Aktenzeichen M 20 P 21.3581
BayPVG Art. 14
Leitsatz
Tenor
Die am 22. Juni 2021 durchgeführte Wahl des Personalrates des … … … wird für ungültig erklärt.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist eine Anfechtung der Wahl zum Personalrat am 22. Juni 2021 im … … … (Rehafachzentrum), an der der Leiter des Pflegedienstes trotz seiner Zugehörigkeit zur dortigen Klinikleitung als Kandidat teilgenommen hat.
Träger des Rehafachzentrums ist die Deutsche Rentenversicherung …. Gemäß § 3 der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Betriebsordnung für die Kliniken der Deutschen Rentenversicherung … bestehen in den Kliniken Klinikleitungen. Diese bestehen aus dem Medizinischen Direktor (und ggf. weiteren Chefärzten), dem Kaufmännischen Direktor und dem Leiter des Pflegedienstes einer Reha-Klinik, soweit dieser bei Inkrafttreten der Betriebsordnung bereits der Klinikleitung angehörte. Die Aufgaben der Klinikleitung sind in § 7 der Betriebsordnung näher beschrieben. § 7 Abs. 3 verweist dabei auf weitere Aufgaben der Klinikleitung, die sich aus den Stellenbeschreibungen und Rollenanforderungen in der jeweils geltenden Fassung ergäben. Dabei handelt die Klinikleitung gemäß § 6 gemeinsam, ungeachtet des Umstands, dass den Mitgliedern abgegrenzte Aufgabenbereiche zur selbständigen Erledigung übertragen sind. Beschlüsse sind einvernehmlich zu treffen; wird keine Einigung erzielt, entscheidet der Abteilungsleiter. Die Zusammenarbeit zwischen dem Abteilungsleiter und den Klinikleitungen ist in § 4 geregelt. Der Abteilungsleiter ist unmittelbarer Vorgesetzter der Klinikleitung und übt gegenüber den Klinikleitungen die Dienst- und Fachaufsicht aus. In der Stellenbeschreibung der Pflegedienstleitung des Rehafachzentrums mit Stand 6. November 2018 werden bei der „Führung und Leitung des Pflegedienstes sowie der Klinik im Zuständigkeitsbereich entsprechend der jeweils gültigen Betriebsordnung für die Kliniken der DRV Bayern Süd“ als obliegende Tätigkeit u.a. die personelle und organisatorische Führung und Leitung mit u.a. „Entscheidung über Personalbedarf, -auswahl, -einstellung, -übernahme und -entlassung“, „Entscheidung über Personaleinsatz und Aufgabenverteilung, Personalversetzung“, „Entscheidung über Höherguppierung und Stufenvorweggewährung“, „Entscheidung in personellen Angelegenheiten, z.B. Anträge auf Sonderurlaub, Teilzeit, Dienstbefreiungen, Arbeitszeiterhöhungen usw.“ genannt.
Der Klinikleitung des betroffenen Rehafachzentrums gehört Herr F. (F.) als Pflegedienstleiter an, dies hat zuletzt das Landesarbeitsgericht München mit Urteil vom 14. Januar 2020 – 9 Sa 449/19 – festgestellt.
Mit Beschluss vom 17. November 2010 hatte das Verwaltungsgericht München festgestellt, dass Herr F. seine seit dem Jahre 2002 vorangegangene Mitgliedschaft im Personalrat des Rehafachzentrums gemäß Art. 29 Abs. 1e Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) verloren hatte. Durch die – damalige – am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Betriebsordnung sei er nicht mehr wählbar, da er zusammen mit dem Ärztlichen Direktor und Kaufmännischen Direktor Leiter der Dienststelle sei, zudem sei er zu Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt.
Aufgrund einer – erneuten – (Ersatz) Mitgliedschaft des Herrn F. im Personalrat des Rehafachzentrum während der arbeitsrechtlichen Streitigkeiten begehrte die Antragstellerin zu 1) im März 2021 im Wege einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht München die Feststellung, dass Herr F. nicht Mitglied im Personalrat sei. Diese Feststellung hat das Gericht mit Beschluss vom 5. Mai 2021 – M 20 PE 21.1629 – abgelehnt. Nach summarischer Prüfung habe die Antragstellerin nicht glaubhaft machen können, dass Herr F. nicht wählbar und damit nicht (mehr) Mitglied des Personalrats sei. Die Entscheidung vom 17. November 2010 könne nicht herangezogen werden, da inzwischen eine andere Betriebsordnung gelte. Es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass Herr F. zu den Art. 7 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 2 und 3 BayPVG genannten Personen gehöre bzw. ein Beschäftigter sei, der zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sei. Nach der Wahl zum Personalrat am 22. Juni 2021 wurde das diesbezügliche Beschwerdeverfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem Herr F. nicht unmittelbar wiedergewählt wurde.
Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2021 haben hingegen sowohl die Geschäftsführung der Deutscher Rentenversicherung … (Antragstellerin zu 1)) als auch die Klinikleitung (Antragstellerin zu 2)) die am 22. Juni 2021 beim Rehafachzentrum durchgeführte Wahl zur Personalrat angefochten. Herr F. habe an er Wahl teilgenommen und 49 Stimmen erhalten, obwohl er nach Art. 14 BayPVG nicht wählbar gewesen sei. Hierin liege ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, der angesichts der Stimmenverteilung auch kausal gewesen sei. Ohne diese Stimmen wäre es zu einer anderen Stimmenverteilung gekommen, bei der durchaus andere Bewerber in den Personalrat hätten gewählt werden können. Als Mitglied der Klinikleitung sei Herr F. Dienststellenleiter i.S.d. Art. 7 Abs. 2 BayPVG. Die Klinikleitung sei zu eigenständigen Personalentscheidungen des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayPVG befugt. Maßgeblicher „Gegenspieler“ des Personalrats sei die Klinikleitung. Es sei daher schlechterdings absurd, wenn ein Mitglied der Klinikleitung gleichwohl Mitglied seines eigenen Kontrollorgans sein könne. Die antragstellerische Argumentation wurde mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2021 umfangreich ergänzt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 6. Juli 2021 und 30. Dezember 2021 mit den vorgelegten Anlagen verwiesen.
Nach der Anhörung am 28. Juni 2022 haben die Antragsteller durch ihre Bevollmächtigten beantragt,
die am 22. Juni 2021 durchgeführte Wahl des Personalrates des Rehafachzentrums Bad Füssing – Passau für ungültig zu erklären.
Der Beteiligte zu 1), der Personalrat des Rehafachzentrums, hat durch seinen Bevollmächtigten beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2021 wurde seinerseits bereits die Zulässigkeit der Anfechtung im Hinblick auf einen wirksamen Beschluss der Klinikleitung zur Wahlanfechtung gerügt. Hierzu wurde näher ausgeführt. Die Wahlanfechtung sei unbegründet. Die Klinikleitung sei nicht Dienststellenleiter gemäß Art. 7 BayPVG, sondern der Geschäftsführer gemäß § 36 SGB IX i.V.m. der Satzung der Deutschen Rentenversicherung … Bei Herr F. handle es sich um keinen Beschäftigten, der zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sei. Insoweit wurde unter anderem auf ein Rechtsgutachten der LVA Oberbayern vom 31. Oktober 1991 Bezug genommen, wonach nicht die Klinikleitung, sondern die Geschäftsführung die Entscheidungen treffe, selbst im Delegationsfall die Klinikleitung nur im Auftrage der Geschäftsführung handle. Der Beteiligte zu 1) führt aus, Entscheidungsbefugnisse habe die Klinikleitung in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten keine. Alle Personalentscheidungen wie Einstellungen, Abmahnungen, Kündigungen, Höhergruppierungen etc. würden von den verschiedenen Fachabteilungen der Antragstellerin zu 1) vorgegeben; dort liege immer das Letztentscheidungsrecht. Folglich werde bei der Umsetzung der personellen Einzelmaßnahmen auch der Gesamtpersonalrat und nicht der Personalrat beteiligt. Der Gesamtpersonalrat sei dementsprechend auch der „Gegenspieler“. Eine Interessenskollision mit dem Personalrat bestehe daher nicht, wenn Herr F. der Klinikleitung und dem Personalrat angehöre. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen Bezug genommen.
In der Anhörung am 28. Juni 2022, hinsichtlich deren Einzelheiten auf die Niederschrift Bezug genommen wird, gab der Personalratsvorsitzende unter anderem an, die Personalauswahlentscheidung bei einer Einstellung treffe die Klinikleitung, nachdem sich diese bei der Abteilung 2 und 6 bei der Deutschen Rentenversicherung … zu vergewissern habe, ob aufgrund des Stellenplans eine Ausschreibung erfolgen könne. Der örtliche Personalrat stimme dem zu, wobei die Zustimmung einer Beschlussempfehlung an den Gesamtpersonalrat gleichkomme, wie im Gutachten aus dem Jahre 1991 beschrieben. Die Entscheidung könne von der Abteilungsleitung 6 oder der Geschäftsführung bei der Deutschen Rentenversicherung … überstimmt bzw. aufgehoben werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet. Bei der Wahl des Personalrats beim Rehafachzentrum wurde gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen, die Einfluss auf das Wahlergebnis hatten, so dass die Wahl für ungültig zu erklären ist.
1. Die Wahlanfechtung wurde zulässig und insbesondere fristgerecht i.S.v. Art. 25 Abs. 1 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) – durch die Dienststellenleitung – erhoben. Die insoweit antragstellerseits erfolgte Benennung der Dienststelle statt der Vorsitzenden der Geschäftsführung als antragstellende Dienststellenleitung ist unschädlich und sachdienlich auszulegen.
Als landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegt die Deutsche Rentenversicherung … dem Geltungsbereich des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes.
Dahinstehen kann im Verfahren – bedarf aber bei den Antragstellern wohl durchaus einer Klärung -, ob der Antragstellerin zu 2) (auch) die Funktion oder Vertretungsfunktion der Dienststellenleitung zukommt. Dabei dürfte dem Rehazentrum als – gemäß § 2 der Betriebsordnung – rechtlich unselbständigen Eigenbetrieb der Deutschen Rentenversicherung … nicht die Eigenschaft einer eigenständigen Dienststelle zukommen, vgl. Art. 6 Abs. 5 BayPVG. Über eine etwaige Beschlussfassung i.S.v.Art. 6 Abs. 5 Satz 2, Abs. 3 BayPVG hinsichtlich der Verselbständigung des Rehazentrums als Dienststelle liegen dem Gericht keine Anhaltspunkte vor. Die Dienststellenleitung der Deutschen Rentenversicherung … dürfte demgemäß auch nicht (teilweise) der Klinikleitung des Rehazentrums obliegen – so aber die antragstellerische Argumentation -, sondern vielmehr der Geschäftsführung. Inwieweit der Klinikleitung eine Vertretungsfunktion der Dienststellenleitung i.S.v. Art. 7 Abs. 2 BayPVG zukommt, richtet sich nach den für die Deutsche Rentenversicherung … geltenden Vorschriften im Vierten Sozialgesetzbuch (SGB IV) i.V.m. den satzungsmäßigen Regelungen. Trotz der Aufgabenübertragungen auf die Klinikleitung durch die Betriebsordnung erscheint dabei sehr fraglich, ob damit auch die Vertretung der Dienststellenleitung i.S.v. Art. 7 Abs. 2 BayPVG umfasst ist, vgl. a. § 21 der Satzung. Konsequenterweise beteiligen die Antragsteller bei mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten auch letztlich den Gesamtpersonalrat der Deutschen Rentenversicherung … und nicht (nur) den Personalrat des Rehafachzentrums. Andererseits setzen Art. 12 und 55 BayPVG für die Bildung örtlicher Personalräte und des Gesamtpersonalrats das Bestehen von (örtlichen) Dienststellen i.S.v. Art. 6 Abs. 3 und 5 Sätze 2 und 3 BayPVG voraus, die denklogischer Weise wiederum eine Dienststellenleitung i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayPVG haben. Insofern erscheint dem Gericht durchaus Klärungsbedarf in der Organisationsstruktur zu bestehen, der bei der vorliegenden Wahlanfechtung jedoch nicht entscheidungserheblich ist.
2. Gemäß Art. 14 Abs. 2 BayPVG war Herr F. als Mitglied der Klinikleitung, die zu selbständigen Personalangelegenheiten befugt ist, für den Personalrat nicht wählbar, so dass durch seine Teilnahme gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen wurde.
a) Für die Personalvertretung ihrer Dienststelle sind die in Art. 7 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 2 und 3 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind, gemäß Art. 14 Abs. 2 BayPVG nicht wählbar. Im Wege der Auslegung ist diese Regelung so zu verstehen, dass vom Ausschluss auch Personen umfasst sind, die Gremien angehören, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts München im Beschluss vom 5. Mai 2021 – M 20 PE 1629 – UA Rn. 59 wird insoweit Bezug genommen. Die Regelung hat den Zweck, eine zur Vermeidung von Pflichten- und Interessenkollisionen notwendige Trennung der Funktionen der Personalverwaltung von den Aufgaben der Personalvertretung sicherzustellen (BayVGH, B.v. 12.12.2002 – 17 P 01.741 – juris Rn. 26). Eine Dienstkraft, die personalrechtliche Entscheidungen trifft, soll nicht gleichzeitig als Mitglied der Personalvertretung mit Personalangelegenheiten befasst sein. Demgemäß ist die Wählbarkeit schon dann zu verneinen, wenn die Möglichkeit einer Vermischung beider Funktionen gegeben ist. Bereits die Mitgliedschaft in einem Gremium, das personalrechtliche Entscheidungen für die Beschäftigten der Dienststelle treffen kann, schließt die Wählbarkeit aus (Resch in Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz, Stand März 2022, Art. 14 Rn. 37).
Die Klinikleitung des Rehafachzentrums ist zu selbständigen Personalangelegenheiten befugt. Dabei entscheidet und handelt sie gemäß der Betriebsordnung grundsätzlich gemeinsam, so dass es nicht auf darauf ankommt, inwieweit der Pflegedienstleitung allein solche Entscheidungsbefugnisse zukommen, sondern der Klinikleitung insgesamt.
b) Umfasst vom Begriff der Personalangelegenheiten in Art. 14 Abs. 2 BayPVG sind dabei – in gebotener teleologischer Auslegung – (nur) mitbestimmungs- oder mitwirkungspflichtige Angelegenheiten (vgl. hierzu die Ausführungen des VG München, B.v. 5.5.2021 – M 20 PE 21.1629 – m.w.N., insb. zur Rspr. des BVerwG zum BPersVG; siehe auch Resch in Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz, Stand März 2022, Art. 14 Rn. 34 ff.).
c) Ob eine Befugnis zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle vorliegt, ergibt sich im Allgemeinen aus Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere aber aus dem Organisations- oder Geschäftsverteilungsplan der Dienststelle (Resch, a.a.O. Rn. 36 m.w.N.). Schließlich ist die Vorschrift des Art. 14 Abs. 2 BayPVG in die hierachische Struktur des Dienst- und Organisationsrechts eingebettet (Resch, a.a.O. Rn. 35b). Dabei wird die Entscheidungsberechtigung in der Regel in der Zeichnungsbefugnis zum Ausdruck kommen. Sie muss auf Dauer angelegt sein und zu den regulären Aufgaben gehören (Resch, a.a.O. Rn. 36). Von der schlusszeichnenden selbständigen Entscheidungsbefugnis zu unterscheiden sind Maßnahmen, die Personalentscheidungen lediglich vorbereiten, wie z.B. Entwürfe, Empfehlungen, Vorschläge, Anträge oder Anregungen, oder an das Einverständnis anderer gebunden sind (Resch, a.a.O. Rn. 35b). Dabei wird die selbständige Entscheidung aber nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Zeichnende an allgemeine Vorgaben oder Weisungen der Dienststellenleitung oder der übergeordneten Dienststelle gebunden ist, selbst Weisungen im Einzelfall sind möglich (Resch, a.a.O.).
Hat das Verwaltungsgericht München im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes noch ausgeführt, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, welche konkreten eigenständigen Personalentscheidungen Herr F. selbst treffen könne, stehen für die nunmehr erkennende Kammer im vorliegenden Verfahren – nach der aktuellen Aktenlage und Anhörung am 28. Juni 2022 – solche selbständigen Entscheidungsbefugnisse in Personalangelegenheiten der Klinikleitung unter Beteiligung von Herrn F. fest.
(1) Schon der vorgelegten Stellenbeschreibung, die über § 10 Abs. 3 der Betriebsordnung auch der Aufgabenbegründung für die Klinikleitung dient, ergibt sich in zweifelsfreier Klarheit, dass der Pflegedienstleitung in ihrer Funktion als Mitglied der Klinikleitung wesentliche Entscheidungen in Personalangelegenheiten obliegen, namentlich im Bereich von Personalbedarf, -auswahl, -einstellung, -übernahme, -entlassung, -einsatz, -versetzung, Höhergruppierung u.v.m.. Soweit der Beteiligte zu 1) im Verfahren auf Stellenbeschreibungen wie des Technischen Leiters verweist, dem auch Personalangelegenheiten obliegen würden, belegt bereits die sprachliche Unterscheidung bei der Aufgabenbeschreibung im Rahmen der personellen und organisatorischen Führung der unterstellten Mitarbeiter die fehlende Vergleichbarkeit. Dem Technischen Leiter obliegt statt des „Entscheidens“ das „Erstellen“ von z.B. Beurteilungen, „Zuarbeiten“ für Zeugnisse oder der Dienst- und Bereitschaftsdienstplanung sowie die „Unterstützung und Beratung“ der Klinikleitung. Vielmehr untermauert die sprachliche Differenzierung die Annahme von Entscheidungsbefugnissen der Pflegedienstleitung in der Klinikleitung.
(2) Wie sich den dem Gericht beispielwiese vorgelegten Formblättern zu Einstellungen (Anlage AS20) und den Ausführungen des Personalratsvorsitzenden in der Anhörung ergibt, obliegt der Klinikleitung die Entscheidung über eine Personalauswahl, die – ausweislich der Formblätter – die Mitglieder der Klinikleitung unterschreiben, gerichtet an den Gesamtpersonalrat über den Personalrat „mit der Bitte um Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme“. Damit tritt aber die Klinikleitung gegenüber dem Personalrat und dem Gesamtpersonalrat in Erscheinung, nicht die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung … oder deren Abteilung 2 (Personal) oder Abteilung 6 (Kliniken), für die auf dem vorgelegten Formblatt kein Feld zur Unterschrift vorgesehen ist. Auch das als Anlage AS24 vorgelegte Formblatt zur Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sieht die Unterschiften der Klinikleitung vor. Der Klinikleitung kommt insoweit in gewissem Umfang durchaus die Funktion und Stellung des „Gegenspielers“ der Personalvertretung zu.
(3) Bereits in der – insoweit allerdings nur Indizwirkung zukommenden – Prozessbeschreibung der „Beteiligung der Personalvertretung Abt. 6 Personalmaßnahmen in Kliniken“ vom 12. August 2019 wird im Übrigen bei den dort genannten mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen von Einstellung, Beförderung, Eingruppierung, Höhergruppierung, Versetzung u.v.m. die zentrale Stelle der Klinikleitung mit der Funktion der „Unterschrift“ der Personalvorlage deutlich.
(4) Dass die Möglichkeit der Abteilungsleitung bei der Deutschen Rentenversicherung … zu einer anderweitigen Entscheidung besteht, lässt die bestehende selbständige Personalentscheidungsbefugnis nicht entfallen. Schließlich ergibt sich aus § 4 der Betriebsordnung die Vorgesetztenfunktion der Abteilungsleitung über die Klinikleitung sowie Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht, aus § 6 Abs. 3 Satz 2 aber auch die Aufgabe, bei nicht einvernehmlicher Entscheidung der Klinikleitung zu entscheiden – entsprechend lässt sich auch die als Anlage AG5 vorgelegte Umsetzungsmaßnahme erklären, die eine Unterschrift der Abteilungsleitung und nicht der Klinikleitung enthält -. Hieraus folgt – entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) – nicht, dass die Personalentscheidungsbefugnis bei der Antragstellerin zu 1) vollständig verbleibt. Für das Gericht stellt sich die Organisationsstruktur nicht derart dar, dass jede Personalentscheidung vom Einverständnis der Abteilungsleitung abhängig ist. Ein derartiger Vorbehalt lässt sich der Betriebsordnung nicht erkennen.
(5) Dass insoweit im weiteren Verlauf bei Personalentscheidungen der Personalrat des Rehafachzentrums (nur) eine Beschlussempfehlung abgibt und der Gesamtpersonalrat mitbestimmt, lässt diese Befugnis der Klinikleitung im Übrigen nicht entfallen.
3. Der Verstoß gegen die Wahlvorschrift des Art. 14 Abs. 2 BayPVG war auch kausal i.S.v. Art. 25 Abs. 1 BayPVG, da auf Herrn F. 49 Stimmen fielen, die ansonsten anderweitig verteilt und – wie antragstellerseits hinreichend dargestellt – zu einem anderen Wahlergebnis hätten führen können.
Die Wahl war daher für ungültig zu erklären.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.