Arbeitsrecht

Örtliche Zuständigkeit bei Klagen aus einem Beamtenverhältnis

Aktenzeichen  M 5 K 17.864

Datum:
23.5.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 153855
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 52 Nr. 4

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verwaltungsgericht … ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht … verwiesen.

Gründe

Das Verwaltungsgericht … ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich nicht zuständig, da sich der nach § 52 Nr. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) maßgebliche dienstliche Wohnsitz des Klägers im Regierungsbezirk O* … und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts … (Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO) befindet. Der Rechtsstreit ist daher nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht … zu verweisen.
Gemäß § 52 Nr. 4 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Maßgeblich sind die Umstände im Zeitpunkt der Klageerhebung (Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, RdNr. 7). Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat.
Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist das Verwaltungsgerichts … örtlich zuständig.
§ 52 Nr. 4 S. 2 VwGO ist vorliegend nicht einschlägig, da der dienstliche Wohnsitz des Klägers im Zuständigkeitsbereich der Behörde liegt, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Denn der Zuständigkeitsbereich der Behörde bezieht sich nicht lediglich auf die allgemeine örtliche Zuständigkeit, sondern ist „universell“ zu verstehen (Böck, DÖD 2001, 297, 301; VG München, B.v. 27.6.2016 – M 5 K 14.5576 – juris Rn. 4).
Damit ist für die gerichtliche Zuständigkeit der dienstliche Wohnsitz des Klägers im Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich. Dieser liegt im Regierungsbezirk … Der Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.


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