Aktenzeichen 1 BvR 2349/08
§ 90 Abs 1 BVerfGG
StudBG HE
Verf HE
Verfahrensgang
vorgehend Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 11. Juni 2008, Az: P.St. 2133, Urteil
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern
als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt.
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Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist bereits unzulässig. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer
ist bereits die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ausgeschlossen.
3
Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts ist grundsätzlich statthaft, da das Landesverfassungsgericht
als Teil der öffentlichen Gewalt nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden ist (vgl. BVerfGE 13, 132 ; 85, 148
; 96, 231 ). In dem betont föderativ gestalteten Bundesstaat des Grundgesetzes stehen die Verfassungsbereiche des
Bundes und der Länder jedoch grundsätzlich selbständig nebeneinander (vgl. BVerfGE 4, 178 ). Entsprechendes gilt auch
für die Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes und der Länder (vgl. BVerfGE 6, 376 ; 22, 267 ; 41, 88 ; 60,
175 ). Die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der
Landesverfassung ist daher allein Sache der Landesverfassungsgerichte (vgl. BVerfGE 6, 376 ; 60, 175 ), die nach
der Landesverfassung geschaffen und von ihr zur Entscheidung eines Falles zur autoritativen Auslegung der Landesverfassung
berufen sind (vgl. BVerfGE 64, 301 ). Zur vollumfänglichen Überprüfung dieser Entscheidungen ist das Bundesverfassungsgericht
nicht befugt, da es keine zweite Instanz über den Landesverfassungsgerichten ist (vgl. BVerfGE 60, 175 ).
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Soweit die Beschwerdeführer rügen, der Staatsgerichtshof habe bei der Auslegung einer Landesverfassungsnorm die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts nicht hinreichend berücksichtigt, verkennen sie, dass sich die Rechtswirkung des Urteils des
Staatsgerichtshofs in der Erklärung der Vereinbarkeit des Hessischen Studienbeitragsgesetzes (HStubeiG) als Art. 1 des Gesetzes
zur Einführung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 16. Oktober 2006
(GVBl I S. 512) mit der Verfassung des Landes Hessen erschöpft. Die bloß abstrakte Entscheidung des Staatsgerichtshofs, welcher
Inhalt und welche Tragweite einer bestimmten Verfassungsnorm zukommen, ist für sich ungeeignet, in Rechtspositionen der Normadressaten
zu ihrem Nachteil einzugreifen. Erst in der konkreten Anwendung der Norm kann ein Eingriff liegen, etwa in einem Verwaltungsakt,
der dann unmittelbar in die Rechtsposition der Beschwerdeführer eingreifen würde. Durch die Entscheidung des Staatsgerichtshofs
als solche wurde deren Rechtsposition jedenfalls nicht verändert (vgl. BVerfGE 30, 112 ).
5
Das Urteil des Staatsgerichtshofs nimmt den Beschwerdeführern auch nicht die Möglichkeit, sich gegen einen auf Grundlage des
Hessischen Studienbeitragsgesetzes erlassenen Beitragsbescheid zur Wehr zu setzen. Nach Beschreiten des Rechtswegs können
sie gegen die Urteile der Fachgerichte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen.
6
Nicht von vornherein ausgeschlossen wäre allerdings die Prüfung der Frage am Maßstab des Grundgesetzes, ob im Verfahren vor
dem Staatsgerichtshof das Recht auf Gehör, das prozessuale Willkürverbot oder die Gesetzlichkeit des Richters beachtet wurden;
denn auch im Verfahren vor den Landesverfassungsgerichten gelten die Prozessgrundrechte des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 60,
175 ). Eine Verletzung dieser Grundrechte haben die Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht.
7
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.