Arbeitsrecht

Mitbestimmungsrecht des Personalrats

Aktenzeichen  M 14 P 17.595

Datum:
31.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 54351
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BPersVG § 76 Abs. 2 S. 1 Nrn. 3, 5, 6 u. 8

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit eines Konzepts der Beteiligten zu „Schulung und Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für den Arbeitsplatz Patentprüfung“.
Das Konzept trat am 1. November 2015 in Kraft. Eine Überarbeitung des bislang gültigen „Ausbildungskonzept(s) für Patentprüfer“ aus dem Jahr 2001 war wegen der Fortentwicklung der Rechtsprechung, der Einführung der elektronischen Schutzrechtsakte, der verstärkten Expertise in Recherchehilfsmitteln und des Wechsels von Dozenten erforderlich geworden. Nach dem Konzept sind die Schulung und Qualifizierung in drei Abschnitte eingeteilt, die in der Regel folgende Zeiträume erfassen: 1. Qualifizierungsabschnitt vom 1. bis 6. Monat, 2. Qualifizierungsabschnitt vom 7. bis 18. Monat und 3. Qualifizierungsabschnitt vom 19. bis 36. Monat. Am Ende der im Regelfall 36 Monate dauernden Qualifizierung (beamtenrechtliche Probezeit) steht die mit der Verbeamtung auf Lebenszeit einhergehende Berufung zum technischen Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) nach § 26 Abs. 3 Patentgesetz (PatG). Die Mitarbeiter für den Arbeitsplatz Patentprüfung werden im 1. und 2. Qualifizierungsabschnitt in der zugewiesenen Patentabteilung von einem oder mehreren erfahrenen Prüfer(n) angeleitet („Mentor“). Die begleitenden Schulungen erstrecken sich über alle drei Qualifizierungsabschnitte. Wesentliches Element der Qualifizierung ist der individuelle Qualifizierungsplan, in dem zu Beginn der Qualifizierung von dem Mentor und dem Mitarbeiter die im jeweiligen Qualifizierungsabschnitt zu erreichenden Ziele nach Art und Umfang gemeinsam festgelegt werden. Die erste dienstliche Beurteilung erfolgt grundsätzlich nach Ablauf von 6 Monaten nach Einstellung, wobei die Bewertung „geeignet“ oder „nicht geeignet“ lautet. Es wird erwartet, dass das im Qualifizierungsplan für den 1. Qualifizierungsabschnitt vereinbarte Ziel erreicht wird. Etwa 17 Monate nach Dienstantritt nimmt der Abteilungsleiter Stellung zum Stand der Qualifizierung im 2. Qualifizierungsabschnitt. Die Stellungnahme enthält u.a. eine Angabe über die durchgeführten Tätigkeiten, wobei erwartet wird, dass das im Qualifizierungsplan für den 2. Qualifizierungsabschnitt vereinbarte Ziel erreicht wird. Im Regelfall ist damit der Antrag verbunden, den Mitarbeiter nach 1 ½jähriger-Qualifizierung mit den Verrichtungen eines Mitglieds des DPMA zu beauftragen („Hilfsmitglied“). 3 Jahre nach Einstellung erfolgt regelmäßig die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, wenn die dafür erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in einer Beurteilung aus besonderem Grund nachgewiesen wurde. Gleichzeitig wird der Mitarbeiter zum Mitglied des DPMA berufen und übernimmt die Leitung einer Prüfungsstelle.
In der Anlage 1 zum Konzept findet sich eine Übersicht über die Pflichtschulungen in den Qualifizierungsabschnitten. Die Schulungen befassen sich insbesondere mit rechtlichen, v.a. patentrechtlichen, und EDV-Themen, Verfahrensvorschriften und Abläufen im DPMA. Die Anlage 2 enthält einen Leitfaden für die arbeitsplatzbezogene Qualifizierung und listet die Themen auf, die besprochen und bearbeitet werden sollen.
Nach Ablehnung eines Mitbestimmungsrechts durch die Beteiligte leitete der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13. Februar 2017, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am Folgetag, ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren ein. Er trägt vor, das Schulungskonzept unterfalle der Mitwirkung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, 6 und 8 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Die Qualifizierungsmaßnahme stelle eine Fortbildung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BPersVG dar. Ausgehend von der Hochschulausbildung der Prüfer als formellem Bildungsabschluss sollten diese fortgebildet werden. Die Mitarbeiter seien nicht etwa als Trainees tätig, sondern übten den Beruf von Anfang an (eingeschränkt) aus, nach einiger Zeit sogar mit eigener Zeichnungsberechtigung. Das Konzept begründe weiter eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung i.S.d. § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG. Eine solche liege nicht nur dann vor, wenn die Dienststelle dies unzweideutig erkläre, sondern auch dann, wenn sie dies sinngemäß unter Einbeziehung aller Umstände zum Ausdruck bringe. Im individuellen Qualifizierungsplan sei eine Festlegung vorgesehen, die vom Hauptabteilungsleiter zu genehmigen sei und über das weitere berufliche Fortkommen entscheide. Das Schulungskonzept sei zudem eine Auswahlrichtlinie nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BPersVG. Die Frage der Erfüllung der mit der Qualifizierung verbundenen Anforderungen sei mindestens zu 3 Zeitpunkten beschäftigungswirksam zu prüfen. Nach 6 Monaten sei eine Bewertung über „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu treffen, nach 17 Monaten über die Frage der Beauftragung als Hilfsmitglied und nach 3 Jahren hinsichtlich der Verbeamtung.
Die Beteiligte widersetzt sich dem mit Schreiben vom 22. Mai 2017. Sie führt aus, eine Mitbestimmungspflichtigkeit liege nicht vor. Die dargestellten Qualifizierungsmaßnahmen dienten dazu, den neu eingestellten Mitarbeitern die notwendigen Qualifikationen zu vermitteln, damit sie ihre Tätigkeiten in der Führung einer Prüfungsstelle vollumfassend und selbständig wahrnehmen könnten. Die geplanten Maßnahmen stellten keine Fortbildung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BPersVG dar, sondern eine bloße Vermittlung der nach § 26 Abs. 3 Satz 1 PatG erforderlichen Rechtskenntnisse. Sie vermittelten ausschließlich solche Kenntnisse, die zur selbständigen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben einer Prüfungsstelle erforderlich seien und deren Kenntnis die Teilnehmer damit erst für die ihnen übertragene Arbeit befähige. Das Konzept ziele auch nicht auf eine Hebung der Arbeitsleistung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG ab. Der tabellarische Vergleich der Punkte aus den Jahren 2000 und 2016 zeige, dass eine Erhöhung der Arbeitsdichte durch die Einführung des Konzepts gerade nicht auftrete. Um dies sicherzustellen, werde der erhöhte Zeitaufwand infolge der geänderten Schulungen und des erhöhten Rechercheaufwands durch eine geringere Anzahl an erforderlichen Aktionen ausgeglichen. Auch eine Auswahlrichtlinie nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BPersVG sei nicht gegeben. Die Qualifizierung diene ausnahmslos für alle Mitarbeiter zum Erwerb der für eine selbständige Führung einer Prüfungsstelle erforderlichen Kenntnisse. Eine beförderungsrechtliche Beurteilung in dieser Zeit sei nicht zu erwarten. Der individuelle Qualifizierungsplan sehe ausdrücklich die Möglichkeit einer Nachjustierung vor.
Der Antragsteller replizierte mit Schriftsatz vom 16. Januar 2018. Er meint, zu vergleichen sei ein Verhalten in der Probezeit „ohne Schlagzahlenvorgabe“ mit einem Verhalten mit einer entsprechenden Vorgabe. Die Gestaltungsmöglichkeit der Vorgesetzten bei der Individualvereinbarung begründe die Möglichkeit einer Steigerung der Arbeitsleistung.
Das Gericht hat am 31. Januar 2018 eine Anhörung durchgeführt. In dieser beantragte der Antragsteller schließlich, wie bereits schriftlich beantragt,
festzustellen, dass das Konzept „Schulung und Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für den Arbeitsplatz Patentprüfung“ der Mitwirkung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, 6 und 8 BPersVG unterfällt.
sowie weiter festzustellen, dass das Konzept der Mitwirkung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BPersVG unterfällt.
Die Beteiligte stellte den Antrag,
den Antrag abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Zuständigkeit der Fachkammer für Personalvertretungsrecht ergibt sich aus § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG.
Das streitgegenständliche Schulungskonzept begründet kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5, 6 oder 8 BPersVG. Die Voraussetzungen der als verletzt gerügten Mitbestimmungstatbestände liegen nicht vor. Die nachfolgende Darstellung folgt dabei der von den Beteiligten in ihrem Vorbringen gewählten Reihenfolge.
1. Ein Mitbestimmungstatbestand nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BPersVG liegt nicht vor, weil das Konzept nicht „allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten“ zum Inhalt hat.
Eine Fortbildung liegt nur dann vor, wenn dem Teilnehmer ein Mehr an Kenntnissen vermittelt wird als für die Befähigung zur Ausübung der ihm übertragenen Arbeit erforderlich ist (BVerwG, B.v. 17.10.2002 – 6 P 3/02 – juris Rn. 10; Rehak in Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, 64. Update 10/2017, § 76 Rn. 101). Dies ist hier nicht der Fall. Die theoretischen und praktischen Schulungsinhalte sollen dem Mitarbeiter vielmehr die „erforderlichen Rechtskenntnisse“ vermitteln, die er nach § 26 Abs. 3 Satz 1 PatG benötigt, um als technisches Mitglied angestellt zu werden und eine Prüfungsstelle vollumfänglich und selbständig ausüben zu können. Die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten dienen gerade der fehlerfreien und ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben als Patentprüfer und sollen keine zusätzliche Qualifikation vermitteln. Auch wenn ein neuer Mitarbeiter bereits vor Ablauf von 36 Monaten nach der Einstellung mit der alleinigen Unterschriftsbefugnis unter Bescheide und Beschlüsse betraut sein mag, hat er die über einen Einzelfall hinausgehenden vollumfänglichen Kenntnisse für die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Patentprüfer erst nach Abschluss aller drei Qualifizierungsabschnitte. Sowohl der theoretische als auch der praktische Teil der Qualifizierungsmaßnahmen umfasst mit den Bereichen insbesondere Recht, EDV, Verfahrensvorschriften und Abläufe im DPMA Grundkenntnisse, die für die Aufgabenwahrnehmung als Patentprüfer erforderlich und damit allgemeines „Handwerkszeug“ sind, bei dessen Vermittlung nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 17.10.2002 – 6 P 3/02 – juris Rn. 14) keine Fortbildung vorliegt. Die Mitwirkung des Antragstellers ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer gleichmäßigen und gerechten Verteilung knapper Ressourcen erforderlich (vgl. Rehak in Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., a.a.O., § 76 BPersVG Rn. 100). Da alle neuen Mitarbeiter an den im Konzept angedachten Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen müssen, ist der Antragsteller nicht im Hinblick auf eine gerechte Verteilung der Fortbildungschancen einzubinden.
2. Auch der Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG ist nicht verwirklicht, weil das Qualifizierungskonzept keine „Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung“ enthält.
Mit dem Konzept geht keine Hebung der Arbeitsleistung einher. Wie sich aus der „Anlage: Tabellarischer Vergleich der Punkte 2000 zu den Aktionen 2016“ ergibt, ist eine Erhöhung der Arbeitsdichte mit der Einführung des streitgegenständlichen Konzepts nicht verbunden. Um dies sicherzustellen, wurde der erhöhte Zeitaufwand infolge der vermehrten Schulungen und des gestiegenen Rechercheaufwands durch eine geringere Anzahl der erforderlichen Aktionen ausgeglichen. Bei diesem Vorgehen ergibt sich, dass nach dem neuen Konzept eine Belastung des einzelnen Mitarbeiters im Jahr 2016 von nur noch 96,9% gegenüber einer Belastung im Jahr 2000 von 100% vorliegt.
3. Auch der Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BPersVG ist nicht verletzt. Das Qualifizierungskonzept stellt keine „Richtlinie über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen“ dar.
Nach Nr. V. Satz 1 des Konzepts erfolgt die 1. dienstliche Beurteilung grundsätzlich nach Ablauf von 6 Monaten nach Einstellung im DPMA, wobei die Bewertung „geeignet“ oder „nicht geeignet“ lautet. Nach Nr. V. Satz 2 wird erwartet, dass das im Qualifizierungsplan für den 1. Qualifizierungsabschnitt vereinbarte Ziel erreicht wird. Die Bewertung „geeignet“ oder „nicht geeignet“ kann sich dabei auf das Tatbestandsmerkmal Kündigung beziehen, das seinerseits nur bei Arbeitnehmern einschlägig ist (Rehak in Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., a.a.O., § 76 BPersVG Rn. 107 f.). Alle neu eingestellten Prüfer werden jedoch in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen, so dass diese Tatbestandsvoraussetzung für sie nicht einschlägig ist. Daneben enthält die dargestellte Regelung keine Vorgaben über die „Auswahl“ der einzelnen Mitarbeiter. Sie weist lediglich auf die selbstverständliche Erwartung hin, dass das im Qualifizierungsplan für den 1. Qualifizierungsabschnitt vereinbarte Ziel erreicht wird, äußert sich aber nicht dazu, welche Kriterien in welcher Weise in die Bewertung einfließen.
Nach Nr. VI. Sätze 1 und 3 ist mit der Stellungnahme des Abteilungsleiters zum Stand der Qualifizierung im 2. Qualifizierungsabschnitt etwa 17 Monate nach Dienstantritt beim DPMA im Regelfall der Antrag verbunden, den Mitarbeiter nach 1 ½-jähriger Qualifizierung mit den Verrichtungen eines Hilfsmitglieds zu beauftragen. Nach Nr. VI. Satz 2 wird hier ebenfalls erwartet, dass das im Qualifizierungsplan für den 2. Qualifizierungsabschnitt vereinbarte Ziel erreicht wird. Die Berufung zum Hilfsmitglied stellt dabei schon keine Einstellung, Versetzung, Umgruppierung oder Kündigung dar. Zudem trifft auch diese Regelung keine Aussage zu den erforderlichen Voraussetzungen für die Berufung eines Mitarbeiters zum Hilfsmitglied.
Nach Nr. VI. Satz 7 erfolgt 3 Jahre nach Einstellung regelmäßig die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, wenn die dafür erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in einer Beurteilung aus besonderem Grund nachgewiesen wurde. Gleichzeitig wird der Mitarbeiter nach Nr. VI Satz 8 zum Mitglied des DPMA berufen und übernimmt die Leitung einer Prüfungsstelle. Im Hinblick auf diese Regelung kommt nur das Tatbestandsmerkmal „Kündigung“ in Betracht, dass für einen Beamten auf Widerruf jedoch nicht einschlägig ist (Rehak in Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., a.a.O., § 76 BPersVG Rn. 107 f.). Überdies wiederholt diese Regelung lediglich die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und des § 9 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG), wonach sich die Auswahl eines Bewerbers im Beamtenverhältnis nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet, legt aber keine Kriterien fest, an denen diese Parameter gemessen werden können.
4. Zuletzt liegen auch die Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestands des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BPersVG nicht vor. Das Qualifizierungskonzept stellt keine „Beurteilungsrichtlinie für Beamte“ dar.
Beurteilungsrichtlinien sind allgemeine Regelungen für die Beurteilung des Verhaltens oder der Leistung der Beamten, die einheitliche Kriterien festlegen, damit die Beurteilungsergebnisse miteinander vergleichbar sind, und auch die Bewertungsmethode zur Gewährleistung des Gleichheitssatzes im einzelnen bestimmen (Rehak in Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., a.a.O., § 75 BPersVG Rn. 553 zu § 75 Abs. 3 Nr. 9 BPersVG). Das Qualifizierungskonzept erwähnt nur die Selbstverständlichkeit, dass die jeweils vereinbarten Ziele von einem neu eingestellten Mitarbeiter erreicht werden sollen, statuiert aber keine Kriterien für die Ermittlung oder den Vergleich von Beurteilungsergebnissen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 80 Abs. 1 i.V.m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsgerichtsgesetz – ArbGG -, § 2 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG).
Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es billigem Ermessen, den Gegenstandswert in der Hauptsache unter Rückgriff auf § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festzusetzen, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Gegenstandswerts keine genügenden Anhaltspunkte enthält.


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