Aktenzeichen 2 BvR 1586/12
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend OLG München, 9. Mai 2012, Az: 3 Ws 404 405/12, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist mangels hinreichender Darlegung der Wahrung der
Frist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG unzulässig. Das in der Verfassungsbeschwerdeschrift angegebene Datum der Bekanntgabe des
angefochtenen Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 2012 (erst) am 14. Juni 2012 kann schon deshalb nicht
richtig sein, weil die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht bereits vom 4. Juni 2012 datiert und in dieser der betreffende
Beschluss mit Datum und Aktenzeichen angegeben ist; zudem widerspricht der behauptete Zugang am 14. Juni 2012 ersichtlich
dem Absendevermerk der Geschäftsstelle an die Verteidiger (Rechtsanwalt E… und Rechtsanwalt K…) vom 11. Mai 2012 (anders auch
die zu den Akten gelangten “Abschriften” der Verfassungsbeschwerdeschrift, die eine Bekanntgabe am 16. Mai 2012 ausweisen).
Der Verfahrensbevollmächtigte hat sich trotz eines entsprechenden Hinweises zu diesen Widersprüchlichkeiten nicht ausreichend
verhalten.
Dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro)
auferlegt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2012 – 2 BvR 1142/12 -,
juris).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.