Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss: Gebot der Rechtswegerschöpfung gilt auch für Verfassungsbeschwerden gegen einen Überprüfungsbescheid gem § 44 SGB X (juris: SGB 10) – zudem unzureichende Substantiierung mangels Auseinandersetzung mit Leitentscheidung des BSG zum Zusatzversorgungssystem der freischaffenden bildenden Künstler in der ehemaligen DDR

Aktenzeichen  1 BvR 1170/12

Datum:
15.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161115.1bvr117012
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 44 SGB 10
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berücksichtigung von Ansprüchen und Anwartschaften aus der zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) bei der Berechnung einer Rente nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen; Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) liegen nicht vor. Die unmittelbar gegen einen Verwaltungsakt gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hat, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.
3
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist gegen ablehnende Bescheide in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung auch dann eröffnet, wenn – wie hier – ein Überprüfungsbescheid nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) im Streit steht. Ein Beschwerdeführer muss deshalb auch in diesem Fall nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens zunächst den Rechtsweg zu den Sozialgerichten beschreiten und erschöpfen, bevor er Verfassungsbeschwerde erheben kann. Das ist hier, wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt, nicht geschehen; seine Befürchtung, eine Klage gegen den Bescheid nach § 44 SGB X werde ebenso wenig Erfolg haben wie seine frühere, unmittelbar gegen den zur Überprüfung gestellten Bescheid nach dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) gerichtete Klage, ändert daran nichts.
4
Auch ergibt sich hieraus kein Grund, dass das Bundesverfassungsgericht nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG über die eingelegte Verfassungsbeschwerde entscheiden könnte oder müsste. Namentlich war die Durchführung des fachgerichtlichen Prozesses für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar (vgl. BVerfGE 110, 177 ). Dies gilt im konkreten Fall umso mehr, als das Bundessozialgericht im Verfahren gegen den ursprünglichen Bescheid die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen hatte, so dass eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts gar nicht vorlag.
5
Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert, § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Namentlich setzt der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend damit auseinander, dass es das Bundessozialgericht mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u.a. -, NZS 2006, S. 314 ) durchgängig und auch in der Leitentscheidung zum hier maßgeblichen Zusatzversorgungssystem der freischaffenden bildenden Künstler (BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 50/02 R -, juris) abgelehnt hat, Ermessensentscheidungen von DDR-Behörden, wenn diese Voraussetzung für die Einbeziehung in ein Versorgungssystem waren, zu ersetzen. Die Annahme des Beschwerdeführers, dass sich aus Ziffer 1 des Ministerratsbeschlusses der DDR vom 2. Dezember 1988, der dem Zusatzversorgungssystem für freischaffende bildende Künstler zugrunde liegt, ein gebundener Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem ergeben könnte, hat der Beschwerdeführer angesichts von Wortlaut und Begründung dieses Beschlusses nicht plausibel dartun können.
6
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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