Aktenzeichen 2 BvR 2280/11
§ 90 BVerfGG
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend LG Wiesbaden, 12. September 2011, Az: 3 S 42/11, Beschlussvorgehend LG Wiesbaden, 17. Juni 2011, Az: 3 S 42/11, Urteilnachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 17. Oktober 2017, Az: 38130/12, Entscheidung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in der angemessen erscheinenden Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt, weil er den nunmehr geltend gemachten Gehörsverstoß allein unter weitgehend wortgleicher Wiederholung seiner Ausführungen in der mit Beschluss vom 14. September 2011 nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde – 2 BvR 1843/11 – zu begründen sucht, obwohl ihm spätestens aufgrund der Nichtannahme die Aussichtslosigkeit seines Vorbringens hätte deutlich werden müssen; mit der Wiederholung des offensichtlich aussichtslosen Vorbringens beansprucht der Beschwerdeführer die Arbeitskapazität des Bundesverfassungsgerichts in nicht hinzunehmender Weise (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 ; 14, 468 ).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.