Aktenzeichen 2 BvR 2282/18
§ 93 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 93 Abs 2 S 3 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend LG Lübeck, 8. August 2018, Az: 5 i StVK 55/18, Beschluss
Tenor
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Monatsfrist des § 93 Absatz 1 BVerfGG einzuhalten. Der Antrag, seine Krankenakte beizuziehen, entbindet den Beschwerdeführer nicht davon, einen Verhinderungsgrund selbstständig darzutun.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.