Arbeitsrecht

Prozesskostenhilfe bei Rechtsmittel des Gegners

Aktenzeichen  23 B 19.31103

Datum:
2.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 19787
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1, § 152 Abs. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 115, § 119 Abs. 1 S. 2, § 127 Abs. 1 S. 3

 

Leitsatz

Im höheren Rechtszug sind die Erfolgsaussichten der Prozesskostenhilfe nicht zu prüfen, wenn der prozessuale Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 3 K 17.31610 2018-06-28 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren – unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. K., Goldbacherstrasse 5 (Am Herstallturm) 63739 Aschaffenburg – Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung in Höhe von monatlich 54,00 EUR bewilligt.

Gründe

1. Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist begründet.
a) Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag zu bewilligen, wenn die Partei nach ihren per-sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist allerdings in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der prozessuale Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
b) Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Die Prüfung, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, ist im vorliegenden Fall entbehrlich, da die Beklagte das Rechtsmittel eingelegt hat. Der Kläger ist zudem nach den vorgelegten Unterlagen, insbesondere nach der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, zu dem maßgeblichen Zeitpunkt als – sich für eine Ratenzahlung qualifizierend – bedürftig anzusehen. Für die Festsetzung der Monatsraten gilt die Berechnungsmethode des § 115 ZPO. Es wird gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO davon abgesehen, die danach durchgeführte Berechnung darzustellen.
2. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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