Arbeitsrecht

PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts, beschränkt auf einen von zwei Beschwerdeführern – Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde des weiteren Beschwerdeführers

Aktenzeichen  1 BvR 371/11

Datum:
6.12.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Prozesskostenhilfebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111206.1bvr037111
Normen:
§ 22 Abs 1 S 1 BVerfGG
§ 114 S 1 ZPO
§ 121 Abs 2 ZPO
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BSG, 19. Oktober 2010, Az: B 14 AS 51/09 R, Urteilnachgehend BVerfG, 27. Juli 2016, Az: 1 BvR 371/11, Beschluss

Tenor

Dem Beschwerdeführer zu 1) wird auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
bewilligt und Rechtsanwältin S. zur Wahrung seiner Rechte beigeordnet.

Der Antrag des Beschwerdeführers zu 2) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt,
da die Verfassungsbeschwerde insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unbegründet ist.Von einer weiteren Begründung wird insoweit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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