Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung – Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei nahezu wortgleicher Wiederholung einer nicht zur Entscheidung angenommenen, mithin auf offenkundig aussichtslosem Vorbringen beruhenden Verfassungsbeschwerde durch einen in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt

Aktenzeichen  2 BvR 2280/11

Datum:
6.12.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss ohne Begründung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111206.2bvr228011
Normen:
§ 34 Abs 2 BVerfGG
§ 90 BVerfGG
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend LG Wiesbaden, 12. September 2011, Az: 3 S 42/11, Beschlussvorgehend LG Wiesbaden, 17. Juni 2011, Az: 3 S 42/11, Urteilnachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 17. Oktober 2017, Az: 38130/12, Entscheidung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in der angemessen erscheinenden Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt, weil er den nunmehr geltend gemachten Gehörsverstoß allein unter weitgehend wortgleicher Wiederholung seiner Ausführungen in der mit Beschluss vom 14. September 2011 nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde – 2 BvR 1843/11 – zu begründen sucht, obwohl ihm spätestens aufgrund der Nichtannahme die Aussichtslosigkeit seines Vorbringens hätte deutlich werden müssen; mit der Wiederholung des offensichtlich aussichtslosen Vorbringens beansprucht der Beschwerdeführer die Arbeitskapazität des Bundesverfassungsgerichts in nicht hinzunehmender Weise (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 ; 14, 468 ).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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