klägerin in diesem Zeitraum erteilten Abmahnungen belegt. Das Gesamtgepräge des Arbeitsverhältnisses hat sich ansonsten nicht entscheidend verändert. Es hat keinen maßgeblichen anderen Inhalt erfahren. Ohnehin hat auch unberücksichtigt zu bleiben, dass nach Angaben der Beklagten in der Güteverhandlung vom 30.01.2017 das Geschäftslokal seit dem 17.12.2016 geräumt war (Sitzungsniederschrift vom 30.01.2017, Seite 2; Bl. 29), d. h. dass bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der Klägerin am 28.02.2017 wenn überhaupt nur noch eingeschränkte arbeitsvertragliche Tätigkeiten erbracht werden konnten.
Die Klägerin hat keinen Anspruch im Rahmen der Tätigkeitsdarstellung auf die Aufnahme der Formulierung „die Verwaltung von Verwaltungskasse“.
Die Klägerin hat nicht substantiiert vorzutragen gemocht, dass sie die Verwaltungskasse geführt habe. Die Beklagte hat dem substantiiert widersprochen. Der diesbezügliche Widerspruch der Beklagten wird auch nicht dadurch relativiert, dass die Beklagte ursprünglich im Eingangssatz den Bereich Verwaltung nicht aufführen wollte, sondern lediglich den Bereich Warenwirtschaft.
Die Klägerin hat unstreitig Verwaltungsaufgaben wahrgenommen. Die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben führt jedoch nicht dazu, dass die Klägerin auch die Verwaltung der Verwaltungskasse übernommen hat. Dem diesbezüglichen Zeugenbeweisangebot der Klägerin war nicht zu entsprechen, da bereits kein substantiierter Sachvortrag hinsichtlich der Führung der Kasse vorliegt. Insbesondere wenn sich der Verwaltung der Kasse nach der Darstellung der Klägerin über Jahre hinweg hinzog, wären ergänzende Ausführungen erforderlich gewesen, z. B. dahingehend, weshalb die Klägerin die Verwaltung der Kasse beendete bzw. einstellte oder eventuell auch abgab bzw. ob im Rahmen der Verwaltung der Kasse Abrechnungen getätigt wurden und dergleichen. Ein derartiger Sachvortrag fehlt.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Formulierung, dass sie sich auch „mit dem Unternehmen … (voll identifizierte)“. Es kann dahinstehen, dass die Klägerin zum Beweis hierfür die Teilnahme an überörtlichen Seminaren wie dem „G. Fachmarkt Erfolgskonzept“ am 11.11.2015 (Bl. 110) anführt. Maßgeblich ist insoweit der Eindruck bzw. die Bewertung der Beklagten.
Einzufügen ist nach Wertung der Kammer jedoch antragsgemäß vor dem Wort „Einsatzfreude“ das Wort “große“, so dass der diesbezügliche Teilsatz lautet „wobei sie auch durch ihre große Einsatzfreude überzeugte“. Nach Wertung der Kammer enthält das Wort „Einsatzfreude“ nur unter Voranstellung eines entsprechenden Adjektivs besondere Bedeutung und Gewichtung. Eine „normale“ Einsatzfreude bedarf keiner besonderen Erwähnung. Die ausschließliche Formulierung „Einsatzfreude“ ist geeignet, den Inhalt des Zeugnisses zu relativieren und zu verflachen. Gerade wenn die Klägerin wie in dem Zeugnis formuliert „auch durch ihre Einsatzfreude (überzeugte)“, bedarf es zur Unterstreichung des Ausdrucks „Einsatzfreude“ des Adjektivs „große“.
Die Klägerin hat weiter keinen Anspruch auf die Formulierung, dass sie „aufgrund ihrer hohen Belastbarkeit sowie ihrer ausdauernden und besonnenen Arbeitsweise auch unter schwierigen Arbeitsbedingungen jederzeit gute Arbeitsergebnisse erzielen (konnte)“.
Insoweit verbleibt es bei der Beurteilung und der Formulierung der Beklagten.
Die Klägerin hat weiter keinen Anspruch auf die Formulierung, dass ihre „Arbeitsweise … jederzeit im höchsten Maße geprägt von Zuverlässigkeit, Systematik und Verantwortungs- und Kostenbewusstsein (war)“ sowie dass sie „Kostensparpotentiale zielsicher (erkannte) und … diese mit großem Erfolg (realisierte)“ sowie dass ihre „Arbeitsqualität … stets hohe Ansprüche (erfüllte)“.
Die Beklagte hat maßgeblich die von der Klägerin angegebene Realisierung von Kostensparpotentialen bestritten. Die Klägerin war aufgrund ihrer Aufgaben zu wirtschaftlichem Handeln gehalten. Von ihr erzielte Kosteneinsparungen, insbesondere im angegebenen Bereich des Hauspostversandes sind nach Wertung der Kammer nicht von einer hervorgehobenen Bedeutung, dass dies in das Zeugnis aufgenommen werden müsste.
Insoweit verbleibt es im Weiteren bei der Beurteilung und der Formulierung der Beklagten.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Einfügung des Wortes „stets“ im zusammenfassenden Satz der Leistungsbeurteilung. Insoweit verbleibt es bei der Formulierung der Beklagten „Die ihr übertragenen Aufgaben erledigte sie zu unserer vollsten Zufriedenheit“.
Nach Wertung der Kammer stellt die Bewertung „zu unserer vollsten Zufriedenheit“ eine Leistungsbewertung mit mindestens der Note „gut“ dar. Diese Bewertung wird nicht dadurch konterkariert, dass der Ausdruck „vollste Zufriedenheit“ üblicherweise mit dem Wort „stets“ versehen ist und dadurch im Ergebnis zu der Leistungsbewertung „sehr gut“ führt. Die Verwendung dieser Formulierung ohne das Wort „stets“ beinhaltet nach Wertung der Kammer eine gewisse Variation in der Leistung, d. h., dass sowohl sehr gute als auch „nur“ gute Leistungen erbracht worden sind. „Vollste Zufriedenheit“ entspricht der Note 1,5 (vgl. Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, 20. Aufl. (2012), Anhang „1. Leistungsbeurteilung“ / Seite 267).
Entscheidend ist insoweit, dass die Klägerin keinen substantiierten Vortrag dafür erbracht hat, dass sie „stets“ sehr gute Leistungen erbracht hat, die zur stets vollsten Zufriedenheit der Beklagten geführt hätten.
Die Klägerin hat bei der Verhaltensbeurteilung Anspruch auf die Entfernung der Worte „und aufgeschlossenen“ vor dem Wort „Verhaltens“. Die Formulierung „aufgeschlossen“ ist in diesem Zusammenhang zweideutig und tendenziell negativ. Der diesbezügliche Satz lautet danach neu: „Aufgrund ihrer sachlichen Zusammenarbeit und ihres kollegialen Verhaltens war sie bei Vorgesetzten und Mitarbeitern gleichermaßen sehr geschätzt und anerkannt.“
Die Klägerin hat im Weiteren Anspruch auf die Erwähnung von Geschäftspartnern im Rahmen der Verhaltensbeurteilung. Die Klägerin hatte insbesondere mit Lieferfirmen und Dienstleistern der Beklagten geschäftlichen Kontakt. Neben den Kunden sind deshalb auch die Geschäftspartner der Beklagten als Adressatenkreis im Rahmen der Verhaltensbeurteilung in das Zeugnis aufzunehmen.
Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf die Formulierung, dass ihr Verhalten gegenüber den Kunden und Geschäftspartner der Beklagten „jederzeit vorbildlich“ gewesen sei.
Die Klägerin hat insoweit jedoch Anspruch auf die Aufnahme des Wortes „stets“ vor dem Wort „gut“. Die Beklagte hat insoweit keinen Vortrag dafür zu erbringen vermocht, dass sich das Verhalten der Klägerin gegenüber Kunden und Geschäftspartnern unstet dargestellt und entwickelt hätte, so dass davon auszugehen ist, dass das Verhalten gleichbleibend gut war. Der diesbezügliche Satz lautet danach „Ihr Verhalten gegenüber den Kunden und Geschäftspartnern war stets gut.“ Die Aufnahme des Wortes „stets“ rechtfertigt sich auch aufgrund des vorherigen Satzes, wonach das persönliche Verhalten „stets einwandfrei“ war.
Die Klägerin hat Anspruch auf die Entfernung des Satzes „Seit dem 01.02.2014 kann die Arbeit von Frau A. nicht bewertet werden.“
Nach Wertung der Kammer widerspricht dieser Satz dem Grundsatz der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit.
Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen zu dem Einleitungssatz vor der Tätigkeitsauflistung verwiesen.
Die Klägerin hat unstreitig ab Februar 2014 schwerpunktmäßig bzw. nahezu ausschließlich Betriebsratstätigkeit verrichtet.
Die Formulierung der Beklagten lässt jedoch in hohem Maße Raum für negative Spekulationen jedweder Art und damit für sog. „alternative Fakten“. Die Gesamtaussage des Zeugnisses wird dadurch entstellt und entwertet.
Die Klägerin war berechtigt, als Betriebsrätin überwiegend Betriebsratsarbeit zu leisten, ohne hierfür freigestellt gewesen zu sein. Die Klägerin führt im Übrigen nachvollziehbar und unwiderlegt aus, dass es letztlich auf einer Einigung mit der Beklagten beruht habe, dass schwerpunktmäßig sie Betriebsratsarbeit leiste und die beiden weiteren Betriebsratsmitglieder dafür ihre vertragliche Tätigkeiten an ihren jeweiligen Arbeitsplätzen erbrachten.
Die der Klägerin erteilten Abmahnungen sind im Weiteren ohne Bedeutung für die Verhaltensbeurteilung der Klägerin. Der Inhalt der Abmahnungen ist im Einzelnen nicht bekannt.
Die Beklagte hat im Weiteren keinen Zusammenhang zwischen den Abmahnungen und der Verhaltensbeurteilung der Klägerin angeführt.
Die Klägerin hat im Rahmen der Schlussformulierung Anspruch auf die Einfügung des Wortes „weiterhin“ vor den Worten „viel Erfolg“.
Die Auslassung des Wortes „weiterhin“ widerspricht dem Grundsatz der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit. Sie könnte zu der Annahme führen, dass die Tätigkeit der Klägerin in Wirklichkeit keinen Erfolg gehabt hätte. Die Formulierung stünde damit auch im Widerspruch zu den sonstigen Formulierungen des Zeugnisses hinsichtlich der Leistungen und der Arbeitsergebnisse der Klägerin.
Die vollständige Formulierung „und weiterhin viel Erfolg“ beinhaltet, dass die Klägerin erfolgreiche Arbeit geleistet hat. Die Klägerin war eine erfolgreiche Mitarbeiterin der Beklagten. Sie hat gute Leistungen erbracht und gute Arbeitsergebnisse erzielt.
Die Schlussformulierung ist daher durch den Wunsch weiteren Erfolgs im positiven Sinn abzurunden.
Der zweite Satz der Schlussformulierung lautet danach „Wir wünschen ihr für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und weiterhin viel Erfolg.“
Der Klage war danach teilweise stattzugeben. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 91a Abs. 1 ZPO.
In Anbetracht des beiderseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien erschien es angemessen, den Parteien die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte aufzuerlegen.
IV.
Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, § 3 ZPO.
Der Streitwert wurde entsprechend dem Bruttomonatseinkommen der Klägerin auf 2.429,29 € festgesetzt.

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