Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Versäumung der Monatsfrist des § 93 BVerfGG – Rechtsirrtum bei Fristberechnung lässt Verschulden der Fristversäumung nicht entfallen

Aktenzeichen  2 BvR 392/14

Datum:
16.3.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss ohne Begründung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150316.2bvr039214
Normen:
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
§ 93 Abs 2 S 1 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Stuttgart, 7. Februar 2014, Az: 4 Ws 17/14 (V), Beschlussvorgehend LG Ulm, 5. Dezember 2013, Az: 10 StVK 226/13 c), Beschlussvorgehend LG Ulm, 7. Juni 2013, Az: 10 StVK 226/13 c), Beschlussvorgehend LG Ulm, 15. Mai 2013, Az: 10 StVK 226/13 c), Beschlussvorgehend OLG Stuttgart, 18. November 2013, Az: 4a Ws 199/13 (V), Beschlussvorgehend OLG Stuttgart, 2. Oktober 2013, Az: 4a Ws 199/13 (V), Beschlussvorgehend LG Ulm, 14. August 2013, Az: 10 StVK 327/13 c), Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG einzuhalten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer rechtsfehlerhaft die Auffassung vertritt, dass für den Beginn der Frist eine förmliche Zustellung der angegriffenen Entscheidung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich seien, ist nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung zu begründen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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