Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss: “Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes” (juris: BeschnG) betrifft einen im Jahr 1991 beschnittenen Muslim nicht selbst iSd § 90 Abs 1 BVerfGG

Aktenzeichen  1 BvR 102/13

Datum:
8.2.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130208.1bvr010213
Normen:
§ 90 Abs 1 BVerfGG
Art 1 BeschnG
§ 1631d Abs 2 BGB
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer ist durch das von ihm unmittelbar angegriffene Gesetz über
den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20. Dezember 2012 (BGBl I S. 2749) nicht selbst,
gegenwärtig und unmittelbar betroffen (§ 90 Abs. 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 1, 97 <101 f.). Er hat vorgetragen, als Sechsjähriger
im Jahr 1991 von einem sogenannten “Beschneider”, der über keine medizinische Ausbildung verfügt habe, beschnitten worden
zu sein und unter den Folgen noch heute zu leiden. Abgesehen davon, dass damit etwaige zivilrechtliche Ansprüche und auch
die Verfolgung einer – hier unterstellten – Straftat verjährt sein dürften (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB, § 195, § 199 Abs.
1, § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a BGB), privilegiert die vom Beschwerdeführer angegriffene gesetzliche Regelung (§ 1631d BGB)
gerade den von ihm geschilderten Fall nicht. Vielmehr lässt Absatz 2 der neuen Bestimmung Beschneidungen durch nicht als Ärzte
ausgebildete Personen nur in den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes zu. Ein Selbstbetroffensein des Beschwerdeführers
durch die neue Regelung kommt daher von vornherein nicht in Betracht.

2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben