Arbeitsrecht

Neubewertung der Gutachten über die Unterrichtskompetenz einer Lehrerin

Aktenzeichen  Au 8 K 17.1605

Datum:
26.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 8227
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4
VwGO § 88, § 91 Abs. 1, § 114 S. 2, § 173 S. 1
LPO II § 22 Abs. 1 S. 2
ZPO § 264 Nr. 3

 

Leitsatz

1 Die Gutachten nach §§ 22 ff. LPO II stellen ein persönliches Werturteil des Beurteilenden dar, das neben fachlichen Fragen des Unterrichts auch erkennen lassen soll, ob sich der Studienreferendar im Vorbereitungsdienst als Erzieher bewährt hat und die Anforderungen seines Berufs charakterlich erfüllt. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Gutachten beruhen auf der eigenen Erkenntnis des Beurteilenden. Diesem ist dabei, vergleichbar mit dienstlichen Beurteilungen, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
3 Bei dem Gutachten zur Unterrichtskompetenz. nach § 22 Abs. 1 S. 1 LPO II handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, womit § 114 Abs. 2 VwGO keine Anwendung findet. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage ist unzulässig, jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung ihrer Leistungen hinsichtlich der Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz, da die Gutachten vom 26. Mai 2017 nicht zu beanstanden sind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Die Klage ist unzulässig.
Die Verpflichtungsklage ist unzulässig, weil die Klägerin die hier maßgebliche einjährige Klagefrist nach §§ 74, 58 Abs. 2 VwGO nicht eingehalten hat. § 74 Abs. 2 VwGO erklärt die für Anfechtungsklagen geltende Fristbestimmung des § 74 Abs. 1 VwGO bei Verpflichtungsklagen für entsprechend anwendbar, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist. In Prüfungssachen läuft die Klagefrist ab Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, auch wenn Landesrecht ein Nachverfahren zum „Überdenken“ außerhalb der §§ 68 ff. VwGO vorsieht oder aus Verfassungsgründen dahin ergänzend ausgelegt werden muss (BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35/92 – juris Rn. 40; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2015, Rn. 5).
a) Mit dem vom Bevollmächtigten der Klägerin ursprünglich in der Klageschrift vom 23. Oktober 2017 gestellten Antrag wurde eine Neubewertung der Gutachten über die Unterrichtskompetenz, die erzieherische Kompetenz sowie die Handlungs- und Sachkompetenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt, soweit diese Bestandteil der vorläufigen Bescheinigung über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 31. Juli 2017 geworden sind.
Klagebegehren ist das Rechtsschutzziel, wie es der Kläger mit der Klage bezeichnen muss (§ 82 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Begriff des Klagebegehrens deckt sich mit dem des prozessualen Anspruchs, der zusammen mit dem tatsächlichen Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger sein Begehren herleitet, den Streitgegenstand definiert. Es ist Sache des Klägers, sein Begehren zu konkretisieren, nicht aber Sache des Gerichts, gutachtlich dasjenige herauszufiltern, mit dem eine Klage am ehesten Erfolg haben könnte. Das Gericht muss das Klagebegehren von Amts wegen ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung, die im Klageschriftsatz bzw. den ergänzenden Schriftsätzen ihren Ausdruck gefunden hat, und den sonstigen Umständen ergibt. Der gestellte Antrag ist danach so auszulegen bzw. umzudeuten, dass er den zu erkennenden Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung trägt. Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrages anwaltlich vertreten, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht (BVerwG, B.v. 12.3.2012 – 9 B 8/12 – juris Rn. 5 f.; BVerwG, U.v. 1.9.2016 – 4 C 4/15 – juris Rn. 9; BVerwG, U.v. 31.1.2018 – 8 C 12/17 – juris Rn. 11; Rennert in Eyermann, VwGO, § 88 Rn. 7 f.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war das Ziel der Klägerin, eine Neubewertung der Gutachten über die Unterrichtskompetenz, die erzieherische Kompetenz sowie die Handlungs- und Sachkompetenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erreichen, allerdings nur soweit diese Bestandteil der vorläufigen Bescheinigung über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 31. Juli 2017 („vorläufige Bescheinigung“) geworden sind. Auch wenn der Bevollmächtigte der Klägerin in seinem Antrag vom „Zeugnis über die zweite Staatsprüfung“ schreibt, haben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Klage auf eine Neubewertung der Gutachten über die Unterrichtskompetenz, die erzieherische Kompetenz sowie die Handlungs- und Sachkompetenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts abzielt, soweit diese Bestandteil des Zeugnisses über die Prüfungen für das Lehramt an Gymnasien in Bayern vom 11. September 2017 („endgültiges Zeugnis“) geworden sind. Schon in seinem Obersatz in der Klageschrift vom 23. Oktober 2017 stellt der Bevollmächtigte der Klägerin klar, dass gegen die „vorläufige Bescheinigung […] vom 31.Juli 2017“ Klage erhoben wird. Bei der Sachverhaltsschilderung führt er des Weiteren aus, dass der Klägerin die vorläufige Bescheinigung ausgestellt worden sei. Im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung wird ausgeführt, dass der „angefochtene vorläufige[n] Bescheid vom 31. Juli 2017“ nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehen und die Klage daher zulässig sei. Als Fazit führt der Bevollmächtigte aus, dass die Klägerin einen Anspruch auf Neubewertung und Neuentscheidung über die „Bescheinigung“ über ihre Lehramtsprüfung habe und die Klage daher begründet sei. Der Klageschrift war als einzige Anlage die vorläufige Bescheinigung beigefügt. Auch im weiteren Gerichtsverfahren wurde das endgültige Zeugnis vom Bevollmächtigten der Klägerin nicht vorgelegt, nicht einmal nachdem diesem mit Schreiben des Gerichts vom 20. August 2018 Einsicht in die vom Beklagten übersandten Akten, die das endgültige Zeugnis beinhalteten, gewährt wurde.
b) Der zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Neubewertung der Gutachten über die Unterrichtskompetenz, die erzieherische Kompetenz sowie die Handlungs- und Sachkompetenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, soweit diese Bestandteil des endgültigen Zeugnisses geworden sind, stellt demnach eine Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO dar, da der Streitgegenstand (s. dazu soeben) nach Rechtshängigkeit verändert wurde (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, § 91 Rn. 8).
Es liegt kein Fall des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO vor. Auch wenn ein Antrag auf Aufhebung eines entgegenstehenden Bescheids für den Verpflichtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1 VwGO ebenso wenig wie dessen Aufhebung in einem der Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO stattgebenden Urteil notwendig ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1987 – 4 C 77/84 – juris Rn. 13), so handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Verpflichtungsklage, bei der die Behörde lediglich den ablehnenden Bescheid auf ein gleichbleibendes Begehren des Klägers durch einen neuen Bescheid ersetzt hat. Kennzeichnend für den vorliegenden Rechtsstreit ist vielmehr, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Neubewertung der Gutachten über die Unterrichtskompetenz, die erzieherische Kompetenz sowie die Handlungs- und Sachkompetenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, soweit diese Bestandteil des endgültigen Zeugnisses geworden sind, sich inhaltlich grundlegend von dem ursprünglich geltend gemachten Klagebegehren unterscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.1997 – 3 C 35/96 – juris Rn. 43 f.).
Die vorläufige Bescheinigung stellt vorübergehend die Gesamtnote für die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien i.S.d. § 23 der Ordnung der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen vom 28. Oktober 2004 (LPO II) fest. Das endgültige Zeugnis bestimmt dagegen endgültig die Gesamtprüfungsnote i.S.d. § 25 LPO II.
Gemäß § 23 Satz 1, 2 LPO II wird die Gesamtnote für die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien aus der Note der Unterrichtskompetenz, der Note der erzieherischen Kompetenz, der Note der Handlungs- und Sachkompetenz, der Durchschnittsnote der Lehrproben, der Note des Kolloquiums, der Note der schriftlichen Hausarbeit und der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung gebildet.
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 LPO II wird die Gesamtprüfungsnote aus den Gesamtnoten der bestandenen Ersten Lehramtsprüfung und der Zweiten Staatsprüfung gebildet. Damit fließen in die Gesamtprüfungsnote i.S.d. § 25 LPO II neben den in § 23 LPO II beschriebenen Leistungen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien auch die für die Gesamtnote der Ersten Lehramtsprüfung für das Lehramt an Gymnasien erforderlichen Leistungen i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 der Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen vom 13 März 2008 (LPO I) ein (u.a. Fachnote, Note für die schriftliche Hausarbeit). Insofern ist der Regelungsgehalt des endgültigen Zeugnisses viel weitergehender als derjenige der vorläufigen Bescheinigung, so dass sich die geltend gemachten Klagebegehren inhaltlich unterscheiden.
c) Da das endgültige Zeugnis keine Rechtsmittelbelehrungenthielt, betrug die Klagefrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr. Die für den Beginn der Klagefrist maßgebende Bekanntgabe lag in der Übersendung des endgültigen Zeugnisses an die Klägerin. Das Zeugnis vom 11. September 2017 wurde der Klägerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 übersandt. Wann genau die Klägerin das endgültige Zeugnis erhalten hat, ließ sich nicht mehr aufklären. Jedenfalls war die Jahresfrist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2019 unbestritten abgelaufen, so dass das endgültige Zeugnis bestandkräftig geworden ist.
d) Die Notwendigkeit, die Klagefrist einzuhalten, entfiel nicht deshalb, weil die Klägerin ihr jetziges Begehren im Wege der Klageänderung (s. dazu oben unter 1. Buchst. b) in einen bereits anhängigen Rechtsstreit eingeführt hat (BVerwG, U.v. 30.10.1997 – 3 C 35/96 – juris Rn. 35 f.). Vielmehr muss auch im Fall einer objektiven Klageänderung hinsichtlich des neu einbezogenen Verwaltungsakts die geltende Klagefrist beachtet werden (W. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 74 Rn. 7). Der für eine Ausnahme von diesem Grundsatz erforderliche untrennbare Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen Verwaltungsakt und dem neu einbezogenen Verwaltungsakt (W. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, § 74 Rn. 7) ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die vorläufige Bescheinigung verliert mit Aushändigung des endgültigen Prüfungszeugnisses, spätestens jedoch am 1. Dezember 2017 ihre Wirksamkeit, so dass die beiden Verwaltungsakte nie zeitgleich existieren und daher auch in keinem untrennbaren Zusammenhang stehen können. Zudem unterscheiden sich die beiden Klagebegehren inhaltlich grundlegend (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.1997 – 3 C 35/96  juris Rn. 44; s. dazu oben unter 1. Buchst. b).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Zwar folgt das Gericht der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass ein Ablehnungsbescheid bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ohne weiteres in den Klageantrag einbezogen werden kann, wenn der Klageschriftsatz in dem darin enthaltenen Antrag nur das Verpflichtungsbegehren, nicht aber gleichzeitig das Begehren, einen entgegenstehenden Bescheid aufzuheben, enthält (BayVGH, U.v. 22.6.2007 – 4 B 06.1224 juris Rn. 36). Im zu entscheidenden Fall wurde jedoch ein Aufhebungsbegehren anwaltlich klar zum Ausdruck gebracht. Dieses bezog sich zunächst auf die vorläufige Bescheinigung und wurde dann später auf das endgültige Zeugnis abgeändert, so dass die genannte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs keine Anwendung findet.
2. In der Sache ist die Klage jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung und Neubescheidung der Gutachten über ihre Unterrichtskompetenz, ihre erzieherischen Kompetenz und ihre Handlungs- und Sachkompetenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die angegriffenen Gutachten sind rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Rechtsgrundlage für die genannten Gutachten sind §§ 22, 22a und 22b LPO II i.V.m. den ASG des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom Februar 2011.
b) Die Gutachten ergingen in verfahrensrechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei, insbesondere das gebotene Überdenkungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt.
Der Prüfling muss die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen „rechtzeitig und wirkungsvoll“ vorzutragen, um derart ein „Überdenken“ dieser Bewertung durch die ursprünglichen Prüfer zu erreichen. Dieser Anspruch auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren besteht unabhängig von dem Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, da die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen nur eingeschränkt möglich ist. Für die Durchführung eines derartigen Überdenkungsverfahrens bietet sich etwa das in §§ 68 ff. VwGO grundsätzlich vorgesehene Widerspruchsverfahren an, wobei zwischen Widerspruchs und Überdenkungsverfahren zu differenzieren ist (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1998 – 7 B 97.2986 juris Rn. 27 m.w.N.). Ein gebotenes Überdenkungsverfahren kann zeitlich grundsätzlich auch noch während eines bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durchgeführt bzw. nachgeholt werden. Der Anspruch des Prüflings auf Überdenken ist insbesondere auch erfüllt, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Stellungnahmen der Prüfer zu den beanstandeten Bewertungen eingeholt worden sind und dem Prüfling Gelegenheit gegeben worden ist, hierzu Stellung zu nehmen. Auch – ggf. ergänzende – Stellungnahmen der Prüfer in der mündlichen Verhandlung können den Überdenkungsanspruch erfüllen (vgl. BVerwG, B.v. 2.5.1996 – 6 B 75.95 – juris Rn. 8; BVerwG, B.v. 15.9.1994 – 6 B 42.94 – juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 19.3.2004 – 7 BV 03.1953 – juris Rn. 49; VG Augsburg, U.v. 18.3.2015 – Au 3 K 14.881 – juris Rn. 49).
Hiervon ausgehend hat vorliegend ein ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren durch den Seminarleiter stattgefunden. Der Beklagte hat dem Seminarleiter die vorgetragenen Einwendungen im Klageverfahren zugeleitet und um Stellungnahme gebeten. Dessen schriftliche Stellungnahmen vom 24. Januar 2018 und vom 5. März 2019 wurden dem Beklagten und der Klägerin zugeleitet. Der Seminarleiter hat nach Kenntnis der Einwendungen an seiner Einschätzung in den Gutachten zur Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz festgehalten (S. 58 ff., S. 98 ff. der Gerichtsakte).
c) Auch in materiellrechtlicher Hinsicht sind die jeweiligen Gutachten nicht zu beanstanden.
Nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie eine gerichtliche Überprüfung der Prüfungsbewertungen verfolgen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist somit nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird. Dieser prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum erstreckt sich auch auf die Notenvergabe. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Praxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daraus folgt, dass die Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (vgl. BVerwG, B.v. 14.5.2004 – 6 B 25/04 – juris Rn. 11). Prüfungsbewertungen sind daher gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen gerichtlichen Überprüfung unterliegt der erhobene Einwand, die Prüfer hätten anzuwendendes Recht verkannt, seien von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, hätten allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben, ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und ob sie den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Prüfungsspezifische Wertungen, die keinen von den Gerichten zu kontrollierenden Verstoß erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – BVerfGE 84, 34/50 ff.; BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 1529/84 – BVerfGE 84, 59/77 ff.; BVerwG, B.v. 16.8.2011 – 6 B 18.11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 7 ZB 14.389 – juris Rn. 9). Diese Grundsätze gelten auch im vorliegend zu entscheidenden Fall. Die Gutachten nach §§ 22 ff. LPO II stellen ein persönliches Werturteil des Beurteilenden dar, das neben fachlichen Fragen des Unterrichts auch erkennen lassen soll, ob sich der Studienreferendar im Vorbereitungsdienst als Erzieher bewährt hat und die Anforderungen seines Berufs charakterlich erfüllt (C 7.1 ASG). Die Gutachten beruhen auf der eigenen Erkenntnis des Beurteilenden. Diesem ist dabei, vergleichbar mit dienstlichen Beurteilungen (vgl. Art. 54 ff. des Leistungslaufbahngesetzes – LlbG), ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (VG Augsburg, U.v. 22.2.2001 – Au 2 K 99.1302 – juris Rn. 12 f.; VG Bayreuth, U.v. 7.10.2013 – B 3 K 12.575 – juris Rn. 52).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermag die Klägerin mit ihren Einwänden gegen die Gutachten des Seminarleiters zur Unterrichtskompetenz, zur erzieherischen Kompetenz und zur Handlungs- und Sachkompetenz jeweils vom 26. Mai 2017 nicht durchzudringen.
aa) Das Gutachten zur Unterrichtskompetenz leidet an keinen durchgreifenden Mängeln.
(1) Soweit die Klägerin beanstandet, dass die Formulierung „es gelingt der Lehrerin inzwischen deutlich besser, den Zeitbedarf für die einzelnen Unterrichtssequenzen richtig abzuschätzen“ zum Ausdruck bringt, dass es ihr zuvor nicht in ausreichendem Maß gelungen ist, den Zeitbedarf für die einzelnen Unterrichtssequenzen richtig abzuschätzen, kann sie daraus eine fehlerhafte Bewertung des Seminarleiters nicht ableiten. In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2018 hat der Seminarleiter dargelegt, dass aus der o.g. Formulierung nicht darauf geschlossen werden kann, dass es der Klägerin zuvor „nicht in ausreichendem Maße“ gelungen ist. Vielmehr wird eine positive Entwicklung beschrieben, so dass der Einwand der Klägerin fehl geht. Daran ändert auch der Einwand des Bevollmächtigten der Klägerin, dass die gewählte Formulierung nahe legt, dass immer noch diesbezügliche Mängel vorhanden sind, obwohl sich aus den Beobachtungen der Einsatzschule in … ein vorzeitiges Beenden des Unterrichts durch die Klägerin nicht ergibt, nichts. Aus dem Gutachten zur Unterrichtskompetenz vom 26. Mai 2017 ergibt sich, dass es bei der Abschätzung des Zeitbedarfs für die einzelnen Unterrichtssequenzen nicht (nur) um das vorzeitige Beenden des Unterrichts geht. Vielmehr werden die Aspekte „Zeit für die Vermittlung von Grundwissen und -fertigkeiten“ sowie „Zeit für die Einübung und Wiederholung des Lehrstoffs“ thematisiert. Als diesbezügliche Kritik wird geäußert, dass die Klägerin noch zu wenig darauf achtet, welche Aufgaben sich für die gemeinsame Erarbeitung in der Klasse anbieten und welche eher als Hausaufgaben geeignet sind, so dass es auf ein vorzeitiges Beenden des Unterrichts durch die Klägerin nicht ankommt.
Zudem erstellt der Leiter oder die Leiterin des Studienseminars gegen Ende des Vorbereitungsdienstes auf Grund von Vorschlägen der Seminarlehrkräfte ein Gutachten, in dem die Unterrichtskompetenz eines jeden Prüfungsteilnehmers und einer jeden Prüfungsteilnehmerin bewertet wird, § 22 Abs. 1 Satz 1 LPO II. Dabei teilen die Leiter oder Leiterinnen der Einsatzschulen ihre Beobachtungen nach Anhörung der Betreuungslehrkräfte dem Leiter oder der Leiterin des Studienseminars mit, der oder die sie bei der Bewertung der Unterrichtskompetenz berücksichtigt, § 22 Abs. 2 LPO II. Das Gutachten beruht daher auf eigenen Erkenntnissen des Seminarleiters (vgl. VG Bayreuth, U.v. 7.10.2013 – B 3 K 12.575 – juris Rn. 52), so dass wie in der Stellungnahme vom 5. März 2019 dargelegt – nicht jede Feststellung ausschließlich an die Beobachtungen der Einsatzschulen anknüpfen muss.
(2) Soweit die Klägerin einwendet, dass sie im Unterrichtsfach Französisch in einer Grammatikstunde begründet vom Prinzip der aufgeklärten Einsprachigkeit abgewichen ist und das Gutachten daher auf sachfremden Erwägungen beruht, folgt daraus keine fehlerhafte Bewertung des Seminarleiters. In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2018 hat der Seminarleiter nachvollziehbar dargelegt, dass sich das beschriebene Abweichen vom Prinzip der aufgeklärten Einsprachigkeit „ohne zwingenden Grund“ nicht auf den Grammatikunterricht, sondern den Unterricht im allgemeinen bezieht, so dass der Einwand der Klägerin fehl geht. Daran ändert auch der Einwand des Bevollmächtigten der Klägerin, dass der Besuch der Schulleiterin der Einsatzschule in in einer Grammatikstunde erfolgt ist und sich das Gutachten daher auf eine fehlerhafte Grundlage stützt, nichts. Die vom Seminarleiter zitierten Beobachtungen der Einsatzschule in * legen dar, dass die Klägerin „im Unterricht in Fremdsprachen“ noch wesentlich intensiver auf Einsprachigkeit achten muss. Unabhängig davon, ob der Besuch der Schulleiterin der Einsatzschule in tatsächlich in einer Grammatikstunde erfolgt ist, so stellen die Beobachtungen der Einsatzschule nicht nur auf diese eine Stunde in einer Fremdsprache ab, sondern beziehen sich auf beide von der Klägerin unterrichteten Fremdsprachen. Wie sich der ergänzenden Stellungnahme des Seminarleiters vom 5. März 2019 entnehmen lässt, beschreibt auch die Einsatzschule, dass die Schüler zu wenig Französisch gehört haben. Die Klägerin müsste „konsequenter“ Französisch sprechen und wechsle „oft“ bei „einfachen Arbeitsanweisungen“ ins Deutsche. Zusätzlich werden diese Beobachtungen im Gutachten zur Unterrichtskompetenz vom Seminarleiter auch auf eigene Erkenntnisse gestützt.
(3) Auch aus der Beanstandung der Klägerin, dass sie bei der Verbesserung von Hausaufgaben der Vorgehensweise des Seminarlehrers im Fach Französisch gefolgt ist und dementsprechend zuerst einzelne Lücken verbessert und anschließend etwaige Fragen der Schüler diskutiert hat, ergibt sich kein Bewertungsfehler des Seminarleiters. In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2018 hat der Seminarleiter in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass das Gutachten nicht feststellt, dass die Klägerin Fehler der Schüler erst am Ende besprochen hat, sondern dass es überhaupt nicht dazu gekommen ist. Auch der Einwand des Bevollmächtigten der Klägerin, dass sich ein solches Verhalten der Klägerin dem Gutachten nicht entnehmen lässt und sich auch nicht aus den Beobachtungen der Einsatzschulen ergibt, ändert daran nichts. Die vom Seminarleiter verwendete Formulierung „bei der Verbesserung von Hausaufgaben“ bezieht sich auf Hausaufgaben im Allgemeinen und nicht auf Hausaufgabenbesprechungen speziell im Fach Französisch. Den Formulierungen, dass die Klägerin „noch sorgfältiger auf die Äußerungen der Lernenden achten“ muss sowie dass sie sich gelegentlich damit „begnügt, die richtige Lösung einfach vorzugeben“ lässt sich nicht zwingend eine dahingehende Kritik des Seminarleiters entnehmen, dass die Klägerin erst nach der Verbesserung einzelner Lücken etwaige Schülerfragen diskutiert hat. Seine Kritik hat der Seminarleiter in seiner Stellungnahme vom 5. März 2019 dahingehend präzisiert, dass die fehlende Thematisierung fehlerhafter Antworten von Schülern für die Bewertung der Unterrichtskompetenz der Klägerin maßgeblich gewesen ist.
Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin ausführt, dies verstoße gegen § 114 Satz 2 VwGO, vermag er damit nicht durchzudringen. Gemäß § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 LPO II erstellt der Seminarleiter das Gutachten zur Unterrichtskompetenz. Da § 114 Satz 2 VwGO im Bereich von Ermessenentscheidungen Anwendung findet, es sich bei dem vorliegenden Gutachten zur Unterrichtskompetenz, dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 LPO II zu Folge, jedoch nicht um eine Ermessensentscheidung handelt, ist § 114 Satz 2 VwGO im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Zudem lässt sich den Formulierungen des Seminarleiters nicht zwingend entnehmen, dass die Klägerin erst nach der Verbesserung einzelner Lücken etwaige Schülerfragen diskutiert hat, so dass es sich letztendlich um eine zulässige Präzisierung i.S.d. § 114 Satz 2 VwGO handeln würde.
(4) Soweit die Klägerin beanstandet, dass unklar ist, inwiefern die Kritik der Schulleiterin der Einsatzschule * zur Verwendung der Dokumentenkamera in das Gutachten des Seminarleiters eingeflossen ist, kann sie daraus eine fehlerhafte Bewertung nicht ableiten. In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2018 hat der Seminarleiter plausibel dargelegt, dass sich ein Einfließen dieser Kritik in das Gutachten nicht belegen lässt. Dem Einwand des Bevollmächtigten der Klägerin, dass der Seminarleiter niemals ausdrücklich erklärt hat, ob die geäußerte Kritik in das Gutachten eingeflossen ist oder nicht, ist der Seminarleiter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5. März 2019 explizit entgegengetreten, indem er ausgeführt hat, dass die genannte Kritik nicht in das Gutachten eingeflossen ist.
(5) Soweit die Klägerin einwendet, dass die Beobachtungen der Einsatzschule * nicht zwischen den Fächern Deutsch, Französisch und Englisch unterscheiden und demnach die Bewertung der Unterrichtskompetenz der Klägerin im diesbezüglichen Gutachten negativ beeinflusst haben, folgt daraus keine fehlerhafte Bewertung des Seminarleiters. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 LPO II bleiben Beobachtungen hinsichtlich der Tätigkeit in einem Erweiterungsfach zwar unberücksichtigt, jedoch erstellt gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 LPO II der Seminarleiter das Gutachten zur Unterrichtskompetenz. Ein Verstoß der Einsatzschule gegen § 22 Abs. 1 Satz 2 LPO II ist somit nicht möglich. Hinsichtlich der maßgeblichen Berücksichtigung von Tätigkeiten im Erweiterungsfach durch den Seminarleiter hat dieser mit Stellungnahme vom 24. Januar 2018 überzeugend ausgeführt, dass die Leistungen aus dem Erweiterungsfach in das Gutachten zur Unterrichtskompetenz nicht mit einbezogen worden sind. Dies ergibt sich bereits daraus, dass im Unterschied zu den Gutachten zur erzieherischen Kompetenz bzw. zur Handlungs- und Sachkompetenz die Vorabfeststellung fehlt, dass sich die Beobachtungen auch auf das Erweiterungsfach beziehen. Dem Einwand des Bevollmächtigten der Klägerin, dass aufgrund der mangelnden Differenzierung in der Stellungnahme der Einsatzschule in * zwischen den Fächern Deutsch, Französisch und Englisch eine Einbeziehung der Tätigkeiten im Erweiterungsfach zwangsläufig auch im Gutachten des Seminarleiters zur Unterrichtskompetenz erfolgt sein muss, folgt das Gericht nicht. Soweit der Seminarleiter die Beobachtungen der Einsatzschule * zitiert, erfolgt dies immer im Zusammenhang mit Beobachtungen, die sich nicht auf das Fach Deutsch beziehen. Der Seminarleiter gibt die Beobachtungen der Einsatzschule zum „Unterricht in Fremdsprachen“, zur „Unterrichtsstunde in Französisch“ sowie zur Korrektur in den Fächern Französisch und Englisch, wie sich aus dem Kontext der Beobachtungen der Einsatzschule ergibt, wieder. Das vom Seminarvorstand verwendete Zitat der Einsatzschule * zur Besprechung und Verbesserung schriftlicher Leistungserhebungen wirkt sich jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin aus, da der Seminarleiter diesbezüglich davon ausgeht, dass sich die Klägerin der Bedeutung der Nachbereitung schriftlicher Leistungserhebungen „voll bewusst“ ist. Im Übrigen hat der Seminarleiter, seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5. März 2019 zu Folge, Feststellungen zum Erweiterungsfach ignoriert.
bb) Das Gutachten des Seminarleiters zur erzieherischen Kompetenz der Klägerin ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Soweit die Klägerin einwendet, dass die Einbeziehung des Kriteriums des „Überblick[s], alle Schülerinnen und Schüler zu beteiligen und zu aktivieren“ nach den ASG fehlerhaft ist, folgt daraus keine fehlerhafte Bewertung des Seminarleiters. Gemäß C 7.1.1 ASG erfasst die Zusammenstellung von Kriterien für das Gutachten zur Unterrichtskompetenz u.a. die Aspekte „Fähigkeit, die Schüler zu aktivieren und möglichst alle zu beteiligen“ sowie „Überblick über die Klasse“. Gemäß C 7.1.2 ASG erfasst die Zusammenstellung von Kriterien für das Gutachten zur erzieherischen Kompetenz u.a. die Aspekte „konsequente Umsetzung von Erziehungszielen“, „Fähigkeit, einen geordneten Unterricht zu sichern“ sowie „sinnvoller Einsatz von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen“. Das Gericht geht davon aus, dass der Seminarleiter bei der Erstellung der Gutachten über Unterrichtskompetenz, erzieherische Kompetenz und Handlungs- und Sachkompetenz an die Zuordnung der Einzelkriterien durch C 7.1.1, C 7.1.2 und C 7.1.3 ASG dem Schwerpunkt nach gebunden ist. Ansonsten bedürfte es dieser Einzelzuordnung gerade nicht. Das schließt ein, dass jeweils zusätzliche Kriterien herangezogen werden können (C 7.1 ASG) und Einzelkriterien auch abrundend bei einer „anderen“ Kompetenz Einsatz finden können, solange und soweit der durch die ASG vorgegebene Bewertungsschwerpunkt nicht verschoben wird (vgl. VG Bayreuth, U.v. 7.10.2013 – B 3 K 12.575 – juris Rn. 64). Die von der Klägerin gerügte Formulierung „Überblick, alle Schülerinnen und Schüler zu beteiligen und zu aktivieren“ macht mit dem zugehörigen restlichen Satz etwa zwei Zeilen der ungefähr eine dreiviertel Seite umfassenden Bewertung zur erzieherischen Kompetenz aus, so dass der vorgegebene Bewertungsschwerpunkt im vorliegenden Fall gerade nicht verschoben ist und ein Bewertungsfehler daher ausscheidet.
cc) Das Gutachten zur Handlungs- und Sachkompetenz leidet nicht an durchgreifenden Mängeln
(1) Soweit die Klägerin einwendet, dass der Vorwurf, ihr stehe in der Zielsprache Französisch der für die konsequent einsprachige Unterrichtsgestaltung erforderliche grammatische und idiomatische Regelapparat nicht nimmer spontan zur Verfügung, angesichts ihrer guten Ergebnisse im Fach Französisch im Rahmen ihrer Universitätsausbildung nicht nachvollziehbar ist und sich auch nicht in den Beobachtungen der Einsatzschulen wiederspiegelt, folgt daraus kein Bewertungsfehler des Seminarleiters. In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2018 hat der Seminarleiter nachvollziehbar dargelegt, dass diese Bewertung auf seiner eigenen Wahrnehmung beruht. Dies ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 22b Satz 1, 4 i.V.m. § 22 Abs. 2 LPO II erstellt der Leiter des Studienseminars ein Gutachten zur Handlungs- und Sachkompetenz, wobei er die Beobachtungen der Einsatzschulen bei der Bewertung berücksichtigt. Demgemäß wird das Gutachten durch den Seminarleiter erstellt und nur von diesem unterschrieben. Der Seminarleiter legt Text und Noten in alleiniger Verantwortung fest, C 7.3.4 ASG. Nur für den Fall, dass das Gutachten von den Beobachtungen der Einsatzschule abweicht und zu anderen Ergebnissen kommt, muss sich das Gutachten erkennbar mit den Beobachtungen der Einsatzschule auseinandersetzen und darlegen, warum positive Beobachtungen der Einsatzschule zu keinem besseren Ergebnis führen können und umgekehrt, C 7.2.4 ASG. Hinsichtlich der spontanen Verfügbarkeit des für eine konsequent einsprachige Unterrichtsgestaltung erforderlichen grammatischen und idiomatischen Regelapparats treffen die Beobachtungen der Einsatzschulen keine Feststellungen, so dass das Gutachten – wie in der Stellungnahme vom 5. März 2019 dargelegt – auf eigenen Erkenntnissen des Seminarleiters beruht (vgl. VG Bayreuth, U.v. 7.10.2013 – B 3 K 12.575 – juris Rn. 52).
(2) Soweit die Klägerin einwendet, dass der Vorwurf, ihr stehe in der Zielsprache Französisch der für die konsequent einsprachige Unterrichtsgestaltung erforderliche grammatische und idiomatische Regelapparat nicht immer spontan zur Verfügung, nicht zusätzlich zu dem Vorwurf, sie weiche sehr oft ohne zwingenden Grund vom Prinzip der Einsprachigkeit ab, berücksichtigt werden darf, folgt daraus kein Bewertungsfehler des Seminarleiters. Das Gericht geht davon aus, dass der Seminarleiter bei der Erstellung der Gutachten an die Zuordnung der Einzelkriterien durch C 7.1.1, C 7.1.2 und C 7.1.3 ASG dem Schwerpunkt nach gebunden ist. Solange genannte Einzelkriterien jedoch den C 7.1.1, C 7.1.2 und C 7.1.3 ASG eindeutig zugeordnet werden können, kann daraus kein Bewertungsfehler des Seminarleiters folgen. Zu einer „Doppelverwertung“ ist es im vorliegenden Fall gerade nicht gekommen. Während im Rahmen der Unterrichtskompetenz nach 7.1.1 ASG u.a. die Durchführung des Unterrichts bewertet wird, werden im Rahmen der Handlungs- und Sachkompetenz fachspezifische und allgemeine Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die die dienstliche Verwendbarkeit beeinflussen, bewertet, C 7.1.3 ASG. Davon ausgehend lässt sich die Beachtung des Prinzips der aufgeklärten Einsprachigkeit dem Aspekt der Durchführung des Unterrichts, die Qualität der Beherrschung der Zielsprache dem Gesichtspunkt der fachwissenschaftlichen Kompetenz zuordnen. Insofern kann es auch zu keiner „Doppelverwertung“ kommen, da die jeweilige Bewertung der Beachtung des Prinzips der aufgeklärten Einsprachigkeit sowie der Qualität der Beherrschung der Zielsprache nicht zwingend identisch sein müssen, sondern inhaltlich auseinanderfallen können. Davon ist auch der Seminarleiter in den Stellungnahmen vom 24. Januar 2018 bzw. 5. März 2019 ausgegangen, so dass eine fehlerhafte Bewertung ausscheidet.
(3) Soweit die Klägerin einwendet, dass die in der Klageschrift genannten Fort- und Weiterbildungen bei der Bewertung der Handlungs- und Sachkompetenz nicht angemessen berücksichtigt worden sind, folgt daraus keine fehlerhafte Bewertung des Seminarleiters. In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2018 hat der Seminarleiter plausibel dargelegt, dass alle von der Klägerin besuchten, wenn auch nicht explizit genannten, Fortbildungen berücksichtigt worden sind, was aus der Formulierung „u.a.“ hervorgeht. Der Einwand des Bevollmächtigten der Klägerin, dass durch die Nichtberücksichtigung außerschulischer Fortbildungen der Eindruck mangelnder Einsatzbereitschaft erweckt wird, ändert daran nichts. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5. März 2019 hat der Seminarleiter ausgeführt, dass die im Gutachten explizit aufgeführte Fortbildung „Schule unterwegs“ eine außerschulische Fortbildung darstellt.
(4) Soweit die Klägerin beanstandet, dass es an der Seminarschule Probleme in Bezug auf ihre Person gegeben hat, folgt daraus keine fehlerhafte Bewertung durch den Seminarleiter. In der Stellungnahme vom 5. März 2019 hat der für die Erstellung der Gutachten allein verantwortliche Seminarleiter (s. dazu oben) nachvollziehbar dargelegt, dass er nie negativ gegen die Klägerin voreingenommen war, er vielmehr mit der Klägerin über seine eigenen Erfahrungen hinsichtlich Misstrauen und Missgunst anderer Referendare, gleichen Leistungsanforderungen trotz bestehendem Erweiterungsfach sowie der Gefahr der Selbstüberschätzung und Verzettelung gesprochen hat. Die von der Klägerin in ihrer weiteren Stellungnahme vom 24. März 2019 dargelegten Aussagen, mit denen sie als „Exot“ bzw. „manche können einfach nicht genug kriegen“ bezeichnet sowie dass dies von anderen Referendaren negativ aufgenommen worden ist, lässt keine negative Einstellung des Seminarleiters erkennen, so dass sachfremde Erwägungen nicht vorgelegen haben. Daran vermag der nicht unter Beweis gestellte und damit unsubstantiierte übrige Vortrag der Klägerin zu Kommentaren einer Seminarlehrkraft hinsichtlich des Englischprotokolls bzw. zu ihrer Rolle als Jurorin nichts zu ändern, zumal persönliche Probleme und diesbezügliche Äußerungen gegenüber der Klägerin vom Beklagten bestritten wurden.
3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben